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Wiederbeschaffungsaufwand



Allgemein: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Geschäftsbetrieben mit Werkstätten

"1. Ob der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall den Unternehmergewinn als Teil der Reparaturkosten fordern kann, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
r> a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, ......."  
[vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 26.05.2023 - VI ZR 274/22
 

bei fiktiver Abrechnung erfolgt auch der Ansatz des Erfahrungswertes der Neubeschaffung

"Soweit der Kläger für die Dauer seines Nutzungsausfalls den Zeitraum vom Unfall bis zur Ersatzbeschaffung am 15.06.2022, also 128 Tage zugrunde legt, kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden: Rechnet der Kläger – wie im Streitfall – seinen Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv auf der Grundlage ei......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
 

Berechnung des wirtschaftlichen Schadensausgleichs

"Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich........"   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22
 

Ersatzbeschaffung unter Gebot der Wirtschaftlichkeit

"Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden m......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04
 

Wiederbeschaffungswert / Schaden ändern sich nicht mit Geschäftsaufgabe

"Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagten mit ihrem Einwand, der Kläger habe wegen der zwischenzeitlichen Aufgabe seines Taxiunternehmens kein schützenswertes Interesse mehr an einer Umrüstung, grundsätzlich nicht gehört werden können. Wie unter II.1 bere......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17