"Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls kein Anspruch auf Ersatz der verauslagten Tauchkosten zu. Durch den Unfall sind nicht die Tauchgänge selbst entfallen, sondern lediglich die Möglichkeit von deren Wahrnehmung durch die Klägerin und deren Sohn. Diese wurden somit lediglich in ihrer Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Hierin ist jedoch kein Vermögensschaden zu sehen, sondern ein immaterieller Schaden, der jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Darüber hinaus ist der Klägerin nicht die Verfügungsmöglichkeit über die Tauchgänge verloren gegangen. Es stand ihr frei, diese - sei es entgeltlich, sei es unentgeltlich - an Dritte weiterzugeben.
Auch soweit durch die unterbliebene Wahrnehmung der Tauchgänge die dafür getätigten Aufwendungen nutzlos geworden sind, sind diese nicht als Schaden erstattungsfähig. Der Unfall hat nämlich nichts an der Vermögenslage der Klägerin geändert, weil die Kosten bereits zuvor verauslagt worden waren. Entfallen ist lediglich die Möglichkeit der Wahrnehmung der Gegenleistung. Ließe man dies jedoch zur Schadensbegründung ausreichen, würde dies zu einer unübersehbaren Ausdehnung der Ersatzpflicht führen. Der Ersatz von "Vertrauensschäden" ist im Deliktsrecht nicht vorgesehen. Die Erwartung, die Gegenleistung für sämtliche getätigten Aufwendungen realisieren zu können, ist nicht geschützt (vgl. BGH NJW 71, 796 - Jagdpacht; NJW 87, 831; OLG Hamm NJW 98, 2292; Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 61)." |