"c) In die nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung war kein Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) einzustellen. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 1) sich regelwidrig verhalten hätte, beispielsweise durch abruptes Beschleunigung bzw. hohe Geschwindigkeit, also durch ein Verhalten, mit der der Kläger im Kreuzungsbereich nicht hätte rechnen müssen. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, die sich der Beklagte zu 2) im Rahmen der Haftungsabwägung grundsätzlich anrechnen lassen muss, tritt im hiesigen Fall aufgrund des gravierenden Verkehrsverstoßes des Klägers ebenfalls zurück (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - I-9 U 60/14 -, Rn. 20, juris)." |