"b) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (Senatsurteil aaO, Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
aa) Der Kläger ist von der M-Bank ermächtigt, nicht nur die von ihm an die M-Bank abgetretenen Ansprüche, sondern auch die originären Ansprüche der M-Bank aus dem Sicherungseigentum im eigenen Namen geltend zu machen. Den Vortrag in der Klageschrift, er habe der M-Bank im Rahmen des Darlehensvertrags sämtliche eigenen Ansprüche aus einem Verkehrsunfall abgetreten und sei von der Bank ermächtigt worden, "jene" Schadensersatzansprüche (also die abgetretenen) im eigenen Namen zu verfolgen, hat der Kläger auf Hinweis des Senats unter Verweis auf das mit Anlage K 1 vorgelegte Schreiben der Bank vom 5. November 2020 dahingehend modifiziert, dass die Prozessführungsbefugnis auch die Geltendmachung der originären Rechte der Bank aus dem Sicherungseigentum erfasse. Gemäß Absatz 2 dieses Schreibens bezieht sich die Ermächtigung ohne Einschränkung auf "die Ansprüche aus dem Schadensfall". Da in Absatz 1 des Schreibens sowohl auf die Sicherungsübereignung als auch auf die Abtretung Bezug genommen wird, ist auch daraus auf eine umfassende Ermächtigung zu schließen. Eine solche hat die M-Bank schließlich mit ihrer vom Kläger vorgelegten Erklärung vom 12. Dezember 2022 bestätigt.
Der Kläger hat sich ausdrücklich auf diese Ermächtigung gestützt und zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechte der M-Bank geltend macht.
bb) Auch von einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Prozessführung ist auszugehen. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Für die Klage des Sicherungsgebers wird ein solches in der Rechtsprechung bejaht (Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 10 mwN).
cc) Durch das Einrücken des Fahrzeughalters in die Klägerposition entsteht der Beklagten kein Nachteil. Sie steht wirtschaftlich und prozessual nicht schlechter. Soweit es um Ansprüche geht, die der Kläger als Fahrzeughalter an die M-Bank als Eigentümerin abgetreten hat, bleiben diese um seinen Mitverschuldensanteil auch dann gekürzt, wenn er als Kläger auftritt (vgl. dazu unten II.2.). Soweit es um die originären Ansprüche der M-Bank aus dem Sicherungseigentum geht, wird die Beklagte durch die Prozessführung des Klägers ebenfalls nicht benachteiligt. Denn machte die M-Bank ihre deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte selbst geltend, könnte sie diese ungekürzt durchsetzen (vgl. dazu unten III.1.b)). Sollten diese Ansprüche, wie vom Berufungsgericht angenommen, in der vorliegenden Fallkonstellation, in der der Kläger in Prozessstandschaft für die Bank Zahlung des Schadensersatzes an sich selbst verlangt, nicht durchsetzbar sein (vgl. dazu unten III.3.), wäre die Beklagte durch die Prozessführung des Klägers sogar bessergestellt." |