"In der konkreten Situation ging es jedoch lediglich darum, dass der Erblasser das in wenigen Metern Entfernung befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dessen Vorfahrtsrecht hätte erkennen müssen. Inwieweit ihn dies aufgrund seines Alters hätte überfordern sollen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Es erscheint allenfalls denkbar, dass der Erblasser, der ungebremst und sehenden Auges vor das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren ist, der – irrtümlichen – Meinung war, er habe gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Straße die Vorfahrt, was zwar ein schwerwiegender, jedoch nicht erkennbar altersbedingter Irrtum wäre, den der Beklagte zu 1) keineswegs vorhersehen musste." |