"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Ersatzbeschaffung unterliegt als Variante der Naturalrestitution (§ 249 BGB) dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Gebot folgt für die Frage des Restwertes, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15 -, juris Rn. 8).
a) Diesem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Kläger nicht bereits dadurch genügt, dass er das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher der Senat folgt - leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen dann Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem
allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 11). Von einer solchen korrekten Wertermittlung für den maßgeblichen regionalen Markt ist danach im Regelfall dann auszugehen, wenn der beauftragte Sachverständige drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten auch konkret benannt hat (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, juris Rn. 11).
Die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes hat sich dabei auch nicht etwa aufgrund einer allgemeinen Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen überholt, da es dem Geschädigten - unabhängig davon ob er letztlich auch so verfährt - möglich sein muss, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15, juris Rn. 13). Berücksichtigt das Gutachten demnach einen anderen, als den insoweit maßgeblichen regionalen Markt, so vermag dies ein Vertrauen des Geschädigten darin, dass der Restwert zutreffend ermittelt worden ist, nicht zu begründen (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2018 - I-9 U 137/16 -, juris Rn. 43)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
14 Tage Bedenkzeit beginnen ab Kenntnis der Umstände
"Ferner hat das Erstgerichts rechtsfehlerfrei dargelegt, dass das am 06.09.2019 eingetroffene klägerische Gutachten der DEKRA vorliegend das klägerische Fahrzeug noch als reparaturwürdig einstufte und die Beklagte zu 2) dem Kläger erst am 18.09.2019 ein Restwertangebot unterbreitete, so dass der Kläg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ferner hat das Erstgerichts rechtsfehlerfrei dargelegt, dass das am 06.09.2019 eingetroffene klägerische Gutachten der DEKRA vorliegend das klägerische Fahrzeug noch als reparaturwürdig einstufte und die Beklagte zu 2) dem Kläger erst am 18.09.2019 ein Restwertangebot unterbreitete, so dass der Kläger sich nicht sofort, sondern erst ab diesem Zeitpunkt veranlasst sehen musste, den Wiederbeschaffungswert durch ein Gutachten bestimmen zu lassen, welches er am darauffolgenden Tag beauftragte und welches noch am gleichen Tag eintraf. Erst ab Erhalt des Gutachtens war daher der Kläger gehalten, innerhalb von 14 Tagen ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, was ihm sogar noch vor Ablauf der 14 Tage, nämlich am 28.09.2019, gelungen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger daher umgehend um das Gutachten und die Ersatzbeschaffung gekümmert. Die Zeitdauer von 28 Tagen lässt eine schuldhafte Verzögerung seitens des Klägers nicht erkennen."
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e
6 Monate Weiternutzung belegen ein Weiternutzungsinteresse
"3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs im Sinn der oben zu 2. a) dargelegten Rechtsprechung des Senats kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 1257, 1258 f.). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - aaO).
Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen."
vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05
Abrechnung nach Gutachten - Einwände des Schädigers
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalte......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9 mwN). Dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile und die Frage der Berücksichtigung von UPE-Aufschlägen (Senatsurteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 10, 13). Das Gutachten stellt allerdings nur dann eine sachgerechte Grundlage für die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter vorzunehmende Schadensschätzung dar, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4, juris Rn. 9; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 9). Auch dann legt es aber den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 11). Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 20). Kann der Kläger, dem die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16), diese Einwände nicht überzeugend ausräumen, läuft er unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, 3010, juris Rn. 14)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
absolute Fahruntüchtigkeit ist grober Verstoß
"Das Führen eines Fahrzeugs im - wie hier - Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Führen eines Fahrzeugs im - wie hier - Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 = VersR 2011, 1037; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05-102, VersR 2009, 1068; LG Saarbrücken, RuS 2016, 343). Gründe, die das Verhalten des Beklagten - insbesondere subjektiv - in einem "milderen Licht" erscheinen lassen könnten, hat dieser nicht dargelegt, und solche sind hier angesichts der Umstände auch nicht ersichtlich, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
abstrakter Nutzungsausfall nur für private Sachen
"Zwar kann nach der spätestens seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) etablierten Rechtsprechung die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit eines Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar kann nach der spätestens seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) etablierten Rechtsprechung die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit eines Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden oder nutzen zu können, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen, als Vermögensschaden bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 12, BGHZ 200, 203). Diese Rechtsprechung, nach der zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen werden kann, bezieht sich ausdrücklich nur auf Sachen und Güter des privaten, eigenwirtschaftlichen Gebrauchs mit zentraler allgemeiner Bedeutung, deren Ausfall sich typischerweise signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212)."
vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
Abzug Neu für Alt (hier ja): Befestigungsmast eines Verkehrszeichens
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess.
(...)
Für den Befestigungsmast kommt er zu dem Schluss, dass insoweit von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen sei."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt (hier ja): Betonfundament des Mastes eines Verkehrszeichens (70 Jahre Lebenserwartung)
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess.
(...)
Bezüglich des Betonfundaments kommt der Sachverständige zu einer mittleren Lebenserwartung von 70 Jahren."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt (hier ja): Brille, Nutzungsdauer von 5 Jahren; lineare Abschreibung
"Der Kläger wendet gegen den Abzug „neu für alt“ nur ein, es mangele wegen der medizinischen Notwendigkeit an der Zumutbarkeit für diesen Abzug. Das verfängt nicht. Maßgeblich ist, dass eine Brille als Gebrauchsgegenstand der Abnutzung unterliegt. Hierauf hat das Landgericht abgestellt. Diesen Um......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kläger wendet gegen den Abzug „neu für alt“ nur ein, es mangele wegen der medizinischen Notwendigkeit an der Zumutbarkeit für diesen Abzug. Das verfängt nicht. Maßgeblich ist, dass eine Brille als Gebrauchsgegenstand der Abnutzung unterliegt. Hierauf hat das Landgericht abgestellt. Diesen Umstand greift der Kläger mit seiner Berufung auch nicht an. Die vom Landgericht angesetzte Nutzungsdauer von 5 Jahren erscheint realistisch; der Kläger greift dies ebenfalls nicht an. Das Landgericht hat eine lineare Abschreibung vorgenommen, wogegen schließlich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken bestehen, zumal es sich bei einer Brille nicht um einen Gegenstand handelt, der auch gebraucht ge- und verkauft wird und bei dem – wie z.B. bei Pkw – die Abschläge auf den ursprünglichen Neupreis je nach Alter prozentual erheblich differieren."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.08.2020 - 14 U 37/20
Abzug Neu für Alt (hier nein): Schallschutzwände der öffentlichen Hand
"b) Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich das klagende Land vorliegend für den teilweisen Austausch der Lärmschutzelemente keinen Vorteil "neu für alt" anrechnen lassen, weil die Frage, ob und in welcher Höhe sich der teilweise Austausch der Lärmschutzelemente für das klagende Land in Zukunft ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich das klagende Land vorliegend für den teilweisen Austausch der Lärmschutzelemente keinen Vorteil "neu für alt" anrechnen lassen, weil die Frage, ob und in welcher Höhe sich der teilweise Austausch der Lärmschutzelemente für das klagende Land in Zukunft tatsächlich wirtschaftlich günstig auswirken wird, mit dermaßen vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, dass sich schon ein messbarer Vermögensvorteil des klagenden Landes nicht sicher feststellen lässt. Selbst wenn man einen solchen aber noch bejahen würde, wäre dessen Ausgleich dem klagenden Land jedenfalls nicht zumutbar.
(...)
bb) Doch selbst wenn es in Zukunft nochmals zu einem Austausch der Lärmschutzelemente in dem X-Tunnel kommen sollte, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, dass und in welcher Höhe sich dabei für das klagende Land durch den bereits im Jahr 2010 erfolgten teilweisen Austausch der Schallschutzelemente ein wirtschaftlichen Vorteil realisieren lassen wird. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen I kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor Ablauf der funktionalen Lebensdauer der nach dem Schadensereignis verbliebenen restlichen 51 % der alten Schallschutzelemente aus anderen Gründen, insbesondere wegen eingetretener Schäden und aufgetretener Sicherheitsmängel eine umfassende Sanierung und/oder Instandsetzung des Tunnels erforderlich werden könnte, in deren Rahmen aus bautechnischen Gründen oder wegen zwischenzeitlich verschärfter gesetzlicher Anforderungen an den einzuhaltenden Schallschutz ein vollständiger Austausch der Schallschutzverkleidung vorzunehmen ist.
Doch auch wenn ein solcher vollständiger Austausch der Elemente nicht erforderlich werden sollte, lässt sich heute nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, ob für das klagende Land zukünftig - etwa ausgehend von der von den Beklagten angenommenen funktionalen Lebensdauer von 50 Jahre im Jahr 2047 - noch vergleichbare Schallschutzelemente erhältlich sein werden, die lediglich in Farbe und Aussehen von den jetzigen Schallschutzelementen abweichen, oder nur Elemente mit abweichenden Abmessungen, die sich nur mit einem heute noch nicht bezifferten erhöhten Kostenaufwand mit den bereits im Jahr 2010 ausgetauschten Verkleidungselementen kombinieren lassen.
(...)
Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats dem klagenden Land danach auch unter Berücksichtigung der zu beachtenden Interessen der Beklagten die Anrechnung eines Abzuges "neu für alt" nicht zumutbar, zumal angesichts der bestehenden Unwägbarkeiten, die zu Lasten der für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleich darlegungsund beweispflichtigen Beklagten gehen, auch völlig ungewiss ist, ob diese als Schädiger hierdurch überhaupt benachteiligt werden."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 - 11 U 168/14
Abzug Neu für Alt (ja): Allgemeines bzgl. Verkehrszeichen
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess. Für das Verkehrszeichen selbst sei es so, dass die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen vielschichtig sei und von vielen Faktoren beeinflusst würde, wie zum Beispiel durch Alterung der Materialien, durch Umwelteinflüsse usw.. Daher sei es unbedingt erforderlich, dass die visuelle Qualität der Beschilderung regelmäßig erfasst und überprüft werde. Darüber hinaus sei auch in der auf VwV-StVO zu den §§ 39-43, III, Abs. 4 gefordert, dass die Ausführung der Verkehrszeichen nicht unter den Anforderungen anerkannte Gütebedingungen liege dürfe. Hierzu werde das RAL-Gütezeichen auf dem Verkehrszeichen aufgebracht, dass neben anderen Hinweisen auch die Reflexionsklasse durch Lochung ausweise und eine angenommene Nutzungsdauer angebe. Im seitens des Sachverständigen angeführten Beispiel wird für die Beschichtung der Reflexionsklasse RA 2 eine Nutzungsdauer von zehn Jahren genannt, wobei es sich hierbei um den Mindestwert handele. Hiermit sei belegt, dass die Folie altere und das Verkehrszeichen im Laufe der Zeit seinen Anforderungen nicht mehr gerecht werden könne. Gleichermaßen unterliege auch der Befestigungsmast einem Alterungsprozess, ausgelöst durch Schwingungsbelastungen, Korrosion besonders im Fußplattenbereich oder im Erdübergangsbereich, Materialermüdung oder auch Materialversprödung. Auch einem Betonfundament werde, wenn auch eine sehr lange, aber dennoch eine begrenzte Lebenserwartung zugeschrieben. Falls es sich um verwitterte Betonflächen handele, wie im vorliegenden Fall teilweise gegeben, werde eine Alterung früher eintreten. Eine unbegrenzte Lebensdauer könne daher nicht angenommen werden."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt (ja): Verkehrsschilder sind nämlich gemäß § 45 Abs. 5 StVO zu warten
"Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein Abzug neufüralt vorliegend nicht vorzunehmen sei, weil kein Gebrauchtmarkt für Verkehrsschilder existiere, so ist dies vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen nicht relevant. Entscheidend ist vorliegend nicht ob ein Gebrauchtmarkt existiert......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein Abzug neufüralt vorliegend nicht vorzunehmen sei, weil kein Gebrauchtmarkt für Verkehrsschilder existiere, so ist dies vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen nicht relevant. Entscheidend ist vorliegend nicht ob ein Gebrauchtmarkt existiert, sondern ob es auf Seiten des Klägers zu einer messbaren Vermögensmehrung gekommen ist, was vorliegend der Fall ist.
Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein regelmäßiger Austausch nicht vorgenommen werde und nicht vorgenommen müsse, so kann dem nicht gefolgt werden, da sich insoweit aus § 45 Abs. 5 StVO ergibt, das zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung der Baulastträger verpflichtet ist, sonst der Eigentümer der Straße. Allein hieraus ergibt sich, dass eine Unterhaltung und Überwachung von Verkehrszeichen stattzufinden hat. Der Begriff "Unterhaltung" umfasst dabei nach Ansicht des Gerichts auch einen gegebenenfalls notwendigen Austausch. Nur weil ein solcher tatsächlich nicht erfolgt, obgleich er aufgrund des konkreten Zustands zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Schildes notwendig wäre, kann dies nicht dazu führen, dass der Kläger im Ergebnis besser gestellt ist, als wenn er dieser Verpflichtung regelmäßig nachkommen würde."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt (ja): Verkehrszeichen selbst (insb. Schilderfolie)
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess.
(...)
Der Sachverständige kommt vielmehr zu dem Schluss, dass für das Verkehrszeichen selbst wohl eine, aus gutachterlicher Sicht, durchschnittliche Lebensdauer von ca. 20 Jahren praxisgerecht sei."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt jedenfalls bei fiktiver Abrechnung zumutbar
"Der Ausgleich dieses Wertzuwachses ist dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar. Zwar ist es dem Geschädigten ggf. unzumutbar, einen Wertzuwachs, der sich nur durch einen Verkauf realisieren lässt, auszugleichen, wenn er die Sache nicht tatsächlich veräußert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, V......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Ausgleich dieses Wertzuwachses ist dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar. Zwar ist es dem Geschädigten ggf. unzumutbar, einen Wertzuwachs, der sich nur durch einen Verkauf realisieren lässt, auszugleichen, wenn er die Sache nicht tatsächlich veräußert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, VersR 1975, 169; Schiemann in: Staudinger, § 249 Rdn. 176; Pamer DAR 2000, 150, 155). Denn müsste er sich von den Herstellungskosten den u.U. erst später zu realisierenden Wertzuwachs abziehen lassen, erhielte er weniger, als er zur sofortigen Durchführung einer Reparatur und damit zur Schadlosstellung benötigen würde. Diese Erwägung gilt jedoch nicht gleicher Weise, wenn der Geschädigte - wie hier - fiktiv abrechnet und der Abzug "neu für alt" lediglich als Rechnungsposten in die Schadensberechnung eingeht. Zwar besteht in einem solchen Fall auch das Risiko, dass sich der Abzug nicht mehr realisieren lässt, weil sich bis zum Zeitpunkt eines späteren Verkaufs die zu erzielenden Erlöse im reparierten und unreparierten Zustand einander angenähert haben oder es infolge eines weiteren Schadensereignisses nicht mehr zu einer Veräußerung kommt. Dabei handelt es sich jedoch letztlich um das allgemeine, von dem Eigentümer aufgrund seiner Disposition über die Sache zu tragende Risiko."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 - 13 S 198/13
Abzug Neu für Alt: Allgemeines
"Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue Sache ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, so kann dies im Einzelfall zu einer Werterhöhung führen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Schadensersatzpflicht mindern kann, da der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht besser gestell......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue Sache ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, so kann dies im Einzelfall zu einer Werterhöhung führen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Schadensersatzpflicht mindern kann, da der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Geschädigte soll durch die Ersatzleistung weder ärmer noch reicher gemacht werden (BGH, NJW 1959, 1078).
Voraussetzung für die Vornahme eines Abzuges "neu für alt" ist zunächst der Eintritt einer meßbaren Vermögensvermehrung, die sich zudem für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken muß (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, vor § 249, Rdnr. 97 ff.)."
vgl. AG Wertheim, Urteil vom 27.06.2017 - 1 C 24/17
Abzug Neu für Alt: Bildstock
"In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß es als ausgesprochen schwierig, wenn nicht unmöglich erscheint, den wirtschaftlichen Wert des beschädigten Bildstocks zu beziffern. Ein Bildstock dient der Besinnung und religiösen Verehrung, etwa als Ziel einer Prozession. Weiter soll ein Bilds......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß es als ausgesprochen schwierig, wenn nicht unmöglich erscheint, den wirtschaftlichen Wert des beschädigten Bildstocks zu beziffern. Ein Bildstock dient der Besinnung und religiösen Verehrung, etwa als Ziel einer Prozession. Weiter soll ein Bildstock den Vorübergehenden einen Anstoß zum Innehalten und zum Gebet geben. Insoweit kommt einem Bildstock ein immaterieller Wert zu, der jedoch nicht als Marktwert beziffert werden kann.
Denkbar ist aber unter kunsthistorischen Gesichtspunkten durchaus auch ein objektiver Marktwert, der jedoch nur schwer eingeschätzt werden kann.
Unter diesen Gesichtspunkten hat die durchgeführte Reparatur mit Sicherheit nicht zu einer Steigerung des Wertes des Bildstocks geführt. Soweit dem Bildstock unter kunsthistorischen Aspekten überhaupt ein Marktwert zugemessen werden kann, dürften die Beschädigung und nachfolgende Reparatur eher noch zu einem merkantilen Minderwert geführt haben.
Denkbar ist allerdings eine Vermögensvermehrung auf Seiten der Klägerin im Hinblick darauf, daß die Klägerin in Folge der Reparatur zukünftig anfallende Kosten für die Instandhaltung des Bildstocks erspart haben könnte. Auch dies ist im Ergebnis jedoch zu verneinen.
Eine Verbesserung des Zustands des eigentlichen Bildstocks vom Sockel aufwärts im Vergleich mit dem Zustand vor dem Unfall hat unstreitig nicht stattgefunden. Im Gegenteil hat das Regierungspräsidium S. als zuständige Denkmalschutzbehörde eine steinmetzmäßige Ergänzung oder Berichtigung von Inschriften gerade untersagt. Auch ist nicht erkennbar, daß die Reparaturarbeiten an Sockel, Säule, Kapitell und Tabernakel zu einer erhöhten Stabilität geführt und der Klägerin hierdurch entsprechende zukünftig anfallende Kosten erspart haben sollten. Es ist nämlich keineswegs so, daß ein Bildstock wie der streitgegenständliche regelmäßig auseinander genommen und neu zusammengesetzt werden müßte.
Am ehesten denkbar ist noch eine erhöhte Standfestigkeit bzw. Stabilität des Bildstocks als Ganzem dadurch, daß dieser mit einem neuen Fundament versehen wurde. Aber auch insoweit bleibt die angenommene erhöhte Standfestigkeit letztlich spekulativ. Das im Boden liegende Fundament ist der haltbarste Teil eines Bauwerkes wie des streitgegenständlichen Bildstocks, da es nicht im selben Maße wie Sockel, Säule, Kapitell und Tabernakel der Verwitterung ausgesetzt ist. Bei historischen Bauwerken und Baudenkmälern kann ein Fundament über viele Jahrhunderte tragen, ohne daß es in regelmäßigen - und seien es auch größere - zeitlichen Abständen erneuert oder ausgetauscht werden müßte. Reparaturbedarf entsteht dabei allenfalls infolge außergewöhnlicher Ereignisse wie etwa Überschwemmungen, Erdrutsche oder - wie vorliegend - gewaltsamen Einwirkungen durch Verkehrsunfälle. Daß das Fundament des Bildstocks vorliegend zum Zeitpunkt des Unfalls außergewöhnlich sanierungsbedürftig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt bleibt daher schon fraglich, ob der Bildstock durch die Reparatur überhaupt an Standfestigkeit gewonnen hat.
Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, daß ihr für die Unterhaltung des Bildstocks keine regelmäßigen Kosten anfallen. Mangels regelmäßig anfallender Unterhaltskosten kann hier eine meßbare Vermögensvermehrung, die sich für die Klägerin günstig auswirken würde, nicht festgestellt werden.
Auch das Amtsgericht München hat in einer ähnlichen Fallkonstellation die Annahme einer meßbaren Vermögensvermehrung und die Durchführung eines Abzuges "neu für alt" abgelehnt (AG München, NJW 2008, 767 - Ersatz einer durch einen Verkehrsunfall beschädigten und zum Unfallzeitpunkt etwa 40 Jahren alten Säule aus Tuffstein mit darauf angebrachter Skulptur des Heiligen Franziskus)."
vgl. AG Wertheim, Urteil vom 27.06.2017 - 1 C 24/17
Abzug Neu für Alt: Brille (hier: kein Abzug)
"a) Hinsichtlich der Brille kann die Klägerin weitere 280,00 € beanspruchen, weil der vorgenommene Abzug neu für alt nicht angezeigt ist. Inwieweit beim Ersatz von Brillen entsprechende Abzüge zu machen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten; teilweise wird ein Abzug von weiteren Voraussetzungen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Hinsichtlich der Brille kann die Klägerin weitere 280,00 € beanspruchen, weil der vorgenommene Abzug neu für alt nicht angezeigt ist. Inwieweit beim Ersatz von Brillen entsprechende Abzüge zu machen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten; teilweise wird ein Abzug von weiteren Voraussetzungen wie einer Veränderung der Sehstärke abhängig gemacht (vgl. zum Meinungsstand OLG Nürnberg, NJW-RR 2016, 593 Rn. 61, beckonline mit umfangreicher Auflistung von Rechtsprechung).
Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" Dreierlei voraus: (i) Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, (ii) die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und (iii) die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82 Aufl. 2023, Vorb. v. § 249 Rn. 98 ff.).
Vorliegend fehlt es bereits an einer messbaren Vermögensmehrung und entsprechend abzuschöpfenden Bereicherung der Klägerin. Die Klägerin steht bei Ersatz ihrer Brille nicht besser als vorher, weil jedenfalls die Gläser der Brille bei ihrem Abhandenkommen erst ca. 1 Jahr alt waren und modische Aspekte für die Klägerin eine untergeordnete Rolle spielen, was sich daran zeigt, dass sie bereits bei der letzten Beschaffung ihre Gläser in ihr vormaliges Gestell hatte einsetzen lassen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Gebrauchsgegenstände, hier: nein
"Ein Abzug neu für alt ist bei Gebrauchsgegenständen wie (Alltags-)Kleidung nicht sachgerecht (so auch OLG München, NZV 2016, 270 Rn. 34, beckonline), da hierdurch keine messbare Vermögensmehrung der Klägerin - die ihre Garderobe zudem nach der erstinstanzlichen, insoweit nicht angegriffenen Beweisau......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Abzug neu für alt ist bei Gebrauchsgegenständen wie (Alltags-)Kleidung nicht sachgerecht (so auch OLG München, NZV 2016, 270 Rn. 34, beckonline), da hierdurch keine messbare Vermögensmehrung der Klägerin - die ihre Garderobe zudem nach der erstinstanzlichen, insoweit nicht angegriffenen Beweisaufnahme regelmäßig austauscht, weswegen sie sich in einem guten Zustand und geringem Abnutzungsgrad befindet - entsteht."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Geldbörse, hier: nein
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung abzustellen ist, tritt bei diesen Gegenständen keine messbare längere Nutzbarkeit ein. Zudem sind diese Dinge Gebrauchsgegenstände, deren Wert vom persönlichen Geschmack abhängt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Handtasche, hier: nein
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung abzustellen ist, tritt bei diesen Gegenständen keine messbare längere Nutzbarkeit ein. Zudem sind diese Dinge Gebrauchsgegenstände, deren Wert vom persönlichen Geschmack abhängt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Hörgerät
"Ein Abzug neu für alt ist bezüglich der Hörgeräte nicht vorzunehmen. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen bezüglich der Brille verwiesen, die für das medizinische Hilfsmittel Hörgeräte - unabhängig davon, ob ein gleichwertiges oder niederwertiges Modell angeschafft worden ist - entsprech......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Abzug neu für alt ist bezüglich der Hörgeräte nicht vorzunehmen. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen bezüglich der Brille verwiesen, die für das medizinische Hilfsmittel Hörgeräte - unabhängig davon, ob ein gleichwertiges oder niederwertiges Modell angeschafft worden ist - entsprechend gelten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Lackschäden: nein, wenn niemand die Schäden beseitigen würde
"Die Annahme eines deckungsgleichen und infolgedessen eine Ersatzfähigkeit ausschließenden Vorschadens an dem Heckstoßfänger scheidet damit aus. Soweit die Kratzspuren im Rahmen der Reparatur des linksseitigen Unfallschadens zwangsläufig durch die Neulackierung ebenfalls beseitigt wurden, stellt sich......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Annahme eines deckungsgleichen und infolgedessen eine Ersatzfähigkeit ausschließenden Vorschadens an dem Heckstoßfänger scheidet damit aus. Soweit die Kratzspuren im Rahmen der Reparatur des linksseitigen Unfallschadens zwangsläufig durch die Neulackierung ebenfalls beseitigt wurden, stellt sich allenfalls die Frage eines Vorteilsausgleichs im Sinne eines Abzugs "neu für alt".
Die Vornahme eines solchen Abzugs "neu für alt" setzt allerdings u.a. voraus, dass bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast den Schädiger - mithin vorliegend den Beklagten - trifft (vgl. OLG Hamm Urt. v. 8.2.2018 - 21 U 95/15, NJW 2018, 2648 Rn. 83).
Eine solche Wertverbesserung lässt sich auf der Basis der sachverständigen Ausführungen jedoch nicht festzustellen. Der Sachverständige A hat hierzu im Senatstermin befragt schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, es habe sich um normale Gebrauchsspuren, die beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs entstehen und die niemand durch Neulackierung hätte entfernen lassen, gehandelt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 - 7 U 45/21
Abzug Neu für Alt: Motorradhelm (hier: kein Abzug)
"Hinzuzurechnen ist der volle Betrag für die Neuanschaffung eines Motorradhelms im Umfang von 82,-- €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Unfall eines Motorradfahrers unter Beteiligung des getragenen Helmschutzes selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äußerlich au......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinzuzurechnen ist der volle Betrag für die Neuanschaffung eines Motorradhelms im Umfang von 82,-- €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Unfall eines Motorradfahrers unter Beteiligung des getragenen Helmschutzes selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äußerlich auf das Visier beschränken, wegen der Möglichkeit verborgener sonstiger Substanzschäden kein Abzug "neu für alt" zu machen (NZV 2006, 415)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Abzug Neu für Alt: Motorradkleidung
"Eine Vorteilsanrechnung im Wege des Abzugs "Neu für Alt", der vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist hier mit 50% angemessen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er regelmäßig mit seinem Motorrad fährt. In einem solchen Fall erscheint eine Lebensdauer einer Motorradhose von 4-5 Jahre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine Vorteilsanrechnung im Wege des Abzugs "Neu für Alt", der vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist hier mit 50% angemessen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er regelmäßig mit seinem Motorrad fährt. In einem solchen Fall erscheint eine Lebensdauer einer Motorradhose von 4-5 Jahren als realistisch, jedoch auch optimistisch. Insoweit erscheint der Abzug der Hälfte des Neupreises als realistische Schadenshöhe."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Abzug Neu für Alt: Voraussetzungen und Beweislast
"Danach setzt die Vornahme eines Abzuges "neu für alt" dreierlei voraus: Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und die Ausglei......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Danach setzt die Vornahme eines Abzuges "neu für alt" dreierlei voraus: Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 19.06.2008, VII ZR 215/06 - Rz. 7 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 13.07.1981, II ZR 91/80 - Rz. 10 zitiert nach Juris; Palandt-Grünberg, BGB, 74. Auflage 2015, Vorb v § 249 Rn. 99 mit weiteren Nachweisen; Schubert in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 249 Rn. 108; ), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen der Schädiger trägt (Schubert, a.a.O. § 249 Rn. 116)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 - 11 U 168/14
Abzug Neu für Alt: Warnweste
"Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2021 hat er die Warnweste zu einem Preis von etwa 15,00 € gekauft. Da eine Warnweste wohl eine lange Lebensdauer hat, kann hier in freier Schätzung nach § 287 ZPO ein Abzug "Neu für Alt" vorgenommen werden, der einen Schadensbetr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2021 hat er die Warnweste zu einem Preis von etwa 15,00 € gekauft. Da eine Warnweste wohl eine lange Lebensdauer hat, kann hier in freier Schätzung nach § 287 ZPO ein Abzug "Neu für Alt" vorgenommen werden, der einen Schadensbetrag von 10,- € als angemessen erscheinen lässt."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Allgemein: Anspruch nach § 249 BGB
"1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs i......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 10)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22
Allgemein: Geschädigter muss nicht immer vorfinanzieren
"Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Nur ausnahmsweise kann daher eine Pflicht des Geschädigten zur Vorfinanzierung bejaht werden, wenn er über ausreichende Mittel verfügt oder sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann, ohne dass er damit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Die Annahme der Vorfinanzierung muss im Einzelfall von der Sache her geboten erscheinen und dem Geschädigten auch zuzumuten sein (vgl.: (BGH, Urteil vom 18.02.2002 - IV ZR 120/04 - NJW-RR 2006, 394 ff., 397 Rn. 37; Urteil vom 26.05.1988 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553 ff., 2555; Urteil vom 26.05.1988 - III ZR 42/87 - NJW 1989, 290 ff., 291). Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erschließt sich zugleich, dass allein die bloße Möglichkeit der Vorfinanzierung die Annahme eines anspruchsmindernden bzw. anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist es erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind (vgl.: BGH, Urteil vom 26.05.1988, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 52/07 - zitiert nach juris Rn. 11)."
vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.03.2012 - 15 U 170/11
Allgemeines: Abzug neu für alt
"Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" Dreierlei voraus: (i) Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, (ii) die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrec......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" Dreierlei voraus: (i) Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, (ii) die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und (iii) die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82 Aufl. 2023, Vorb. v. § 249 Rn. 98 ff.)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Allgemeines: das Angehörigenprivileg aus § 86 VVG
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, und sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Diese Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85). Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenzufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Allgemeines: Schadensersatz wegen Gebrauchsentzug
"3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212)."