Abwägung: Alleinhaftung bei Vorfahrtsverstoß rechts-vor-links ohne Fremdverschulden
"Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Kläger gegen das Vorfahrtsrecht des Beklagten Ziffer 2 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, wohingegen dem Beklagten Ziffer 2 selbst kein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, er sich mithin im Rahmen des nach der Straßenverkehrsordnung erlaub......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Kläger gegen das Vorfahrtsrecht des Beklagten Ziffer 2 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, wohingegen dem Beklagten Ziffer 2 selbst kein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist, er sich mithin im Rahmen des nach der Straßenverkehrsordnung erlaubten Tuns bewegt hat. Eine grundsätzlich mögliche Mithaftung des Beklagten Ziffer 2 aus einer gegebenenfalls wegen der (erlaubten) Mitbenutzung der linken Fahrbahn sogar erhöhten Betriebsgefahr (OLG Hamm, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 3/19; KG, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 12 U 212/08) tritt gegenüber dem groben Verschulden des Klägers und der erhöhten Betriebsgefahr des von ihm in der Schräglage der Kurvenfahrt gesteuerten und in dieser Situation besonders instabilen Motorrads (OLG Stuttgart, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 9 U 76/18) bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung jedoch gänzlich zurück (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2001 – 10 U 119/00; OLG Oldenburg, Urteil vom 28. März 1973 – 2 U 162/72; LG Ellwangen, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 O 500/86; LG Hamburg, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 306 S 10/18 = NZV 2018, 333; zu einer Haftungsverteilung von 25 % zu 75 % zu Lasten des unter eines Vorfahrtsverstoßes nach rechts abbiegenden Fahrzeugführers (hier also des Klägers): OLG Oldenburg, Urteil vom 4. November 1981 – 3 U 72/81 = BeckRS 2009, 17687, wobei sich die Abweichung von der vollen Haftung des Abbiegenden aus dem Umstand ergab, dass der andere Verkehrsteilnehmer keinen Grund für den „Verstoß“ gegen das Rechtsfahrgebot hatte)."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
Alleinhaftung der echten Nachzüglerin gegenüber Querverkehr nach längerer Grünphase
"cc) Nach alledem ist bei der Haftungsabwägung auf Seiten der Klägerin nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu berücksichtigen. Dass den Zeugen Y ein Verschulden an dem Unfall trifft, ist - wie ausgeführt - nicht festzustellen. Demgegen��ber ist der Beklagten zu 2) vorzuhalten, erheblic......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Nach alledem ist bei der Haftungsabwägung auf Seiten der Klägerin nur die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu berücksichtigen. Dass den Zeugen Y ein Verschulden an dem Unfall trifft, ist - wie ausgeführt - nicht festzustellen. Demgegenüber ist der Beklagten zu 2) vorzuhalten, erheblich gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen zu haben. Wegen ihres langen Aufenthalts im Kreuzungsbereich war die Beklagte zu 2) gehalten, eine Gefährdung des Querverkehrs auszuschließen. Sie durfte nicht (mehr) auf ihren Nachzüglerstatus vertrauen, sondern hatte nunmehr den Vorrang zu gewähren (vgl. auch KG, Beschluss vom 12.05.2011 - 22 U 40/11 -, BeckRS 2011, 25735). Dieses Verschulden der Beklagten zu 2) wiegt so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges vollständig zurücktritt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Alleinhaftung des Rettungswagens, der ohne (bzw. nicht beweisbare) Nutzung von Sonderrechten über rote Ampel fährt
"Gleichwohl erscheint es angesichts der mehrfach zu registrierenden Sorgfaltspflichtverstöße auf Seiten der Beklagten gerechtfertigt, die dem Kläger allein zuzurechnende Betriebsgefahr seines Pkw hinter das insgesamt erhebliche, der Beklagten zur Last fallende Verschulden zurücktreten zu lassen und di......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gleichwohl erscheint es angesichts der mehrfach zu registrierenden Sorgfaltspflichtverstöße auf Seiten der Beklagten gerechtfertigt, die dem Kläger allein zuzurechnende Betriebsgefahr seines Pkw hinter das insgesamt erhebliche, der Beklagten zur Last fallende Verschulden zurücktreten zu lassen und dieser, auch wegen der geschwindigkeitsbedingt höheren Betriebsgefahr des Rettungswagens, im Rahmen der Gesamtabwägung der wechselseitigen Verantwortungsbeiträge nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 und 2 StVG die alleinige Haftung zuzuweisen. Der Senat befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit einem vergleichbaren Urteil des Kammergerichts vom 07. Mai 2007 (VRS 113 Nr. 37). Dort hatte ein Polizeifahrzeug sein Martinshorn nicht rechtzeitig vor der roten Ampelkreuzung zugeschaltet, was ebenfalls zum Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Seiten des Unfallgegners führte."
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21.07.2011 - 4 U 23/11
Allgemein: rechts-vor-links gilt prinzipiell nur bei echten Fahrbahnen
"(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dabei muss es sich bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949, 950, juris Rn. 9). Die gesetzliche Vorfahrtsreg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dabei muss es sich bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949, 950, juris Rn. 9). Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 11; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4, juris Rn. 15)."
vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21
Anforderung an die Verhaltensweise eines echten Nachzüglers
"Wer im Kreuzungsbereich zunächst aufgehalten worden ist und diesen dann als sog. "Nachzügler" gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigt räumen darf, kann nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258). Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wer im Kreuzungsbereich zunächst aufgehalten worden ist und diesen dann als sog. "Nachzügler" gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigt räumen darf, kann nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258). Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen (vgl. BGH, NJW 1977, 1394; OLG Köln, NZV 2012, 276; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 258; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19). Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Kreuzungsräumers mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich: Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr rechnen (vgl. KG Berlin, DAR 2003, 516; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19) und berücksichtigen, dass der übrige Verkehr aus seinem Verhalten schließen kann, er werde nicht weiterfahren (vgl. KG Berlin, ZfSch 2009, 77). Er darf dann nicht an- oder weiterfahren, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass eine Kollision mit einfahrenden Fahrzeugen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; KG Berlin, ZfSch 2009, 77; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVG Rn. 19)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Beweislast bzgl Verstoß gegen Rechtsfahrgebot
"(....) ist es dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht gelungen den Nachweis zu führen, dass der Beklagte Ziffer 2 hätte weiter rechts fahren können. Denn er war für seine Behauptung, wonach sich im eigentlichen Kreuzungsbereich und damit der Unfallstelle keine Fahrzeuge mehr am rechten Fahrbahnrand......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(....) ist es dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht gelungen den Nachweis zu führen, dass der Beklagte Ziffer 2 hätte weiter rechts fahren können. Denn er war für seine Behauptung, wonach sich im eigentlichen Kreuzungsbereich und damit der Unfallstelle keine Fahrzeuge mehr am rechten Fahrbahnrand befunden haben und der Beklagte Ziffer 2 daher weiter rechts hätte fahren können, beweispflichtig."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
Definition: "fliegender Start"
"Ein "fliegender Start" liegt dabei dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer aus dem rückwärts liegenden Verkehrsraum im Augenblick des Umschaltens der Ampel auf Grün oder unmittelbar danach mit einer Geschwindigkeit, die vorher nicht herabgesetzt oder sogar erhöht wird, in die Kreuzung einfährt (vgl. B......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein "fliegender Start" liegt dabei dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer aus dem rückwärts liegenden Verkehrsraum im Augenblick des Umschaltens der Ampel auf Grün oder unmittelbar danach mit einer Geschwindigkeit, die vorher nicht herabgesetzt oder sogar erhöht wird, in die Kreuzung einfährt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1967 - 4 StR 382/67 -, juris; KG, DAR 2003, 516; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 Rn. 18). Ein "fliegender Start" im vorgenannten Sinn ist aber vorliegend nicht gegeben. Der Zeuge Y ist - wie dargelegt - nicht beim Umschalten der Ampel oder unmittelbar danach in den Kreuzungsbereich eingefahren, sondern eine geraume Zeit später."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Gegner muss beweisen, dass es sich um einen unechten Nachzügler handelte
"Die Klägerin hat aber den Beweis, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um einen sog. "unechten Nachzügler" handelte, nicht erbracht." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Klägerin hat aber den Beweis, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um einen sog. "unechten Nachzügler" handelte, nicht erbracht."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Kreuzung
"Eine Kreuzung ist dabei der Ort, an dem Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich u. U. jenseits fortsetzen, zusammentreffen (vgl. BGH Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949 = juris Rn. 10). Eine Einmündung ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (vgl. BGH Urt. v. 5.2........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine Kreuzung ist dabei der Ort, an dem Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich u. U. jenseits fortsetzen, zusammentreffen (vgl. BGH Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949 = juris Rn. 10). Eine Einmündung ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (vgl. BGH Urt. v. 5.2.1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949 = juris Rn. 10)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - 7 U 17/23
Lichtzeichenanlage - Gelblicht gebietet schon (sofern möglich) ein Anhalten
"bb) Denn gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ordnet das Gelblicht einer Wechsellichtzeichenanlage an, dass vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen - hier Rotlicht - zu warten ist. Rotlicht aber gebietet gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO das Anhalten vor der Kreuzung. Mithin gebietet bereits das Gelbl......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Denn gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO ordnet das Gelblicht einer Wechsellichtzeichenanlage an, dass vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen - hier Rotlicht - zu warten ist. Rotlicht aber gebietet gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO das Anhalten vor der Kreuzung. Mithin gebietet bereits das Gelblicht - im Sinne eines „zwingenden Grundes“ nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO - ein sofortiges Abbremsen des Fahrzeuges, um dem Gebot des nachfolgenden Lichtzeichens „Rot“ gerecht werden zu können, also vor der Kreuzung anhalten und auf Grünlicht warten zu können (vgl. Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 740). Dies gilt auch dann, wenn die Lichtzeichenanlage erst „gerade eben“ von Grün auf Gelb umgesprungen ist und damit ein Passieren der Wechsellichtzeichenanlage vor dem Umschalten auf Rot möglich ist, da bei einem Überfahren der Haltelinie bei Gelblicht die Gefahr besteht, zumal bei so großen Kreuzungsanlagen wie derjenigen, an der sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, dass die Kreuzung zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Querverkehr durch Grünlicht ein Einfahren in die Kreuzung gestattet wird, noch nicht vollständig geräumt ist."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
Lichtzeichenanlage - Gelblicht lässt Überfahren nur zu, wenn Anhalten nicht mehr möglich
"Das Gebot des Gelblichts, sofort abzubremsen, gilt allerdings - nur - dann nicht, wenn sich der betreffende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb bereits so nah an der Haltelinie befindet, dass er sein Fahrzeug bei einem - auch starken - Brems......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Gebot des Gelblichts, sofort abzubremsen, gilt allerdings - nur - dann nicht, wenn sich der betreffende Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb bereits so nah an der Haltelinie befindet, dass er sein Fahrzeug bei einem - auch starken - Bremsen nicht mehr vor dem unmittelbaren Kreuzungsbereich zu Stillstand bringen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 11, § 37 StVO Rn. 48; Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 737). Denn dann würde er gerade durch sein Abbremsen ein Hindernis bereiten und damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Eine solche Konstellation, bei der kein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO gegeben wäre, war jedoch im zu entscheidenden Fall nicht gegeben: Der Kläger hat glaubhaft angegeben, er habe so gebremst, dass er noch vor der Haltelinie zum Stillstand hätte kommen können. Der Beklagte hat zwar angegeben, seiner Erinnerung nach habe das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits gestanden, jedoch mit den Vorderrädern hinter der Haltelinie. Die Zeuginnen P. und D. haben ebenfalls bekundet, das Fahrzeug des Klägers habe sich, als es zum Zusammenstoß kam, bereits teilweise hinter der Haltelinie befunden. Doch selbst wenn dies so gewesen sein sollte, hätte das Fahrzeug noch nicht den Querverkehr gefährdend im unmittelbaren Kreuzungsbereich gestanden."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
Linksabbieger im Kreuzungsbereich muss Vorfahrt gewähren
"Letzterer ist an der Kreuzung nach links abgebogen, obwohl ihm erkennbar der von dem Beklagten zu 1 gelenkte Pkw entgegenkam. Damit hat der Kläger, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss, wer links abbiegen will, entgegenko......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Letzterer ist an der Kreuzung nach links abgebogen, obwohl ihm erkennbar der von dem Beklagten zu 1 gelenkte Pkw entgegenkam. Damit hat der Kläger, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Deren Nichtbeachtung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht 7 und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03, VersR 2005, 702 mwN). Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, Stand: 10. Januar 2010, § 14 Rn. 125). Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82, VersR 1984, 440; OLG Hamm, NZV 2001, 520). In Fallgestaltungen dieser Art wird allerdings je nach Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter anzunehmen sein. Eine überwiegende Haftung des geradeaus Fahrenden als auch eine Haftungsquote von 50 % ist nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl. Rn. 222 und Vorbemerkung vor Rn. 221). Eine Haftungsteilung je zur Hälfte ist in der Rechtsprechung teilweise bei einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung etwa dann angenommen worden, wenn der entgegenkommende Unfallgegner in später Gelbphase oder beginnender Rotphase an anderen, auf einem parallelen Fahrstreifen bereits haltenden Fahrzeugen vorbei in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (vgl. OLG Düsseldorf [Urteil vom 16. Oktober 1975 - 12 U 156/74] r+s 1976, 205; KG, VerkMitt 1984, 36 f.; OLG Hamm, VersR 90, 99). Um eine solche oder eine ähnlich zu bewertende Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht."
vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11
Pflichten des Fußgängers beim Überqueren einer Straße
"Dem Geschädigten XXX ist anzulasten, dass er den ihn als Fußgänger treffenden Sorgfaltsplichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 - entspricht inhaltlich dem § 25 Ab. 3 Satz 1 und 2 StVO in der gültigen Fassung - nicht genügt hat.
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Gemäß der vorgenannten ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dem Geschädigten XXX ist anzulasten, dass er den ihn als Fußgänger treffenden Sorgfaltsplichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 - entspricht inhaltlich dem § 25 Ab. 3 Satz 1 und 2 StVO in der gültigen Fassung - nicht genügt hat.
Gemäß der vorgenannten Vorschrift müssen Fußgänger Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten - und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auch Fußgängerüberwegen. Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er hat an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen und muss bei der Annäherung eines Fahrzeugs warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH, 27. Juni 2000, VI ZR 126/99, Rn. 18 m.w.N.). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14 und 5. März 2013, 1 U 116/12)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
Sicherheitsabstand zu Fahrrädern nach § 5 Abs. 4 StVO nur bei Bewegung
"Gemäß § 5 Abs. 4 StVO beträgt ein ausreichender Seitenabstand zu Radfahrern beim Überholen 1,5 Meter. Dieser Seitenabstand gilt aber nicht an Kreuzungen und Einmündungen, wenn der Radfahrer bereits zum Stillstand gekommen ist.d Einmündungen, wenn der Radfahrer bereits zum Stillstand gekommen ist." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gemäß § 5 Abs. 4 StVO beträgt ein ausreichender Seitenabstand zu Radfahrern beim Überholen 1,5 Meter. Dieser Seitenabstand gilt aber nicht an Kreuzungen und Einmündungen, wenn der Radfahrer bereits zum Stillstand gekommen ist."
vgl. AG Rheine, Urteil vom 19.12.2024, Az. 14 C 136/24, n.v.
Sorgfaltsanforderungen bei einem "fliegenden Start" an einer beampelten Kreuzung
"Zwar ist das Hineinfahren in eine unübersichtliche Kreuzung mit "fliegendem Start" nur erlaubt, wenn sich der Einfahrende zuvor überzeugt hat, dass die Kreuzung von bevorrechtigtem Querverkehr frei ist; dabei muss er vollen Überblick über den Kreuzungsbereich haben und diesen zuverlässig als frei er......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar ist das Hineinfahren in eine unübersichtliche Kreuzung mit "fliegendem Start" nur erlaubt, wenn sich der Einfahrende zuvor überzeugt hat, dass die Kreuzung von bevorrechtigtem Querverkehr frei ist; dabei muss er vollen Überblick über den Kreuzungsbereich haben und diesen zuverlässig als frei erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 382/67 -, juris; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2002, 407; ZfSch 2005, 432; OLG Köln, NZV 2012, 276; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVO Rn. 18)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
unechter Nachzügler muss dem Querverkehr Vorrang einräumen
"Zwar hat derjenige, der bei Grün die Haltelinie und die für ihn maßgebliche Ampel passiert hat, dann aber zum Stehen gekommen ist, bevor er die Fluchtlinien der Gehwegkanten passiert hat, nach Umschalten der Ampel dem einsetzenden Querverkehr als sog. "unechter Nachzügler" den Vorrang einzuräumen (v......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat derjenige, der bei Grün die Haltelinie und die für ihn maßgebliche Ampel passiert hat, dann aber zum Stehen gekommen ist, bevor er die Fluchtlinien der Gehwegkanten passiert hat, nach Umschalten der Ampel dem einsetzenden Querverkehr als sog. "unechter Nachzügler" den Vorrang einzuräumen (vgl. OLG Hamm, NZV 2005, 411; OLG Koblenz, NZV 1998, 465; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVO Rn. 17)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Verhalten des Idealfahrers bei Sichtbehinderung und Martinshorn
"Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen D hätte die Kreuzung erst passiert, wenn er trotz der Sichtbehinderung durch den haltenden Lastwagen hätte ausschließen können, dass sich von rechts jemand nähert. Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen E h��tte das Martinshorn früher wahrgenommen bzw. aufgrund des ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen D hätte die Kreuzung erst passiert, wenn er trotz der Sichtbehinderung durch den haltenden Lastwagen hätte ausschließen können, dass sich von rechts jemand nähert. Ein Idealfahrer anstelle des Zeugen E hätte das Martinshorn früher wahrgenommen bzw. aufgrund des wartenden LKW besondere Vorsicht walten lassen und sein Fahrverhalten darauf eingestellt (dazu auch: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5.11.2009, Az. 12 U 151/08)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - 7 U 37/17
Verhaltensweise bei Grünlicht bzw. Nachzüglervorrecht
"Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 StVO), brauchen zwar im allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren (vgl. BGH, NJW 1977, 1394). Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Verkehrsteilnehmer, für die durch grünes Licht der Verkehr freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 StVO), brauchen zwar im allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise in die Kreuzung einfahren (vgl. BGH, NJW 1977, 1394). Nach dem Vertrauensgrundsatz kann sich ein Verkehrsteilnehmer daher in der Regel darauf verlassen, dass er bei Grünlicht gegen seitlichen Verkehr abgeschirmt ist (vgl. BGH, NJW 1971, 742; Bayerisches Oberstes Landesgericht, DAR 1967, 333). Allerdings befreit das ihm zustehende Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, auf Nachzügler, also auf Teilnehmer des Querverkehrs, Rücksicht zu nehmen, die, als für sie noch grün galt, berechtigt in die Kreuzung eingefahren waren, sie aber nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394). Diesen Nachzüglern ist, um Stauungen zu vermeiden, zunächst die Möglichkeit zu geben, die Kreuzung zu räumen (sog. "Nachzüglervorrang") (vgl. BGH, NJW 1971, 1407; NJW 1977, 1394; OLG Köln, NZV 2012, 276; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 37 StVO Rn. 17). Je weiter der Farbwechsel auf Grün aber zurückliegt, umso mehr darf der bei Grün An- oder Durchfahrende auf eine freie Kreuzung ohne weitere Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr der vorhergehenden Phase vertrauen (vgl. OLG Köln, NZV 2012, 276; MDR 1995, 153)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO liegt noch nicht zwingend vor, nur weil man auf Kreuzung halten muss
"Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO ist nur dann zu bejahen, wenn der Kraftfahrer bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, obwohl er erkennt, dass er diese nicht rechtszeitig wieder verlassen kann (vgl. König in Hentschel/König Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 11 StVO 8). Zwar war die Kr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO ist nur dann zu bejahen, wenn der Kraftfahrer bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, obwohl er erkennt, dass er diese nicht rechtszeitig wieder verlassen kann (vgl. König in Hentschel/König Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 11 StVO 8). Zwar war die Kreuzung bei Einfahrt der Beklagten zu 2) durch die Linksabbieger aus der Gegenrichtung blockiert. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass für die Beklagte zu 2) bereits bei ihrer Einfahrt in die Kreuzung erkennbar war, dass sich dieser Rückstau nicht so rechtzeitig auflösen würde, dass sie die Kreuzung noch während ihrer Grünphase ungehindert würde passieren können."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Vorderes Fahrzeug darf kräftig abbremsen im Vertrauen auf unfallvermeidendes Verhalten der hinteren Fahrzeuge
"22cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln h......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"22cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, also gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einen so großen Abstand zum Vorausfahrenden einhalten, dass auch bei plötzlichem Abbremsen des Vorausfahrendem wegen Umschaltens einer Wechsellichtanlage hinter diesem gehalten werden kann und es nicht zu einem Auffahrunfall kommt (Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 37 StVO Rn. 48)."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
Vorrecht des anfahrenden Busses setzt vorherige Umschau und Blinkersetzen voraus
"Erst wenn der Fahrer des Linienbusses sichergestellt hat, dass den Anforderungen des § 10 Satz 2 StVO Genüge getan ist, also der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt war und nach R��ckschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssten, entst......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Erst wenn der Fahrer des Linienbusses sichergestellt hat, dass den Anforderungen des § 10 Satz 2 StVO Genüge getan ist, also der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt war und nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssten, entsteht sein Vorrecht gem. § 20 Abs. 5 StVO (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Dezember 1978 – 4 StR 130/78 –, BGHSt 28, 218-224, Rn. 10, juris: in der Entscheidung stand allerdings fest, dass der Fahrzeuglenker des Linienomnibusses geblinkt hatte), was in der Folge den Anscheinsbeweis gegen den Einfahrenden entfallen lässt (vgl. Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 20 StVO (Stand: 27.04.2017), Rn. 39 m.w.N.)."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 10.11.2021 - 14 U 96/21
wer Vorfahrt hat, muss nicht kriechen
"Unabhängig davon kann jedoch auch nicht konstatiert werden, dass die nachgewiesene Geschwindigkeit von zumindest 15 km/h den örtlichen Verhältnissen unangepasst gewesen wäre. Zwar fuhr der Beklagte Ziffer 2 unmittelbar vor der Kollision auf eine ihm bekannte Kreuzung zu, die infolge des aus seiner Si......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabhängig davon kann jedoch auch nicht konstatiert werden, dass die nachgewiesene Geschwindigkeit von zumindest 15 km/h den örtlichen Verhältnissen unangepasst gewesen wäre. Zwar fuhr der Beklagte Ziffer 2 unmittelbar vor der Kollision auf eine ihm bekannte Kreuzung zu, die infolge des aus seiner Sicht auf der linken Seite befindlichen Bewuchses nur sehr eingeschränkt einsehbar war. Er musste damit rechnen und seine Fahrweise entsprechend darauf einrichten, dass sich andere Verkehrsteilnehmer womöglich von links annähern und sich langsam in die Kreuzung hineintasten werden. Dies war in Anbetracht des zum linken Fahrbahnrand verbleibenden Abstands von ca. 1,45 m und der Geschwindigkeit von nur 15 km/h problemlos möglich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2001 – 10 U 119/00). Wird des Weiteren bedacht, dass der Beklagte Ziffer 2 gegenüber keinem der potentiell im Kreuzungsbereich auftauchenden Verkehrsteilnehmern ein Vorfahrtsrecht zu gewähren hatte, so ginge es zu weit, von ihm – in Erwartung einer möglichen Vorfahrtsverletzung durch Dritte – zu verlangen, seine Geschwindigkeit wegen der Herannäherung an eine unübersichtliche Kreuzung (auf unter nachweisbare 15 km/h) zu reduzieren (LG Ellwangen, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 O 500/86)."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
§ 8 Abs. 2 S. 1 StVO - Annähern
"(1) Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 420/70 S. 57) soll durch § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO bewirkt werden, dass die Geschwindigkeit rechtzeitig gemäßigt wird. Je später sich die beiden Verkehrsteilnehmer sehen k��nnen, umso geringer muss die Geschwindigkeit des Wartepflichtigen sein. Die Vorschrift wi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(1) Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 420/70 S. 57) soll durch § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO bewirkt werden, dass die Geschwindigkeit rechtzeitig gemäßigt wird. Je später sich die beiden Verkehrsteilnehmer sehen können, umso geringer muss die Geschwindigkeit des Wartepflichtigen sein. Die Vorschrift will der verbreiteten, den Verkehrsfluss hemmenden und denjenigen, der die Vorfahrt hat, irritierenden Unsitte Wartepflichtiger gegensteuern, an die Kreuzung forsch heranzufahren und erst auf den letzten Metern scharf zu bremsen (vgl. dazu auch OLG Jena Urt. v. 30.11.2011 - 7 U 178/10, MDR 2012, 213 = juris Rn. 19; OLG Hamm Urt. v. 4.8.1999 - 13 U 64/99, NZV 2000, 178 = juris Orientierungssatz und Rn. 14; OLG Düsseldorf Beschl. v. 7.4.1988 - 5 Ss (OWi) 118/88 - 97/88 I, NZV 1988, 111 = juris Rn. 5; OLG Hamm Urt. v. 20.1.1981 - 5 Ss 2065/80, VRS 1981, 283 = juris Orientierungssatz 1; Spelz in jurisPK-StrVR, § 8 StVO Rn. 32; König in HKD § 8 StVO Rn. 56).
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vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - 7 U 17/23
§ 8 Abs. 2 S. 3 StVO - Hineintasten
"Die Pflicht zum Hineintasten - also zum zentimeterweisen Vorrollen, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können (vgl. nur BGH Urt. v. 21.5.1985 - VI ZR 201/83, NJW 1985, 2757 = juris Rn. 15) - gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO beginnt nach dem Gesetzeswortlaut, der Historie (BT-Drs. 420/70 S. 57), der Sys......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Pflicht zum Hineintasten - also zum zentimeterweisen Vorrollen, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können (vgl. nur BGH Urt. v. 21.5.1985 - VI ZR 201/83, NJW 1985, 2757 = juris Rn. 15) - gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO beginnt nach dem Gesetzeswortlaut, der Historie (BT-Drs. 420/70 S. 57), der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm erst mit dem Hineinfahren in die Kreuzung / die Einmündung, also mit dem Überfahren der Schnittlinie der bevorrechtigten Straße (vgl. auch etwa LG Saarbrücken Urt. v. 27.4.2018 - 13 S 165/17, NJW-RR 2018, 864 = juris Rn. 13 m. w. N.; OLG Saarbrücken Urt. v. 29.3.2018 - 4 U 56/17, r+s 2018, 492 = juris Rn. 56; KG Urt. v. 28.1.2010 - 12 U 40/09, NZV 2010, 511 = juris Rn. 10)."