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Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel

"§ 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der einen Fahrstreifen wechseln will oder ihn auch nur teilweise verlässt, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 7 Rn. 21). Unerheblich ist insofern, ob der Fahrstreifenwechsel schon vollständig voll......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e