"Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen seinem fiktiven Einkommen ohne das schädigende Ereignis und seinem tatsächlichen Einkommen, außerdem muss ich der Kläger das Krankengeld und die Lohnfortzahlungen anrechnen lassen. Denn in dieser Höhe ist ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers auf die Krankenkasse übergegangen.
Das Gericht berechnet den Verdienstausfallschaden des Klägers nach der modifizierten Nettolohnmethode. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Verdienstausfallschaden sowohl nach der modifizierten Brutto -Lohnmethode als auch nach der modifizierten Netto-Lohnmethode berechnet werden, denn beide Methoden führen bei der richtigen Anwendung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (BGH, Urteil vom 28.09.1999 - VI ZR 165-98 NJW 1999, 3711, beckonline). Soweit der Kläger jedoch den Verdienstausfallschaden für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf Nettolohnbasis berechnet und den Verdienstausfallschaden nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit auf Brutto-Lohnbasis ist dem nicht zu folgen, sondern es ist ein einheitlicher Berechnungsweg zu wählen." |