"Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelä......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelände) entfernt worden ist (vgl. LG Tübingen NJW 2010, 2290). Voraussetzung für eine Inanspruchnahme aus der Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG ist aber, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann und sich durch die Schädigung gerade diejenigen spezifischen Gefahren realisierten, welche einem motorisierten Kraftfahrzeug innewohnen."
vgl. LG München I, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 17 S 14062/20
Definition: "anderer Verkehrsteilnehmer"
""Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenver......." [vollständiges Zitat anzeigen]
""Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN). Darunter fällt zwar "primär" (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 11) und "insbesondere" (BGH, Urteil vom 25. April 1985 - III ZR 53/84, NJW-RR 1986, 189, 190), aber nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der - wie hier der Beklagte zu 2 - auf der anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren (vgl."
vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17
Definition: Sichtfahrgebot
"Nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit – unabhängig von der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit – den Sichtverhältnissen anzupassen und darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der für ihn übersehbaren Strecke anhalten kann. Der Sichtgrundsatz soll u.a. davo......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit – unabhängig von der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit – den Sichtverhältnissen anzupassen und darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der für ihn übersehbaren Strecke anhalten kann. Der Sichtgrundsatz soll u.a. davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 3 StVO Rn. 14). Der Fahrer muss auch nachts mit unbeleuchteten Hindernissen rechnen. Das Sichtfahrgebot gilt nur für solche Hindernisse nicht, mit denen der Kraftfahrer unter keinen Umständen rechnen musste, welches bei auf Fahrbahnen abgestellten Fahrzeugen regelmäßig nicht der Fall ist (OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2015, Az.: 9 U 169/14, Rn. 14 – juris; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 3 Rn. 25)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019, Az. 7 U 38/18
Einordnen dient auch der Verdeutlichung der eigenen Absicht
"Die Pflicht zur Einordnung dient auch der Verdeutlichung der Abbiegeabsicht (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 28) und hätte im konkreten Fall dem Kläger auch anzeigen können, dass die Beklagte zu 1) beabsichtigte, über die Sperrfläche abzubi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Pflicht zur Einordnung dient auch der Verdeutlichung der Abbiegeabsicht (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 28) und hätte im konkreten Fall dem Kläger auch anzeigen können, dass die Beklagte zu 1) beabsichtigte, über die Sperrfläche abzubiegen."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Mitverschulden (hier nein) eines Motorradfahrers im Jahr 2014, der nur einen Motorradhelm trug
"Dem Kläger ist es aber nicht als Verschulden gegen sich selbst (§ 254 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 StVG) anzulasten ist, dass er außer einem Motorradhelm keine Schutzkleidung getragen hat. Denn es ist nicht festzustellen, dass es im Jahr 2014 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprach, zum eigenen Schutz......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dem Kläger ist es aber nicht als Verschulden gegen sich selbst (§ 254 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 StVG) anzulasten ist, dass er außer einem Motorradhelm keine Schutzkleidung getragen hat. Denn es ist nicht festzustellen, dass es im Jahr 2014 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprach, zum eigenen Schutz neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Motorradhelm weitere Motorradschutzkleidung zu tragen."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Rechtsfahrgebot dient nicht zum Schutz des Querverkehrs
"Zwar dient das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten – nicht dem Schutz des Querverkehrs." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar dient das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten – nicht dem Schutz des Querverkehrs."
vgl. AG Grevenbroich, Urteil vom 08.01.2015, Az. 16 C 239/12
Rechtsfahrgebot schützt sowohl überholenden Verkehr als auch Gegenverkehr
"Nicht nur nicht nur aus diesem Grund, sondern auch und vor allem deshalb, weil er die Mitte der Straße um 75 cm überfahren hat, hat der Kläger das Rechtsfahrgebot verletzt. Das Berufungsgericht hat das Überfahren der Straßenmitte rechtsfehlerfrei festgestellt. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrü......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nicht nur nicht nur aus diesem Grund, sondern auch und vor allem deshalb, weil er die Mitte der Straße um 75 cm überfahren hat, hat der Kläger das Rechtsfahrgebot verletzt. Das Berufungsgericht hat das Überfahren der Straßenmitte rechtsfehlerfrei festgestellt. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565a ZPO abgesehen. Einer der Umstände, die ausnahmsweise die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn erlauben, lag hier nicht vor. Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß auch dann, wenn die Straße kein zügiges, aber - wie hier - doch ein langsames und vorsichtiges Passieren zweier Kraftfahrzeuge zuläßt, das Rechtsfahrgebot einem Be fahren der Straßenmitte entgegensteht. Dieses Gebot schützt den überholenden und den Gegenverkehr (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37)."
vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1996, Az. VI ZR 299/95
Rechtzeitigkeit des Blinkens
"Zweck des Blinkens ist, dass der nachfolgende Verkehr gewarnt wird, er soll rechtzeitig reagieren können. Danach muss ein rechtzeitiges Blinken so früh erfolgen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer auf den Abbiegevorgang gefahrlos einstellen können. Maßgeblich ist weniger die Entfernung, als vie......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zweck des Blinkens ist, dass der nachfolgende Verkehr gewarnt wird, er soll rechtzeitig reagieren können. Danach muss ein rechtzeitiges Blinken so früh erfolgen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer auf den Abbiegevorgang gefahrlos einstellen können. Maßgeblich ist weniger die Entfernung, als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2009, 12 U 223/08, juris, Rn. 16; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 13 f.)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Schutzzweck der Überholverbote
"Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die gesetzlich normierten Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr (vgl. OLG Hamm, vom 23.04.13 - 9 U 12/13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. A. § 5 StVO Rn. 33, vgl. auch KG NZV 1998, 376 f.) schützen, nicht jedoch den E......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die gesetzlich normierten Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr (vgl. OLG Hamm, vom 23.04.13 - 9 U 12/13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. A. § 5 StVO Rn. 33, vgl. auch KG NZV 1998, 376 f.) schützen, nicht jedoch den Einfahrenden, der vielmehr gem. § 10 StVO gehalten ist, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und mithin auch der überholenden Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Für ein faktisches Überholverbot kann nichts anderes gelten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13
Schutzzweck des § 10 S. 1 StVO sind alle anderen Verkehrsteilnehmer
"Denn die Sorgfaltspflicht des § 10 Satz 1 StVO soll ebenso wie diejenige des § 9 Abs. 5 StVO unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" ausschließen. Darunter fällt im Rahmen dieser Normen jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn die Sorgfaltspflicht des § 10 Satz 1 StVO soll ebenso wie diejenige des § 9 Abs. 5 StVO unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" ausschließen. Darunter fällt im Rahmen dieser Normen jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12). Im Falle der (mittelbaren) Anwendbarkeit des § 10 Satz 1 StVO hätte deshalb in der vorliegenden Unfallsituation hierzu auch der Kläger gehört."
vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22
Schutzzweck: Rechtsfahrgebot nur bzgl. Längsverkehr
"So dient das Rechtsfahrgebot nur dem Schutz des erlaubten Gegen- und Überholverkehrs in Längsrichtung, nicht hingegen dem des einbiegenden und kreuzenden Querverkehrs (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10 = NJW-RR 2012, 157; OLG Hamm, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 3/19 = SVR 2020, 2......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"So dient das Rechtsfahrgebot nur dem Schutz des erlaubten Gegen- und Überholverkehrs in Längsrichtung, nicht hingegen dem des einbiegenden und kreuzenden Querverkehrs (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10 = NJW-RR 2012, 157; OLG Hamm, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 3/19 = SVR 2020, 269; KG, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 12 U 212/08 = NZV 2010, 255; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2001 – 10 U 119/00; OLG Nürnberg, Endurteil vom 26. November 1997 – 9 U 2572/97). Erst im weiteren Verlauf eines Einbiegevorgangs ist auch derjenige geschützt, der von links kommend in eine Straße nach rechts einbiegt, da er dann Teilnehmer des Gegenverkehrs wird und an dessen Schutz durch das Rechtsfahrgebot teilnimmt (BGH, VersR 1967, 157)."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
§ 10 Satz 1 schützt primär den fließenden Verkehr
"bb) § 10 Satz 1 StVO dient ebenso wie § 9 Abs. 5 StVO primär (wenn auch nicht ausschließlich) dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs auf der Straße (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 f.; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) § 10 Satz 1 StVO dient ebenso wie § 9 Abs. 5 StVO primär (wenn auch nicht ausschließlich) dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs auf der Straße (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 12 f.; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11) und ist deshalb auf einem öffentlichen Parkplatz oder in einem öffentlichen Parkhaus mit Fahrgassen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Ob und inwieweit § 10 Satz 1 StVO - vergleichbar dem Gebot des § 9 Abs. 5 StVO (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11) und anders als die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2022 - VI ZR 344/21, juris Rn. 15 ff.) - auf einem öffentlichen Parkplatz mittelbar im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, ist umstritten (vgl. nur Nachweise bei König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 8 StVO Rn. 31a), kann hier aber dahinstehen."
vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22
§ 10 StVO schützt nur fließenden Verkehr
"Der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagtenpartei hat gegen die ihn aus § 1 StVO treffende Pflicht verstoßen. Ein Verstoß gegen § 10 StVO liegt hingegen nicht vor, da § 10 StVO den fließenden Verkehr schützt (vgl. Jagow, § 2 StVO, Rz. 2).r, da § 10 StVO den fließenden Verkehr schützt (vgl. Jagow, § 2 StVO, Rz. 2)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagtenpartei hat gegen die ihn aus § 1 StVO treffende Pflicht verstoßen. Ein Verstoß gegen § 10 StVO liegt hingegen nicht vor, da § 10 StVO den fließenden Verkehr schützt (vgl. Jagow, § 2 StVO, Rz. 2)."
vgl. LG München I, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 1695/09