keine allgemeine Pflicht für Warnsignalen vor Engstellen
"cc) Soweit in der Rechtsprechung in vereinzelten Fällen eine Verpflichtung des Fahrzeugführers nach § 1 StVO angenommen wurde, bei Annäherung an eine Engstelle andere Verkehrsteilnehmer durch Abgabe eines Warnsignals auf sich aufmerksam zu machen (so BGH VersR 1966, 540, 541 bei einem schweren Lkw, d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Soweit in der Rechtsprechung in vereinzelten Fällen eine Verpflichtung des Fahrzeugführers nach § 1 StVO angenommen wurde, bei Annäherung an eine Engstelle andere Verkehrsteilnehmer durch Abgabe eines Warnsignals auf sich aufmerksam zu machen (so BGH VersR 1966, 540, 541 bei einem schweren Lkw, der in einer engen Kurve die Gegenfahrbahn mitbenutzt), kann dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Abgesehen davon, dass der Traktor auch ohne Warnsignal bereits durch seine erheblichen Motorengeräusche für andere Verkehrsteilnehmer hinreichend deutlich akustisch wahrnehmbar ist, muss vorliegend auch Berücksichtigung finden, dass angesichts der ländlichen Umgebung jedermann –auch an Wochenenden- mit Begegnungsverkehr von landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechnen und sein eigenes Verhalten hierauf einstellen muss."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007, Az. I-1 U 182/06
Linksabbieger ist grundsätzlich wartepflichtig
"Das Verkehrsunfallgeschehen ist allein schuldhaft durch den Kläger verursacht worden. Der Kläger hat schuldhaft gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Danach muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO gilt dies auch gegenüber Fahrzeuge......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Verkehrsunfallgeschehen ist allein schuldhaft durch den Kläger verursacht worden. Der Kläger hat schuldhaft gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Danach muss derjenige, der abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO gilt dies auch gegenüber Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen, der hier aber nicht gegeben ist."
vgl. AG Dortmund, Urteil vom 26.02.2019 - 425 C 6946/18
richtiger Gegenverkehr wird man erst nach vollständigem Einordnen
"Vorliegend kam es jedoch gar nicht dazu, dass der Kläger in die Kreuzhalde eingebogen, sich in die neue Strecke vollständig eingeordnet, eine den dort üblicherweise fahrenden Fahrzeugen entsprechende Geschwindigkeit erreicht hat und infolge dessen Teil des Gegenverkehrs geworden ist, da sich zuvor ber......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Vorliegend kam es jedoch gar nicht dazu, dass der Kläger in die Kreuzhalde eingebogen, sich in die neue Strecke vollständig eingeordnet, eine den dort üblicherweise fahrenden Fahrzeugen entsprechende Geschwindigkeit erreicht hat und infolge dessen Teil des Gegenverkehrs geworden ist, da sich zuvor bereits die Kollision mit dem Beklagten Ziffer 2 ereignet hat."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
Schutzzweck der Überholverbote
"Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die gesetzlich normierten Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr (vgl. OLG Hamm, vom 23.04.13 - 9 U 12/13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. A. § 5 StVO Rn. 33, vgl. auch KG NZV 1998, 376 f.) schützen, nicht jedoch den E......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die gesetzlich normierten Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr (vgl. OLG Hamm, vom 23.04.13 - 9 U 12/13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. A. § 5 StVO Rn. 33, vgl. auch KG NZV 1998, 376 f.) schützen, nicht jedoch den Einfahrenden, der vielmehr gem. § 10 StVO gehalten ist, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und mithin auch der überholenden Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Für ein faktisches Überholverbot kann nichts anderes gelten."