"3. Nach diesen Grundsätzen wären die auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlenden Mehrkosten für ein Fahrzeug mit Taxiausrüstung gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug ohne Taxiausrüstung ohne weiteres vom Wiederbeschaffungswert umfasst und damit ersatzfähig. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - ein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs mit Taxiausrüstung nicht existiert. Die notwendigen Kosten für die Umrüstung des Ersatzfahrzeugs zu einem Taxi sind dann - im Unterschied zu dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall der Umrüstung eines Oldtimer-Unikats (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 144/09, VersR 2010, 785 Rn. 9) - als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen. Bei der Umrüstung eines Gebrauchtwagens zu einem Taxi handelt es sich nämlich nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert, sondern um den Einbau von durch Rechtsverordnung (§§ 25 ff. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr [BOKraft] vom 21. Juni 1975, BGBl. I 1573, zuletzt geändert durch Art. 483 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015, BGBl. I 1474) vorgeschriebenen besonderen Ausrüstungs- (§ 25 Abs. 2 BOKraft: Alarmanlage, § 28 BOKraft: Fahrpreisanzeiger) und Beschaffenheitselementen (§ 26 Abs. 1 BOKraft: hellelfenbeinfarbiger Anstrich, Taxischild). Ohne diese Elemente könnte das (fiktive) Ersatzfahrzeug das Unfallfahrzeug in dessen wesentlicher, gerade erwerbswirtschaftlich bedeutsamen Funktion nicht ersetzen, nachdem das für den Kläger maßgebliche Land Nordrhein-Westfalen von der Möglichkeit einer allgemeinen Ausnahme (§ 43 Abs. 1 BOKraft) von diesen Vorgaben keinen Gebrauch gemacht hat. Die Umrüstung macht die Naturalrestitution damit überhaupt erst möglich. Darauf, dass der Geschädigte bei Veräußerung seines Taxis keinen Preisaufschlag wegen der Taxiausrüstung hätte erzielen können und dass die Taxiausrüstung gegebenenfalls bereits abgeschrieben war, in der Vermögensbilanz des Geschädigten folglich keine Rolle spielte, kommt es jedenfalls in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an.
Im Ergebnis sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1994, 393, 394; OLG Hamm, NZV 1996, 113; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355, 357; KG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 12 U 1529/00, juris Rn. 3 ff.; Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 14; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 2016, § 249 Rn. 104; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 41; Becker, SVR 2010, 130, 131; im Ergebnis auch LG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1052; a.A. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 657, 658; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 23 Rn. 27; Klimke, VersR 1974, 832, 837). An die vom Sachverständigen verwendete begriffliche Unterscheidung zwischen Wiederbeschaffungswert einerseits und Umrüstungskosten andererseits, die Ausgangspunkt für die angegriffene Entscheidung war, ist das Berufungsgericht dabei nicht gebunden." |