Gemeinde muss Baustellen "häufiger als nie" kontrollieren
"Jedenfalls verletzt eine Gemeinde die ihr obliegende Pflicht, eine Baustellenabsicherung zu kontrollieren, wenn sie über einen Zeitraum von annähernd drei Wochen nach Einrichtung der Baustelle keinerlei Kontrollen vorgesehen und durchgeführt hat. So im vorliegenden Fall: Nach dem Straßenaufbruch am 0......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Jedenfalls verletzt eine Gemeinde die ihr obliegende Pflicht, eine Baustellenabsicherung zu kontrollieren, wenn sie über einen Zeitraum von annähernd drei Wochen nach Einrichtung der Baustelle keinerlei Kontrollen vorgesehen und durchgeführt hat. So im vorliegenden Fall: Nach dem Straßenaufbruch am 05.10.2020 und vor dem Unfallgeschehen am 00.00.2020 haben keine Kontrollen der Beklagten stattgefunden und waren in Bezug auf die Absicherung der Baustelle auch nicht vorgesehen.
"
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - 11 U 143/21
Kontrollfpflicht der öfftl. Hand bleibt bestehen
"Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass sie mit der BNETZ eine sach- und fachkundige Firma eingeschaltet habe, die in der Vergangenheit stets zuverlässig gearbeitet habe. Wie bereits dargestellt, verbleibt bei der Beklagten eine Kontroll- und Überwachungspflicht in Bezug auf die Absiche......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass sie mit der BNETZ eine sach- und fachkundige Firma eingeschaltet habe, die in der Vergangenheit stets zuverlässig gearbeitet habe. Wie bereits dargestellt, verbleibt bei der Beklagten eine Kontroll- und Überwachungspflicht in Bezug auf die Absicherung der Baustelle durch die vom privaten Unternehmen getroffenen Maßnahmen. Wenn die Beklagte insoweit hätte erkennen können und müssen, dass das Unternehmen der Gefahrenlage nicht ausreichend Rechnung trägt, bleibt sie zu einem Eingreifen unabhängig von der Fachkunde des Unternehmens verpflichtet."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - 11 U 143/21
länger geplante Baustellen müssen zumindest anfangs kontrolliert werden
"Bei der in Frage stehenden Kontrolle von Baustellen ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um eine Baustelle handelte, die bereits am 05.10.2020 mit dem Aufbruch der Fahrbahn begonnen hatte und erst am 25.11.2020 beendet sein sollte. Hier war zu erwarten, dass die Beklagt......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei der in Frage stehenden Kontrolle von Baustellen ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um eine Baustelle handelte, die bereits am 05.10.2020 mit dem Aufbruch der Fahrbahn begonnen hatte und erst am 25.11.2020 beendet sein sollte. Hier war zu erwarten, dass die Beklagte die Absicherung einer sich auf die Fahrbahn erstreckenden Baustelle, die über einen derart langen Zeitraum betrieben werden sollte, in der Anfangszeit zumindest mit geeigneten Stichproben kontrolliert."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - 11 U 143/21
Wartepflichtiger muss langsam heranfahren
"Der Kläger war gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO wartepflichtig („rechts-vor-links“). Seine Behauptung, er sei noch vor der gedachten Haltelinie zum Stehen gekommen, hat der Kläger nicht bewiesen. Vielmehr ist auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon a......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kläger war gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO wartepflichtig („rechts-vor-links“). Seine Behauptung, er sei noch vor der gedachten Haltelinie zum Stehen gekommen, hat der Kläger nicht bewiesen. Vielmehr ist auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug eine nicht unerhebliche Geschwindigkeit aufwies und gerade nicht zum Zeitpunkt der Kollision stand. Mit Blick darauf, dass das klägerische Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von 20 bis 27 km/h aufwies, hat der Kläger zugleich gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Demgemäß hätte der Kläger als Wartepflichtiger nur so langsam in den Kreuzungsbereich einfahren dürfen, dass er rechtzeitig hätte anhalten können, wenn sich ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nähert. Dies ist aber bei einer Geschwindigkeit von über 20 km/h nicht gegeben."
vgl. AG Grevenbroich, Urteil vom 08.01.2015, Az. 16 C 239/12