"aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs in Geld grundsätzlich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung; im Rechtsstreit ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, WM 2021, 1817 Rn. 29 und - VI ZR 575/20, ZIP 2021, 1922 Rn. 30; vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11; vom 21. April 1998 - VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, juris Rn. 17). Wie der Senat nach Erlass der angegriffenen Entscheidung mit Urteil vom 18. Februar 2020 (VI ZR 115/19, VersR 2020 776 Rn. 13) entschieden hat, gelten diese Grundsätze auch für die Abrechnung fiktiver Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten. Lediglich im Fall der konkreten Schadensabrechnung ist auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (ebenda)." |