Abstellen eines E-Scooters nach den Regeln für Fahrräder
"Ein pflichtwidriges Abstellen des E-Scooters liegt aber nicht vor. Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten gemäß § 11 Abs. 5 eKFV nämlich die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend, so dass ein Abstellen auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers im vorliegenden ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein pflichtwidriges Abstellen des E-Scooters liegt aber nicht vor. Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten gemäß § 11 Abs. 5 eKFV nämlich die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend, so dass ein Abstellen auf dem Gehweg im Bereich eines Fahrradständers im vorliegenden Fall nicht verboten war (vgl. hierzu auch BVerwG NJW 2004, 1815; OLG Lüneburg VRS 106, 144). Unabhängig davon würde ein Parkverbot auf dem Gehweg auch nicht den parkenden Verkehr, sondern den ungehinderten Fußgängerverkehr auf dem Gehweg schützen (vgl. LG München 1, Urteil vom 17.10.2019, Az. 19 S 10419/19)."
vgl. LG München I, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 17 S 14062/20
Abstellen eines E-Scooters nicht verkehrssicherungswidrig
"aa. Die Art und Weise des Aufstellens der Roller entsprach hinsichtlich der darin konkret geregelten Abstände und Maße den Bestimmungen der SNE 2019. Bei der SNE han-
delt es sich, um eine behördliche Erlaubnis der Stadt … für die Beklagte zu 1) öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch nutze......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa. Die Art und Weise des Aufstellens der Roller entsprach hinsichtlich der darin konkret geregelten Abstände und Maße den Bestimmungen der SNE 2019. Bei der SNE han-
delt es sich, um eine behördliche Erlaubnis der Stadt … für die Beklagte zu 1) öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch nutzen zu dürfen (§ 18 Abs. 1 BremLStrG). Die Sondernutzungserlaubnis enthält u.a. in den Nebenbestimmungen konkrete Anforderungen, die die Beklagte zu 1) zu erfüllen hat, um den Gefahren, die sich aus der Sondernutzung ergeben können zu begegnen. Dass die Beklagten gegen die inhaltlichen Vorgaben der Ziff. 3 b) der SNE 2019 verstoßen hätten, wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Vielmehr sind die in der SNE 2019 konkret vergebenen Abstände und Maße beim Abstellen der Roller eingehalten worden, weil nur zwei E-Roller platziert wurden und die restliche Gehwegbreite mehr als 1,50 m, nämlich 4,35 m, betrug.
bb. Die SNE 2019 macht der Beklagten zu 3) in Bezug auf die weitere Art und Weise des Aufstellens der Roller keine konkreten Vorgaben, insbesondere gibt sie nicht vor, ob die Roller längs oder quer zum Gehweg aufzustellen sind. Soweit der Kläger dabei der Auffassung ist, das Abstellen der Roller quer zum Gehweg verstoße gegen
§ 18 Abs. 1 S. 2 BremLStrG, wonach eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn behinderte Menschen durch sie erheblich beeinträchtigt werden und er daraus folgt, dass sich aus dieser Norm eine besondere Verkehrssicherungspflicht für die Beklagten ergebe, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Unabhängig von der Frage, ob behinderte Menschen durch die SNE 2019 erheblich beeinträchtigt werden, wäre die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 S. 2 BremLStrG nicht das Bestehen einer zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht oder gar einer entsprechenden Verletzung, sondern die Ordnungsbehörde hätte die Sondernutzungserlaubnis dann nicht erteilen dürfen, mit der weiteren Folge, dass die erteilte Erlaubnis (SNE 2019) rechtswidrig wäre. Dementsprechend zutreffend hat Landgericht ausgeführt, dass die SNE 2019 jedenfalls nicht nichtig und damit wirksam war, § 43 BremVwVfg. Aus einer rechtswidrigen Sondernutzungserlaubnis ergibt sich keine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht, weil die Sondernutzungserlaubnis nicht das Verhältnis des Bürgers, hier des Klägers und dem Sondernutzungsberechtigten, hier der Beklagten zu 1) regelt, sondern das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Inhaber der öffentlichen Verkehrswege, hier der Stadt …. Folgen aus einer etwaig rechtswidrigen Sondernutzung müsste der Kläger daher gegenüber der öffentlichen Hand geltend machen. Die landesrechtliche Regelung stellt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen damit keine verbindliche Regelung der Sorgfaltsanforderungen des Sicherungspflichtigen dar. (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2014 – VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104).
cc. Die Art der Aufstellung der E-Roller quer zum Gehweg ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zu 3) gem. Ziff. 3a) der SNE 2019 bei der Auswahl
der Standorte sowie bei Aufstellen der Fahrzeuge u.a. die Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt hat. Nach Auffassung des Senats haben die Beklagten
auch diese Nebenbestimmung hinreichend beachtet. Die Unfallörtlichkeit selbst birgt an sich keine besonderen Gefahren. Weder waren die E-Roller in der Nähe eines Treppenaufgangs noch in der Nähe eines Eingangs zu einem Seniorenheim oder eines Kindergartens o.ä. platziert, wo mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen besonders
schutzbedürftiger Menschen zu rechnen wäre. Die E-Roller standen vor dem Schaufenster einer Spielothek, welche sich als Eckladenlokal darstellt (vgl. Anlage K2). Der
Gehweg war an dieser Stelle auch besonders breit und wies keine Besonderheiten auf.
dd. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen besonderen Schutzinteresse gegenüber Menschen mit einer Behinderung und deren persönlicher Mobilität, die durch Art. 20 UN-BRK gewährleistet wird. Außer Frage steht, dass der Kläger aufgrund seiner Sehbehinderung besonders schützenswert ist und die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, zur Wahrung ihrer Sicherungspflichten auch für diese Personengruppe notwendige, aber auch ausreichende Vorkehrungen treffen muss, um Gefahren von den E-Rollern abzuwenden. Die UN-Behindertenrechtskonvention steht im Rang einfachen Bundesrechts; sie kann und muss zur Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts herangezogen werden (vgl. Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch (SRH), § 27 Recht der Rehabilitation und Teilhabe Rn. 20, beck-online). Das bedeutet, dass bei der Auslegung der SNE 2019 die Erfordernisse des Art. 20 UN-BRK zu berücksichtigen sind und, dass bei einer Unvereinbarkeit der SNE 2019 mit Art. 20 UN-BRK die erteilte Erlaubnis rechtswidrig wäre. Vorliegend ist aber nicht zu erkennen, dass aus der Anwendung des Art. 20 UN-BRK ein höheres Schutzniveau zugunsten des Klägers abzuleiten wäre als bereits im Wortlaut der SNE 2019 verwirklicht.
ee. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, sein Sturz wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten, wenn die E-Roller nicht quer zum Gehweg, sondern parallel zur Hauswand hintereinander abgestellt worden wären, mag dies für den hier konkret vorliegenden Fall vielleicht zutreffen. Die Frage ist jedoch, ob die Beklagte zu 3) zu einer solchen Aufstellweise verpflichtet war. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht die E-Roller so aufzustellen, dass jedes erdenkliche Schadensszenario durch die E-Roller ausgeschlossen sein muss (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 – 151 C 60/22, r+s 2023, 677). Denn dies würde zu einer Gefährdungshaftung führen, die gerade aufgrund der gesetzlichen Gleichstellung von E-Rollern mit Elektrokleinstfahrzeugen nach § 8 Nr. 1 StVG bislang nicht anzunehmen ist. Nach Maßgabe der SNE 2019 war die Beklagte zu 3), wie ausgeführt, zudem grundsätzlich frei darin zu entscheiden, wie sie die E-Roller ausrichtet. Für besondere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz auch sehbehinderter Menschen im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht besteht dann Anlass, wenn ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch das Aufstellen von zwei E- Rollern nebeneinander in einem 90-Grad-Winkel zur Hauswand bei einer Restgehwegbreite von 4,35 m als zu gefährlich bewerten würde. Dies dürfte man mit der herrschenden Verkehrsauffassung nicht annehmen können, weil noch ausreichend Gehweg zur Verfügung stand und die grundsätzliche Zulassung von gewerblich genutzten E-Roller im Straßenverkehr politisch und gesellschaftlich gewollt ist. Auch hätte die vom Kläger angeführte alternative Aufstellweise parallel zur Hauswand zwar womöglich den konkreten Sturz des Klägers vermieden; sie dürfte jedoch genauso wenig jegliche mit dem Aufstellen der E-Roller verbundene Gefahr ausschließen können."
vgl. OLG Bremen, Urteil 15.11.2023 - 1 U 15/23
kein Anscheinsbeweis beim Umfallen eines E-Scooters
"Gemessen an diesen Grundsätzen kann im Falle des Umfallens eine E-Scooters nicht im Wege eines Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden geschlossen werden (ebenso LG München, Beschluss v. 19.07.2021 - 17 S 14062/20, juris, Rn. 6). ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gemessen an diesen Grundsätzen kann im Falle des Umfallens eine E-Scooters nicht im Wege eines Anscheinsbeweises der Rückschluss auf ein unsachgemäßes Abstellen oder sonstiges Verschulden des Abstellenden geschlossen werden (ebenso LG München, Beschluss v. 19.07.2021 - 17 S 14062/20, juris, Rn. 6). Sofern ein solcher Anscheinsbeweis im vorliegenden Falle nicht ohnehin schon allein durch die Standzeit bis zum Eintreffen des Klägerfahrzeugs widerlegt sein sollte, scheidet seine Annahme jedenfalls aus dem Grunde aus, dass das Umfallen eines E-Scooters - insbesondere in Großstädten - nach der Lebenserfahrung gerade nicht zwingend auf ein unsachgemäßes Abstellen hinweist. Vielmehr kommen aus Sicht des Gerichts mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit auch das fahrlässige oder vorsätzliche Umstoßen durch Dritte sowie der Einfluss starker Witterungsverhältnisse in Betracht. Hierbei hält das Gericht im Übrigen auch die zum ungeklärten Umkippen von ordnungsgemäß abgestellten Motorrädern ergangene und eine Haftung überwiegend ablehnende Rechtsprechung für übertragbar."
vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 - 151 C 60/22
keine analoge Anwedung der Betriebsgefahr auf E-Scooter
"Entgegen der Ansicht des Klägers kommt auch keine analoge Anwendung des § 7 StVG in Betracht (im Ergebnis ebenso AG Frankfurt, a.a.O., Rn. 19, zitiert nach juris). Nach allgemeiner Ansicht wäre hierfür das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage Voraussetzung. D......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Entgegen der Ansicht des Klägers kommt auch keine analoge Anwendung des § 7 StVG in Betracht (im Ergebnis ebenso AG Frankfurt, a.a.O., Rn. 19, zitiert nach juris). Nach allgemeiner Ansicht wäre hierfür das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage Voraussetzung. Dies scheitert nach der Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Falle aber bereits an der Planwidrigkeit einer etwaigen Regelungslücke. Denn die entscheidungserhebliche Reglung in § 8 Nr. 1 StVG wurde durch den Gesetzgeber zuletzt durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1653) sowie das Gesetz zum autonomen Fahren vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3108) geändert. Die eKFV dagegen wurde bereits am 06.06.2019 (BGBl. I S. 756) erlassen und trat am 15.06.2019 in Kraft. Dem Gesetzgeber waren die mit dem Betrieb von E-Scootern einhergehenden besonderen Gefahren und deren Auswirkungen in Praxis also durchaus bewusst. Dennoch hat er es - anders als etwa im Bereich des autonomen Fahrens - nicht für erforderlich erachtet, vom der Regelung des § 8 Nr. 1 StVG zugrunde liegenden Gedankens einer geringeren Betriebsgefahr bei langsamen Kraftfahrzeugen (BT-Drucks. 14/7752, S. 31) für den Fall von Elektrokleinstfahrzeugen abzuweichen. Die Frage, ob dieser Gedanke insgesamt überholt ist oder nicht (vgl. zur Kritik m.w.N. etwa Walter in BeckOGK BGB, 2022, § 8 StVG, Rn. 2 ff.), obliegt dagegen der Beurteilung durch den Gesetzgeber und nicht der Gerichte.
"
vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 - 151 C 60/22
keine Betriebsgefahr eines E-Scooters
"2. Insbesondere ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht bereits aus Grundsätzen einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung. Die E-Roller sind vorliegend als Elektrokleinstfahrzeuge gem. § 1 eKFV [Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung] zu qualifizieren, weil sie u.a. nur eine maximale Geschwindigke......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Insbesondere ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht bereits aus Grundsätzen einer verschuldensunabhängigen Halterhaftung. Die E-Roller sind vorliegend als Elektrokleinstfahrzeuge gem. § 1 eKFV [Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung] zu qualifizieren, weil sie u.a. nur eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen können. Gemäß § 8 Nr. 1 StVG scheidet eine Gefährdungshaftung des Halters für solche Elektrokleinstfahrzeuge aus § 7 StVG aus (vgl. LG Münster, Urteil vom 09.03.2020 – 8 O 272/19, r+s 2020, 225; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 - 151 C 60/22, r+s 2023, 677)."
vgl. OLG Bremen, Urteil vom 15.11.2023 - 1 U 15/23
keine Betriebsgefahr eines Elektroklkeinstfahrzeuges (E-Scooter)
"Einer Haftung gem. § 7 StVG steht § 8 Nr. 1 StVG entgegen, so dass es auch auf eine Haftungsabwägung gem. § 17StVG nicht ankommt.
Nach § 8 Nr. 1 StvG ist die in § 7 StVG normierte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug ve......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Einer Haftung gem. § 7 StVG steht § 8 Nr. 1 StVG entgegen, so dass es auch auf eine Haftungsabwägung gem. § 17StVG nicht ankommt.
Nach § 8 Nr. 1 StvG ist die in § 7 StVG normierte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann. Um ein solches Fahrzeug handelte es sich nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten bei dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug. Der an dem Unfall beteiligte E-Scooter verfügte über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits in Kraft war. Gem. § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, was insbesondere auch sog. E-Scooter sind (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 26. Aufl. 2020, eKFV § 1 Rn. 10, 11)."
vgl. LG Münster, Urteil vom 09.03.2020 - 8 O 272/19
keine Gefährdungshaftung eines (unveränderten) zugelassenen E-Scooters
"Gemäß § 8 Nr. 1 StVG gilt die Vorschrift des § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Der an dem Unfall beteiligte E-Scooter verfügte aber unstreitig über eine Zulassung nach der Elektr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gemäß § 8 Nr. 1 StVG gilt die Vorschrift des § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Der an dem Unfall beteiligte E-Scooter verfügte aber unstreitig über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Gemäß § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Dass der am Unfall beteiligte E-Scooter entgegen seiner Zulassung (etwa aufgrund sog. Tunings) schneller als 20 km/h fahren konnte ist von der Klägerseite weder dargelegt, noch bewiesen. Entsprechend findet § 7 StVG auf den am Unfall beteiligten E-Scooter keine Anwendung (ebenso LG Münster, Urt. v. 09.03.2020 - 8 O 272/19; AG Frankfurt, Urt. v. 22.04.2021 - 29 C 2811/20; Höke in Buschbell/Höke, MAH Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl., 2020, § 59, Rn. 10)."
vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 - 151 C 60/22
keine Haftung des Betreibers bei umgefallenem E-Scooter
"ff. Für den Fall, dass die E-Roller bereits gelegen haben sollten, bevor der Kläger gestürzt ist, wofür es jedoch außer einer entsprechenden Vermutung keine objektiven Anhaltspunkte gibt, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall würden die Beklagten ebenfalls keine Verantwortung für den ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"ff. Für den Fall, dass die E-Roller bereits gelegen haben sollten, bevor der Kläger gestürzt ist, wofür es jedoch außer einer entsprechenden Vermutung keine objektiven Anhaltspunkte gibt, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall würden die Beklagten ebenfalls keine Verantwortung für den Sturz tragen, da bereits nicht dargetan ist, dass die Beklagte zu 3) die E-Roller in dieser Weise liegend abgestellt hatte. Auch ein Organisationsverschulden ist nicht ersichtlich. Es waren noch keine 24 Stunden zwischen dem ordnungsgemäßen Aufstellen der Roller am Vorabend und dem Sturz des Klägers am darauffolgenden Morgen vergangen. Die Reaktionszeit aus Ziff. 6a der SNE 2019 hat die Beklagte zu 3) damit eingehalten."
vgl. OLG Bremen, Urteil 15.11.2023 - 1 U 15/23
keine weiterführende Sicherung beim Abstellen eines E-Scooters
"Schließlich stellt auch das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg an sich keinen Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht dar. Unabhängig davon, dass ein Parkverbot auf dem Gehweg ohnehin nicht den parkenden Verkehr, sondern den ungehinderten Fußgängerverkehr auf dem Gehweg schützt (m.w.N. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Schließlich stellt auch das Abstellen eines E-Scooters auf dem Gehweg an sich keinen Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht dar. Unabhängig davon, dass ein Parkverbot auf dem Gehweg ohnehin nicht den parkenden Verkehr, sondern den ungehinderten Fußgängerverkehr auf dem Gehweg schützt (m.w.N. LG München, a.a.O., Rn. 5), gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 5 eKFV die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend. Das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg ist damit für sich betrachtet nicht pflichtwidrig. Darüber hinaus kann aber auch keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend angenommen werden, E-Scooter stets so abzustellen bzw. zu sichern, dass auch bei einem Umstoßen durch Dritte keinerlei Schäden entstehen können. Denn dann bestünden im innerstädtischen Raum nahezu keine Abstellmöglichkeiten mehr, da selbst beim Abstellen direkt an einer Hauswand natürlich Schäden an der Fassade nicht ausgeschlossen werden können (AG München, Urt. v. 09.10.2020 - 345 C 4693/20, juris, Rn. 37). Insbesondere bestand für die Beklagte zu 1) im hiesigen Fall gerade keine Pflicht, neben der Prüfung des ordnungsgemäßen Einrastens ihres Ständers, auch eine Prüfung aller nur denkbaren Fallradien vorzunehmen, um so eventuelle Schäden an erst künftig neben dem abgestellten E-Scooter geparkten Fahrzeugen sicher auszuschließen."
vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.05.2023 - 151 C 60/22
Umfallen belegt kein fehlerhaftes Abstellen eines E-Scooters
"Ferner konnte nicht nachgewiesen werden, dass der E-Scooter unsachgemäß abgestellt war. Allein durch das Umfallen, sofern die Schäden am Klägerfahrzeug überhaupt durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurde, greift jedenfalls kein Anscheinsbeweis für ein unsachgemäßes Abstellen. Ein solcher greif......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ferner konnte nicht nachgewiesen werden, dass der E-Scooter unsachgemäß abgestellt war. Allein durch das Umfallen, sofern die Schäden am Klägerfahrzeug überhaupt durch das Beklagtenfahrzeug verursacht wurde, greift jedenfalls kein Anscheinsbeweis für ein unsachgemäßes Abstellen. Ein solcher greift lediglich bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH NJW-RR 2014, 1115 Rn. 9; NJW 2013, 2901 Rn. 27). Vorliegend liegt aber kein typischer Geschehensablauf vor, da der E-Scooter vom letzten Nutzer unstreitig etwa knappe 24 Stunden vor dem Unfallereignis abgestellt wurde, so dass aufgrund der langen Standzeit ohne Umfallen der Verdacht eines unsachgemäßen Abstellens jedenfalls widerlegt wurde. Insoweit war daher auch dem Beweisangebot der Klagepartei zur unsachgemäßen Abstellung nicht nachzugehen."
vgl. LG München I, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 17 S 14062/20