Geschädigter hat Wahlrecht bei Schadenbehebung; Wirtschaftlichkeitspostulat entscheidet aber über Höhe des Anspruchs
"Beschreitet der Geschädigte nicht den Weg des geringsten Aufwands, so entfällt sein Ersatzanspruch allerdings nicht, sondern ist der Höhe nach auf den nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats erforderlichen niedrigeren Betrag beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, Ve......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Beschreitet der Geschädigte nicht den Weg des geringsten Aufwands, so entfällt sein Ersatzanspruch allerdings nicht, sondern ist der Höhe nach auf den nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats erforderlichen niedrigeren Betrag beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 12; vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 8; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl., BGB § 249 Rn. 387). So kann der Geschädigte, der statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur ein Ersatzfahrzeug erwirbt, die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe der - hypothetisch erforderlichen - Reparaturkosten beanspruchen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 12; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl., BGB § 249 Rn. 387; Freymann, ZfS 2019, 4, 8). Denn die Ersatzbeschaffung und die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sind gleichwertige Arten der Naturalrestitution; bei der Abrechnung auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung (Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 14 f.; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, juris Rn. 4 f.; vgl. auch Huber, jurisPR-VerkR 1/2017 Anm. 1; ders. JZ 2007, 639). Gleiches gilt für die Frage, ob fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19
Kostenpauschale nicht höher als 25 €
"7. Eine über 25 EUR hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, zuletzt Urteil vom 15. Februar 2024 - 13 S 28/23 -, Rn. 32, juris m.w.N.; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"7. Eine über 25 EUR hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, zuletzt Urteil vom 15. Februar 2024 - 13 S 28/23 -, Rn. 32, juris m.w.N.; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 -; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 - 14 U 36/06 -, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 - 10 U 4904/05 -, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 - 4 U 173/07 -, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 - 3 U 216/09 -, juris, Rn. 32)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 85/23
Preiserhöhungen sind bis zur Erfüllung zu berücksichtigen
"bb) Nach diesen Grundsätzen ist die am 9. Februar 2017 erfolgte Preiserhöhung in der Vergleichswerkstatt bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Denn die Beklagten haben den Ersatzanspruch des Klägers nicht vollständig erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht nu......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Nach diesen Grundsätzen ist die am 9. Februar 2017 erfolgte Preiserhöhung in der Vergleichswerkstatt bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Denn die Beklagten haben den Ersatzanspruch des Klägers nicht vollständig erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht nur unberechtigte Abzüge bei den (Bei-)Lackierungskosten vorgenommen, sondern auch lediglich auf der Basis einer hälftigen Schadensteilung reguliert. Aus seiner Sicht konsequent hat das Berufungsgericht zur Höhe der sich unter Berücksichtigung der Preiserhöhung ergebenden Reparaturkosten keine Feststellungen getroffen."
vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19
RVG-Gebühren: Geschäftsgebühr 1,3 aus berechtigter Schadenhöhe
"Unter Berücksichtigung des Erfolges der Klage berechnen sich die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 48.592,40 € (Wiederbeschaffungsaufwand: 48.487,40 €, Ummeldekosten: 80,00 € und Unkostenpauschale: 25,00 €). Die Gesamtkosten für die anwaltliche Tätigkeit......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unter Berücksichtigung des Erfolges der Klage berechnen sich die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 48.592,40 € (Wiederbeschaffungsaufwand: 48.487,40 €, Ummeldekosten: 80,00 € und Unkostenpauschale: 25,00 €). Die Gesamtkosten für die anwaltliche Tätigkeit belaufen sich bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) und einer Auslagenpauschale von 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG) auf insgesamt 1.531,90 €. Umstände, welche eine Erhöhung der Geschäftsgebühr rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargetan. Abzüglich der durch die Beklagte auf diese Position geleisteten 1.336,90 € hat der Kläger danach einen Anspruch auf Zahlung weiterer 195,00 €."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Unkostenpauschale: 20 €
"Die einem Unfallgeschädigten ohne Nachweis höherer Aufwendungen zuzusprechende Auslagenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung aller Verkehrssenate des Kammergerichts 20,00 EUR (vgl. Senat, Urteil vom 29.01.2018, 25 U 58/17, KG - 22. Zivilsenat - VersR 2018, 758; KG — 22. Zivilsenat - VersR......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die einem Unfallgeschädigten ohne Nachweis höherer Aufwendungen zuzusprechende Auslagenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung aller Verkehrssenate des Kammergerichts 20,00 EUR (vgl. Senat, Urteil vom 29.01.2018, 25 U 58/17, KG - 22. Zivilsenat - VersR 2018, 758; KG — 22. Zivilsenat - VersR 2019, 631; KG 22 U 15/10, U.v.16.8.2010, juris). Der Senat sieht keine Veranlassung für eine Erhöhung. So lässt sich den Ausführungen der Klägerseite nicht mit Substanz entnehmen, dass die in den letzten Jahren gestiegenen Portokosten nicht durch die gleichzeitig gefallenen
Telekommunikationskosten kompensiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht nur Festnetz-Flatrates, sondern auch sehr günstige Handyflatrates gibt und die Kommunikation mit Versicherungsunternehmen nicht zwingend über Servicehotlines erfolgen muss. Wer Hotlines umgehen will, kann auch versuchen, die Festnetznummer des Unternehmens in Erfahrung zu bringen oder per Email zu kommunizieren."
vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18
Zeitpunkt der Bestimmung der Schadenhöhe: konkret zum Wiederherstellungszeitpunkt; fiktiv: Schluss der mdl. Verhandlung
"aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs in Geld grundsätzlich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung; im Rechtsstreit ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Be......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs in Geld grundsätzlich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung; im Rechtsstreit ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, WM 2021, 1817 Rn. 29 und - VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn. 30; vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11; vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, juris Rn. 17). Wie der Senat nach Erlass der angegriffenen Entscheidung mit Urteil vom 18. Februar 2020 (VI ZR 115/19, VersR 2020 776 Rn. 13) entschieden hat, gelten diese Grundsätze auch für die Abrechnung fiktiver Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten. Lediglich im Fall der konkreten Schadensabrechnung ist auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (ebenda)."