"Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Angehörigenprivilegs auf die dort gegebene personelle Konstellation nicht vor. Der Beklagte lebte zum Schadenszeitpunkt weder mit der Versicherungsnehmerin - einem gewerblichen Autovermieter in Form einer Kapitalgesellschaft - noch mit einem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dass seine Mutter das Fahrzeug zuvor angemietet hatte, mit der der Beklagte - unstreitig - in häuslicher Gemeinschaft lebte, machte diese nicht zur versicherten Person des Kaskoversicherungsvertrages (Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., A2 Rn. 345; vgl. - grundsätzlich - BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94). Aus der vertraglichen Regelung in A.2.8. Abs. 6 AKB folgt vielmehr, dass die Regelungen in A.2.8 Abs. 1 bis 3 AKB über den Regressverzicht u.a. auch dann entsprechend gelten, wenn der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt; daraus ist, ebenso wie für den in A.2.8 Abs. 1 AKB genannten berechtigten Fahrer, zu schließen, dass der Ausgleich der Interessen auch dieser weiteren Beteiligten nur durch den beschränkten Regressverzicht erreicht werden soll und der Versicherungsvertrag deshalb nicht erweiternd dahin ausgelegt werden kann, dass auch der Mieter im Hinblick auf das Sachersatzinteresse versicherte Person sein soll (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 18; Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., A2 Rn. 708 ff.). Eine entsprechende Anwendung der Regressbeschränkung gegenüber Haushaltsangehörigen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ordnet A.2.8 Abs. 6 AKB dagegen - mangels Verweises auch auf A.2.8 Abs. 4 und 5 AKB - ausdrücklich nicht an; deshalb ist diese Privilegierung vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85, 87 unter II.3.b a.E.). Dementsprechend können Überlegungen, die aus § 86 Abs. 3 VVG folgende gesetzgeberische Wertung im Wege der Auslegung dergestalt in die vertraglichen Vereinbarungen einfließen zu lassen, dass Angehörige im Sinne dieser Regelung den vom Regressverzicht genannten Personen gleichgestellt sein sollen, d.h. ebenfalls nur unter den dort genannten Voraussetzungen belangt werden können (vgl. LG Krefeld, VersR 2017, 688; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 86 Rn. 89; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 12 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 378), im vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden. Denn die Bedingungen regeln den Fall einer Schädigung versicherter Sachen durch Haushaltsangehörige des Mieters im dargestellten Sinne abschließend; das schließt eine abweichende Auslegung des Vertrages unter Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften aus.
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