"7. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Insbesondere stehen dem Kläger auch die pauschaliert geltend gemachten An- und Abmeldekosten in Höhe von 90 € nicht zu. Trotz Hinweis des Gerichts, dass diese nicht pauschaliert geltend gemacht werden können, da durch die Behörden hierfür Rechnungen ausgestellt werden, vgl. OLG München Urt. v. 23.01.2009 - 10 U 4104/08, wurde dahingehend nichts weiter vorgetragen oder vorgelegt." |