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Zurücktreten



Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr

"c) In die nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung war kein Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) einzustellen. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 1) sich regelwidrig verhalten hätte, beispielsweise durch abruptes Beschleunigung bzw. hohe Geschwindigkeit, also durch ein Verhal......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Aachen, Urteil vom 06.07.2023 - 12 O 398/22