Abbremsen bei Lichtzeichenwechsel bis Stillstand ist erlaubt
"Dagegen hätte der Kläger, wie die Zeugen V. und P. glaubhaft bekundeten, die Lichtzeichenanlage noch - ohne seine Fahrgeschwindigkeit erhöhen zu müssen - bei Gelblicht passieren können, als die Ampel von Grün auf Gelb umsprang, da er sich mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits nahe der Hal......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dagegen hätte der Kläger, wie die Zeugen V. und P. glaubhaft bekundeten, die Lichtzeichenanlage noch - ohne seine Fahrgeschwindigkeit erhöhen zu müssen - bei Gelblicht passieren können, als die Ampel von Grün auf Gelb umsprang, da er sich mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits nahe der Haltelinie befand. Doch ist das abrupte Abbremsen eines Fahrzeuges, das sich einer Lichtzeichenanlage nähert, bei Umschalten der Ampel von Grün auf Gelb kein von § 4 Abs. 1 S. 2 StVO untersagtes „starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund“. Dies gilt auch dann, wenn ein Passieren der Lichtzeichenanlage bei Gelblicht noch möglich erscheint."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
Alleinhaftung des überholenden Ausbremsers
"2. Damit lässt sich ein verkehrswidriger Verursachungsbeitrag - auch nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises gegen den Auffahrenden, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, § 4 Abs. 1 StVO, unaufmerksam war, § 1 StVO, oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältn......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Damit lässt sich ein verkehrswidriger Verursachungsbeitrag - auch nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises gegen den Auffahrenden, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, § 4 Abs. 1 StVO, unaufmerksam war, § 1 StVO, oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist, § 3 Abs. 1 StVO (vgl. BGH Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Rn. 10 ff. m. w. N.) nicht feststellen.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 war insoweit nicht erforderlich. Denn aufgrund der geringen, wenn auch verkehrswidrig überhöhten Eigengeschwindigkeit des Klägers von nur ca. 12 km/h beim Überholen und Schneiden vor dem Ausbremsen ist nicht nachvollziehbar oder ersichtlich, dass der Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit im dem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 315.1 und Anl. 3 zu § 42 Abs. 2 StVO lfd. Nr. 12 Nr. 1 "Schrittgeschwindigkeit") maßgeblich überschritten hätte.
Ohnedies würde die Haftung der Beklagten im vorliegenden Einzelfall bei einer hier allenfalls geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers vollständig zurücktreten (vgl. im Ergebnis OLG Düsseldorf Urt. v. 12.12.2005 - 1 U 91/05, BeckRS 2006, 7147 = juris Rn. 17; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVO (Stand: 09.06.2023), § 4 Rn. 27 f. m. w. N.; siehe auch zum Haftungsausschluss für unerwartete körperliche Verletzungen von Mittätern nach einem Fahrzeugdiebstahl BGH Urt. v. 27.2.2018 - VI ZR 109/17, r+s 2018, 273 Ls.; i.A. an KG Urt. v. 13.6.2005 - 12 U 65/04, DAR 2005, 620)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2024 - 7 U 30/23
"Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von einem Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auszugehen.
Danach darf, wer vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
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(...) Starkes Bremsen bedeutet eine Verringerung der Geschwindigkeit, die deutlich über da......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von einem Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auszugehen.
Danach darf, wer vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(...) Starkes Bremsen bedeutet eine Verringerung der Geschwindigkeit, die deutlich über das Maß eines normalen Bremsvorgangs hinausgeht (König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 4 Rn. 14; Helle, in: Freymann/Wellner, a.a.O., § 4 StVO Rn. 22)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Definition: unklare Verkehrslage bzgl. Überholens
"Eine unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (OLG Münche......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 10 U 893/20). Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht. Es kommt hierbei aber auf die objektive Verkehrslage und nicht auf das subjektive Gefühl des Überholwilligen an (OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 10 U 893/20)."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
Geschwindigkeitsverringerung noch keine unklare Verkehrslage
"Soweit die Beklagten sich darauf berufen, der Beklagte zu 1 habe die Geschwindigkeit deutlich reduziert, reicht dies nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage aus (OLG Hamm Urt. v. 3.12.2021 - 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676 = juris Rn. 16; OLG Hamm Urt. v. 8.7.2......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Soweit die Beklagten sich darauf berufen, der Beklagte zu 1 habe die Geschwindigkeit deutlich reduziert, reicht dies nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage aus (OLG Hamm Urt. v. 3.12.2021 - 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676 = juris Rn. 16; OLG Hamm Urt. v. 8.7.2022 - 7 U 106/20, zfs 2022, 674 = juris Rn. 16)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22
Grundsatz beim Auffahrunfall und Ausnahmen
"Hält das Erstfahrzeug wegen eines einbiegenden Fahrzeugs zu Recht an, so ist in der Regel von der Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen (vgl. BGH, VersR 1957, 65). Ausgehend von der grundsätzlichen Alleinhaftung des Auffahrenden kommt eine Mithaftung des Erstfahrzeugs z.B. in Betracht, wenn sein Fa......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hält das Erstfahrzeug wegen eines einbiegenden Fahrzeugs zu Recht an, so ist in der Regel von der Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen (vgl. BGH, VersR 1957, 65). Ausgehend von der grundsätzlichen Alleinhaftung des Auffahrenden kommt eine Mithaftung des Erstfahrzeugs z.B. in Betracht, wenn sein Fahrer selbst verspätet abbremst oder nur fehlerhaft von der Verletzung seines Vorfahrtrechts ausgegangen ist (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Auflage, Rn. 116)."
vgl. LG Bochum, Urteil vom 07.06.2023 - 4 O 238/22
keine Vorfahrtsverletzung, wenn nur leichtes Bremsen notwendig
"Da somit eine leichte, wenn auch durchgängige Angleichungsbremsung als Reaktion auf das Einfahren des Beklagten zu 2) auf die Vorfahrtstraße reichte, fällt dem Beklagten zu 2) zwar keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO zur Last, weil sich die hierfür erforderliche wesentliche......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da somit eine leichte, wenn auch durchgängige Angleichungsbremsung als Reaktion auf das Einfahren des Beklagten zu 2) auf die Vorfahrtstraße reichte, fällt dem Beklagten zu 2) zwar keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO zur Last, weil sich die hierfür erforderliche wesentliche Beeinträchtigung der vorfahrtsberechtigen Zeugin nicht feststellen lässt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22
mit Bremsen muss gerechnet werden, aber nicht mit einem Stop durch Unfall
"Zwar muss ein Kraftfahrer ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren. Er muss jedoch nicht mit einem ruckartigen Stehenbleiben seines Vordermannes infolge Auffahrens auf ein Hindernis rechnen, durch das sein Anhalteweg außergewöhnlich verkürzt wird (BGH, Urteil......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar muss ein Kraftfahrer ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren. Er muss jedoch nicht mit einem ruckartigen Stehenbleiben seines Vordermannes infolge Auffahrens auf ein Hindernis rechnen, durch das sein Anhalteweg außergewöhnlich verkürzt wird (BGH, Urteil vom 09.12.1986 - VI ZR 138/85 - juris; Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris Rn. 6; Senat, Urteil vom 31.08.2018, 7 U 70/17 - juris Rn. 22; KG Berlin, Urteil vom 06.07.1995, 12 U 1976/94 - juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006, 1 U 206/05 - juris Rn. 30; Helle, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 22.07.2019, § 4 StVO Rn. 47)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
nachfolgender Verkehr muss sich auf plötzliches Bremsen einstellen
"Auf ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden musste sich der nachfolgende Verkehr ohnehin einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2017, 9 U 189/15, NJW 2017, 2626 Rn. 24), (...)......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auf ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden musste sich der nachfolgende Verkehr ohnehin einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2017, 9 U 189/15, NJW 2017, 2626 Rn. 24), (...)"
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Vertrauensgrundsatz; Angleichungsbremsung zu einem Einbiegenden genügt, wenn Abbiegeabsicht nicht erkennbar ist
"Zwar hatte die Zeugin E. auch als Vorfahrtsberechtigte die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Hiernach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein Anderer geschädigt wird. Dieser Pflicht ist sie jedoch in hinreichendem Maße nachgekommen. Es lässt sich gerade nicht feststellen,......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hatte die Zeugin E. auch als Vorfahrtsberechtigte die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Hiernach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein Anderer geschädigt wird. Dieser Pflicht ist sie jedoch in hinreichendem Maße nachgekommen. Es lässt sich gerade nicht feststellen, dass sie die Kollision durch eine verspätete Reaktion verursacht hat.
Vielmehr durfte sie zunächst davon ausgehen, trotz eines Abstands von nur 19,5 m sei dem Beklagten zu 2) nicht zuletzt durch ihre Angleichungsbremsung die Eingliederung in den fließenden Verkehr gelungen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zu 2) nach bereits - so die Weg-Zeit-Betrachtung des Sachverständigen - 3 Sekunden Anstalten machte, nach links in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen, hatte sie allein infolge des Abbremsens des PKW ca. 4 Sekunden vor der Kollision noch nicht; denn insoweit durfte sie nach dem sog. Vertrauensgrundsatz die Beachtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 StVO durch den Beklagten zu 2) erwarten. Dass dieser rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, haben die für einen Verursachungsbeitrag der Zeugin E. darlegungspflichtigen Beklagten schon nicht schlüssig dargelegt, was sich auch hier zu ihren Lasten auswirkt.
Folglich musste die Zeugin angesichts der Abstandsverringerung von 19,5 m auf 17,5 m infolge des bloßen Abbremsens des PKW 4 Sek. vor der Kollision bei Gefälle und winterlichen Straßenverhältnissen nicht sofort (konkret 3,4 Sekunden vor der Kollision), sondern erst dann reagieren, als sie Anlass hatte, davon auszugehen, dass der PKW - aus welchem Grund auch immer - bis zum Stillstand abgebremst werden würde."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22
Vorderes Fahrzeug darf kräftig abbremsen im Vertrauen auf unfallvermeidendes Verhalten der hinteren Fahrzeuge
"22cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln h......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"22cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, also gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einen so großen Abstand zum Vorausfahrenden einhalten, dass auch bei plötzlichem Abbremsen des Vorausfahrendem wegen Umschaltens einer Wechsellichtanlage hinter diesem gehalten werden kann und es nicht zu einem Auffahrunfall kommt (Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 37 StVO Rn. 48)."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
wer ordnungsgemäß abbiegt, darf auch stärker abbremsen
"Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Bekundung des Beklagten zu 1, die durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt wurde, war er aufgrund des entgegenkommenden bevorrechtigten Gegenverkehrs gezwungen, abzubremsen.
"Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Bekundung des Beklagten zu 1, die durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt wurde, war er aufgrund des entgegenkommenden bevorrechtigten Gegenverkehrs gezwungen, abzubremsen.
Damit liegt jedoch ein zwingender Grund für das Abbremsen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO vor. Der Beklagte zu 1 war gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verpflichtet, Gegenverkehr durchzulassen. Da der Beklagte zu 1 - wie dargetan - nicht gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten beim Linksabbiegen verstoßen hat, durfte er zu diesem Zweck auch stärker abbremsen. Auf ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden musste sich der nachfolgende Verkehr ohnehin einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2017, 9 U 189/15, NJW 2017, 2626 Rn. 24), zumal dieser durch das vorherige Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers auch entsprechend vorbereitet war.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten zu 1 auf den ihm erkennbaren Gegenverkehr verspätet reagiert hat, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht."