Bedenkzeit von 1 Woche grundsätzlich ausreichend, erst Recht, wenn Kaskoschutz besteht
"Der Kläger greift dies zum einen damit an, „aufgrund des hohen Kostenrisikos“ sei ihm eine großzügigere Überlegungsfrist zuzubilligen gewesen (vgl. Berufungsbegründung S. 6). Dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Überlegungszeit mit einer Woche die relativ hohen Rep......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kläger greift dies zum einen damit an, „aufgrund des hohen Kostenrisikos“ sei ihm eine großzügigere Überlegungsfrist zuzubilligen gewesen (vgl. Berufungsbegründung S. 6). Dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Überlegungszeit mit einer Woche die relativ hohen Reparaturkosten bereits berücksichtigt. Zudem verfügte der Kläger über eine Kaskoversicherung, die er sodann auch in Anspruch nahm. Auch unter Berücksichtigung der fraglichen Haftungsverteilung war das Kostenrisiko für den Kläger also sehr überschaubar. Weiteres trägt der Kläger insofern nicht vor, so dass dieser Berufungsangriff ohne Erfolg bleibt."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.08.2020 - 14 U 37/20
Prüfzeit des Versicherers
"Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Einem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist im Regelfall eine Prüfungszeit von vier bis sechs Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2020 - 12 W 326/20, NJOZ 2021, 1......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Einem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist im Regelfall eine Prüfungszeit von vier bis sechs Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2020 - 12 W 326/20, NJOZ 2021, 1109 m.w.N.). Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2020 - 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353). Vorliegend ereignete sich der Verkehrsunfall am 18.05.2018. Die Prüfungsfrist war demnach vor Übersendung des Schreibens vom 04.06.2018 für den Beklagten ersichtlich nicht abgelaufen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Überlegungszeit von 3 Tagen unproblematisch
"Dabei ist dem Kläger auch eine angemessene Überlegungsfrist zur Beauftragung des Rechtsbeistandes einzuräumen. Dieser Zeitraum ist hier vom 31.08 bis 02.09. nicht zu beanstanden.nicht zu beanstanden." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dabei ist dem Kläger auch eine angemessene Überlegungsfrist zur Beauftragung des Rechtsbeistandes einzuräumen. Dieser Zeitraum ist hier vom 31.08 bis 02.09. nicht zu beanstanden."
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20
"aa) Der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der die Möglichkeit zur Nutzung einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (zuletzt BGH NJW 2009, 1663). Voraussetzung für die Ersatzpflicht is......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der die Möglichkeit zur Nutzung einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (zuletzt BGH NJW 2009, 1663). Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist ein Verlust der Gebrauchsmöglichkeit, ferner ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit (BGH NJW 1985, 2471). Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Der Geschädigte darf die Erteilung des Reparaturauftrages zurückstellen, bis das erforderliche Gutachten vorliegt (OLG Düsseldorf DAR 2006, 269). Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 1982, 1519). (...) Der Schädiger haftet grundsätzlich für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte (BGH NJW 1992, 302; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 104)."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09