"Beweisrechtlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Versicherer die Voraussetzungen des Risikoausschlusses des § 81 Abs. 2 VVG (vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls) und damit die von dem Maß der Alkoholisierung und ihren Umständen abhängige Vorwerfbarkeit aber auch die für die Quotenbildung entscheidende Schwere des Verschuldens, die ihrerseits vom Grad der Alkoholisierung abhängen kann, beweisen muss. Daher muss zunächst (mangels anderer gerichtlicher Feststellungen) in der Vollkaskoversicherung von der dem VN günstigsten Berechnung ausgegangen werden. Das bedeutet, dass forensisch ein Ende der Alkoholaufnahme unmittelbar vor dem Unfall und damit das Einsetzen der Resorption erst unmittelbar vor dem Unfall, also ein "Aufbau" der BAK erst "nach" dem Unfall anzunehmen ist. Eine rückrechnende Erhöhung des BAK-Wertes ist also tatsächlich nur bei Entnahme einer Blutprobe nach Ablauf von 2 Stunden nach dem Unfall überhaupt erlaubt. Von da an ist dann ein Alkoholabbau von 0,1 ‰ pro Stunde anzunehmen (anschaulich Rixecker in ZfSch 2014, 334, 335; LG Kaiserslautern, Urteil vom 7. Februar 2014 - 3 O 323/13 -, juris). Gemessen daran ist vorliegend nach verständiger Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. D. eine Mindestblutalkoholkonzentration von 0,85 ‰ zum Unfallzeitpunkt anzunehmen. Zudem ist es weder seitens der Berufung gerügt noch in sonstiger Hinsicht zu beanstanden, dass das Landgericht zum Unfallzeitpunkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 0,99 ‰ zugrunde gelegt hat." |