verkehrsrechtbuch.de (813)

alle Markierungen entfernen
Reaktionszeit



Abstandsgebot ist drittschützend

"Hiernach muss ein Fahrer stets so viel Abstand zu seinem Vordermann halten, dass er auch dann noch halten kann, wenn der Vordermann plötzlich bremst.

§ 4 StVO soll in erster Linie Auffahrunfällen entgegenwirken, bezweckt aber auch, die Übersicht des Fahrzeugsführers über die Fahrbahn zu ......."  
[vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22
 

Beschilderungen im Baustellenbereich

"Die Beklagte hat im Unfallbereich, der unstreitig als Baustellenausfahrt diente, zwar das nach der Anordnung S. 5 o. Punkt 2 vorgeschriebene Verkehrszeichen 209 ("Rechts"), sowie das alternativ zulässige/gebotene Zeichen 205 ("Vorfahrt gewähren") angebracht. Beide Zeichen waren aber an der falschen Ste......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.06.2017 - 2 S 5570/15
 

keine Haftung des Betreibers bei umgefallenem E-Scooter

"ff. Für den Fall, dass die E-Roller bereits gelegen haben sollten, bevor der Kläger gestürzt ist, wofür es jedoch außer einer entsprechenden Vermutung keine objektiven Anhaltspunkte gibt, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall würden die Beklagten ebenfalls keine Verantwortung für den ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Bremen, Urteil 15.11.2023 - 1 U 15/23
 

Reaktionsverzug steht Unabwendbarkeit entgegen

"Im streitgegenständlichen Fall führte der gerichtliche Sachverständige aber unmissverständlich aus, dass der Kläger bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, ausgehend von einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, das Unfallgeschehen hätte vermeiden können (vgl. Seite 29/30 des Gutachtens ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e
 

Reaktionszeit von 0,8 Sekunden verlangt keine Handlung

"Zwar komme man technisch zu einer Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden. Haftungsrechtlich ist einem Fahrer jedoch bei einer zu späten Reaktion in diesem Bereich ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwu......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20