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Aufrechnung



auf verkehrsschwache Personen ist besondere rücksicht zu nehmen, wenn diese sich in einer entsprechend gefahrträchtigen Situation befinden

"(...) im fortgeschrittenen Alter war und somit zur Gruppe der durch § 3 Abs. 2 StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer gehörte. Voraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht nach dieser Vorschrift ist es, dass die Person aufgrund äußerer Merkmale erkennbar einer der in der Vorschrift genannt......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21