"Bei der in Frage stehenden Kontrolle von Baustellen ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um eine Baustelle handelte, die bereits am 05.10.2020 mit dem Aufbruch der Fahrbahn begonnen hatte und erst am 25.11.2020 beendet sein sollte. Hier war zu erwarten, dass die Beklagte die Absicherung einer sich auf die Fahrbahn erstreckenden Baustelle, die über einen derart langen Zeitraum betrieben werden sollte, in der Anfangszeit zumindest mit geeigneten Stichproben kontrolliert." |