auch ohne Zahlung kann Zahlung der RVG-Gebühren verlangt werden, sofern Gegner sich unmissverständlich weigerte
"Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben die Rechtsanwaltskosten an den Klägervertreter noch nicht gezahlt hat: Zwar bestünde der Schaden insoweit zunächst in einer Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt, so dass nach allgemeinen Grundsätzen über § 24......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenen Angaben die Rechtsanwaltskosten an den Klägervertreter noch nicht gezahlt hat: Zwar bestünde der Schaden insoweit zunächst in einer Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt, so dass nach allgemeinen Grundsätzen über § 249 BGB nur Freistellung beansprucht werden könnte. Der Freistellungsanspruch kann jedoch gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergehen. Einer Fristsetzung nach § 250 BGB bedarf es dann nicht, wenn der Schädiger – wie hier durch sein Prozessverhalten – unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 257/03, VersR 2007, 1539). Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02, VersR 2004, 740)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
branchenübliche Vergütung ist nicht zwingend ortsüblich
"Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen (BGH, Urteil vom 29. September 1969 - VII ZR 108/......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen (BGH, Urteil vom 29. September 1969 - VII ZR 108/67, NJW 1970, 699, 700; Staudinger/Peters/Jacoby (2014) § 632 BGB Rn. 49)."
vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14
diverse kommunikation (Rechtsschutz-, Kasko- und Haftpflichtversicherung) ist nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit
"Bei dem gesamten, aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls geltend gemachten Schadensersatz handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit (LG Gera, Urt. v. 12.10.2008, 1 S 461/07 – juris, a. A. LG Wuppertal, DAR 2010, 388), zumal eine Aufsplittung die Degression der Tabelle unbe......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei dem gesamten, aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls geltend gemachten Schadensersatz handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit (LG Gera, Urt. v. 12.10.2008, 1 S 461/07 – juris, a. A. LG Wuppertal, DAR 2010, 388), zumal eine Aufsplittung die Degression der Tabelle unberücksichtigt ließe. Der Kläger kann daher nicht Rechtsanwaltsgebühren für Korrespondenz mit der Rechtsschutz-, der Vollkasko- und mit der Haftpflichtversicherung verlangen."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Freistellungsanspruch gegen Werkstatt wg. Werkstattrisiko (allgemein)
"a) Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, so ist zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nac......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Hat der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt nicht (vollständig) beglichen, so ist zu berücksichtigen, dass ein Vorteilsausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Schädiger aus Rechtsgründen nicht gelingen kann, wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Schadensersatzleistung vom Schädiger von der (Rest-)Zahlung an die Werkstatt absieht: Soweit ein Anspruch der Werkstatt auf die von ihr abgerechnete Vergütung gar nicht erst entstanden ist, würde ein Vorgehen des Schädigers gegen die Werkstatt aus einem abgetretenen Bereicherungsanspruch des Geschädigten daran scheitern, dass die Werkstatt mangels Zahlung des Geschädigten nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB "erlangt" hat. Besteht an sich ein Vergütungsanspruch in Höhe des von der Werkstatt abgerechneten Betrags, kann dem Geschädigten zwar ein Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Freistellung von dem Vergütungsanspruch zustehen (wenn etwa die Werkstatt die abgerechneten Stunden tatsächlich zur Instandsetzung erbracht hat, dies aber auf unwirtschaftlicher Betriebsführung beruht, vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06, NJW 2009, 3426 Rn. 18). Ein solcher Freistellungsanspruch gegen die Werkstatt ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte die Reparaturkosten nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung (Werkstattrisiko) vom Schädiger ersetzt erhalten hat, weil diese Ersatzleistung allein den Geschädigten und nicht die Werkstatt entlasten soll (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 95/16, BGHZ 215, 306 Rn. 30-32). Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.; vom 25. September 1972 - VIII ZR 102/71, NJW 1972, 2036, juris Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15, NZA 2018, 126 Rn. 13 f. zur Abtretbarkeit eines Befreiungsanspruchs aus § 257 Satz 1 BGB)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22
Gutachter darf beauftragt werden, wenn Geschädigter es nicht bewerten kann
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111; BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 -, Rn. 17, juris)."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
Gutachterkosten: Schätzung des Üblichen nach BVSK-Tabelle möglch
"b) Das Bestreiten der Beklagten der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Sachverständigenkosten greift nicht durch.
Da seitens des Klägers nichts dafür vorgetragen ist, dass mit dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen wurde, kann im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Sc......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Das Bestreiten der Beklagten der Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Sachverständigenkosten greift nicht durch.
Da seitens des Klägers nichts dafür vorgetragen ist, dass mit dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen wurde, kann im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs gemäß § 287 ZPO an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB angeknüpft werden. Denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht. Diese ist dann regelmäßig schadensrechtlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, juris; BGH, Urteil vom 05. Juni 2018 – VI ZR 171/16, VersR 2018, 1338; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 324/21 –, juris). „Üblich“ im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist dabei eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urteil vom 04. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139). Diese wird nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auf der Grundlage der BVSK-Tabelle ermittelt (vgl. LG Nürnberg-Fürth v. 29.2.2012 – 8 S 2791/11 zur Anwendbarkeit des arithmetischen Mittels des sog. „HB III Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 bzw. des entsprechenden „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011). Die BVSK-Tabelle 2022, die die 2022 berechneten Grundhonorar für eine Schätzung nach § 287 ZPO ausreichend repräsentativ abbildet, weist im maßgeblichen HB V Korridor (Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) ausgehend von dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von 6.300 € brutto ein Grundhonorar von 792 € bis 875 € aus. Auch die Nebenkosten (Fotos, Porto, Telefon und Schreibkosten), die sich erkennbar an den Erläuterungen der BVSK-Umfrage orientieren und im Wesentlichen – soweit vorhanden – an Sätzen des JVEG orientieren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris Rn. 18), sind danach nicht zu beanstanden.
"
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Haftungshöchstgrenze des Schädigers: Anwaltskosten aus Gesamtschaden (also nicht: Kosten weiterer Einzelaufträge)
"Im vorliegenden Fall gilt jedenfalls auch nach OLG Karlsruhe NZV 1990, 431 f.): Wird der Anspruch gegen den Schädiger dadurch geringer, dass sich der Geschädigte an seine Kaskoversicherung wendet, und sinken damit auch die gegenüber dem Schädiger abzurechnenden vorgerichtlichen Anwaltskosten (auf Gru......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im vorliegenden Fall gilt jedenfalls auch nach OLG Karlsruhe NZV 1990, 431 f.): Wird der Anspruch gegen den Schädiger dadurch geringer, dass sich der Geschädigte an seine Kaskoversicherung wendet, und sinken damit auch die gegenüber dem Schädiger abzurechnenden vorgerichtlichen Anwaltskosten (auf Grund Inanspruchnahme des Anwalts bei der Korrespondenz mit dem Schädiger nach einem entsprechend geringeren Wert), muss der Schädiger insgesamt (nur) soviel an Anwaltskosten zahlen, wie er zahlen müsste, wenn er voll in Anspruch genommen worden wäre. Einen darüber hinaus gehenden Schaden darf der Geschädigte demgegenüber nicht verlangen, weil er gemäß § 254 BGB verpflichtet ist, den Schaden gering zu halten. Haftungshöchstgrenze ist daher stets unter Berücksichtigung der Degression der anwaltlichen Gebührentabelle die 1,3-fache Geschäftsgebühr nach dem Gesamtschaden und der entsprechenden Haftungsquote. "
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Hyginenemaßnahmen (Corona-Schutzamaßnahmen) sind erstattungsfähig; sie können konkret ausgewiesen werden)
"Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des G......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars "eingepreist" werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts begegnet es daher keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 20)."
vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 324/21
Jeder - auch Behörden und Geschäftsleute, Versicherungsunternehmen - dürfen Anwälte hinzuziehen, wenn eine problemlose Erledigung nicht zu erwarten ist
"Nach diesen Grundsätzen kann sich eine etwaige Geschäftsgewandtheit des Geschädigten - insbesondere Sach- und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung vergleichbarer Schadensfälle - (nur) in zweierlei Hinsicht auswirken: Erstens bei der Beurteilung, ob aus Sicht des entsprechend qualifiziert......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach diesen Grundsätzen kann sich eine etwaige Geschäftsgewandtheit des Geschädigten - insbesondere Sach- und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung vergleichbarer Schadensfälle - (nur) in zweierlei Hinsicht auswirken: Erstens bei der Beurteilung, ob aus Sicht des entsprechend qualifizierten Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Zweitens hat der Geschädigte, wenn es sich nach den genannten Kriterien um einen derart einfachen, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fall handelt, sein Wissen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 13), darf also die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (zunächst) nicht für erforderlich erachten. Handelt es sich hingegen nicht um einen einfach gelagerten Fall, ist der Geschädigte, gleich ob Privatperson, Behörde oder Unternehmen, ungeachtet etwaiger Erfahrungen und Fachkenntnisse zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352 f., juris Rn. 11). Demnach kann es auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird (Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 132). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex ante (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1959 - III ZR 49/58, BGHZ 30, 154, 157 f.; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3746)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
keine Rechtsanwaltsgebühren, wenn direkt Klageauftrag erteilt
"VII. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können dem Kläger jedoch nicht, auch nicht aus einem Betrag in Höhe von 557,87 €, zugesprochen werden. Nach dem Klägervortrag bereits in der Klage verlangt er eine Geschäftsgebühr aus dem nicht vorgerichtlich regulierten Teil der Mie......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"VII. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten können dem Kläger jedoch nicht, auch nicht aus einem Betrag in Höhe von 557,87 €, zugesprochen werden. Nach dem Klägervortrag bereits in der Klage verlangt er eine Geschäftsgebühr aus dem nicht vorgerichtlich regulierten Teil der Mietwagenkosten, weil der Kläger nach Abschluss der außergerichtlichen Regulierung durch den Beklagten seine Prozessbevollmächtigen unmittelbar mit der Klageerhebung beauftragte. Für die Erhebung der Klage entsteht jedoch keine gesonderte Gebühr, sondern diese ist gemäß § 19 RVG bereits durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG abgegolten."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.09.2011 - 2 S 185/11
Kostenvoranschlag nicht ausreichend bei vorhandenem und relevantem Altschaden
"a) Die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags können nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nur erstattungsfähig sein, soweit der Geschädigte Aufwendungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Wiederherstellung für erforderlich und zweckmäßig halten durfte......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags können nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nur erstattungsfähig sein, soweit der Geschädigte Aufwendungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Wiederherstellung für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f. und vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil von vornherein absehbar war, dass wegen des bestehenden Altschadens in dem instand zu setzenden Bereich nur das Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs geeignet sein würde. Erfasst - wie hier - ein Zweitschaden einen Fahrzeugbereich, der bereits vorgeschädigt ist, ist es zur Schadensermittlung notwendig, den Zweitschaden zunächst von dem Erstschaden abzugrenzen. Das vermag ein bloßer Kostenvoranschlag nicht zu leisten. Hinzu kommt, dass, wenn - wie hier - die vorzunehmende Reparatur sich auch auf vorbeschädigte Fahrzeugteile erstreckt, von vornherein kein Anspruch auf die Kosten für die Wiederherstellung eines unbeschädigten Fahrzeugs besteht. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu beurteilen, ob das Fahrzeug unter Durchführung einer zeitwertgemäßen Reparatur in den früheren beschädigten Zustand zurückversetzt werden kann oder im Falle einer vollständigen Reparatur ein Abzug "neu für alt" gerechtfertigt ist. Auch das ist nicht Gegenstand eines Kostenvoranschlags. Da das hierfür erforderliche Sachverständigengutachten notwendigerweise auch die voraussichtlichen Reparaturkosten aufgrund eigener Bewertung veranschlagen muss, könnte der Sachverständige einen allfälligen Kostenvoranschlag auch nicht als Vorleistung verwerten. Unter diesen Umständen hätte ein verständiger Geschädigter an der Stelle des Klägers deshalb von vornherein von der Einholung eines Kostenvoranschlags abgesehen. Ob die Kosten für den Kostenvoranschlag überdies auch deshalb nicht erstattungsfähig wären, weil die deutliche Abweichung der veranschlagten Reparaturkosten (2.720,96 €) von den sachverständigerseits ermittelten Kosten (1.765,15 €) auf Umständen beruht, die der Kläger zu vertreten hat, kann danach dahinstehen.
"
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 - 13 S 198/13
ohne Preisvereinbarung: nur ortsübliche Kosten
"Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Geschädigte, der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrac......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Geschädigte, der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen kann, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 29 f.). Danach kann der Unternehmer vom Besteller nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 28; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 29; BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, VersR 2014, 256 Rn. 12; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; vom 15. Februar 1965 - VII ZR 194/63, BGHZ 43, 154, 159; vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 14 mwN). Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen (BGH, Urteil vom 29. September 1969 - VII ZR 108/67, NJW 1970, 699, 700; Staudinger/Peters/Jacoby (2014) § 632 BGB Rn. 49)."
vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14
ohne Preisvereinbarung: welche Kosten entstehen in vergleichbaren Fällen?
"Das Berufungsgericht hätte - ausgehend von seiner Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt - der Frage der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Berufungsgericht hätte - ausgehend von seiner Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt - der Frage der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Preise der B.-Preisliste die ortsübliche Vergütung abbilden. Auch der Vortrag der Klägerin, dass Ausschreibungen im Hinblick auf die Erzielung günstigerer Angebote erfolglos verlaufen seien, könnte im Streitfall dafür sprechen, dass der in Rechnung gestellte und beglichene Betrag als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist."
vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14
Preisabrede, Honorarabrede, Pauschalpreisabrede - außerhalb des Pauschalpreises muss nur gezahlt werden, was durchgeführt wurde
"d) Die Klagforderung ist auch nicht unabhängig von der Frage des Werkstattrisikos deshalb berechtigt, weil sich die Geschädigte - ohne die Grenzen des Auswahl- und Überwachungsverschuldens zu überschreiten - im Rahmen einer wirksamen Preis- oder Honorarabrede zur Vergütung der Klägerin in entsprech......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"d) Die Klagforderung ist auch nicht unabhängig von der Frage des Werkstattrisikos deshalb berechtigt, weil sich die Geschädigte - ohne die Grenzen des Auswahl- und Überwachungsverschuldens zu überschreiten - im Rahmen einer wirksamen Preis- oder Honorarabrede zur Vergütung der Klägerin in entsprechender Höhe verpflichtet hätte. Zwar entspricht die streitgegenständliche Rechnungsposition der in dem von der Geschädigten zuvor eingeholten Sachverständigengutachten vorgenommenen Schadensschätzung. Doch selbst wenn man - wie in der Regel nicht (vgl. Exter, VersR 2022, 729, 733 f.) - in der im Streitfall festgestellten Beauftragung der Werkstatt durch die Geschädigte auf der Grundlage des von ihr zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens eine Preis- oder Honorarvereinbarung zwischen Geschädigter und Werkstatt sehen wollte, wäre die Geschädigte jedenfalls außerhalb einer hier nicht vorliegenden Pauschalpreisabrede nicht zur Vergütung von (Teil-)Leistungen verpflichtet, die tatsächlich nicht erbracht wurden."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 239/22
Rechtsanwaltsgebühren nur aus berechtigtem Schadensersatzbetrag
" Richtigerweise bestimmt sich der der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zugrunde zu legende Gegenstandswert nach dem zu Recht verfolgten Schadensersatzanspruch, der sich aus der Addition der rechtshängig gewordenen Positionen mit dem aus der Aufstellung folgenden Betrag von 9.080,99 € (sie......." [vollständiges Zitat anzeigen]
" Richtigerweise bestimmt sich der der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zugrunde zu legende Gegenstandswert nach dem zu Recht verfolgten Schadensersatzanspruch, der sich aus der Addition der rechtshängig gewordenen Positionen mit dem aus der Aufstellung folgenden Betrag von 9.080,99 € (siehe oben Ziffer 1) und den nicht rechtshängigen und von dem Beklagten in seine Abrechnungen eingestellten Positionen für den Pkw-Schaden nebst Auslagenpauschale in der Höhe von 1.905,00 €, für die Abschleppkosten von 226,48 € und für Sachverständigenkosten von 329,63 € mit der Summe von 11.542,10 € berechnen lässt."
vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.03.2012 - 15 U 170/11
Rechtsanwaltskosten - bei Notwendigkeit erstattungsfähig
"Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist jedoch, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein nach Grund und Höhe derart einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem aus Sicht des Geschädigten kein Anlass z......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist jedoch, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein nach Grund und Höhe derart einfach gelagerter Fall vorliegt, bei dem aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers besteht und deshalb die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Nur dann, wenn es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, ist der Geschädigte zur eigenen Schadensanmeldung gehalten, es sei denn, er ist aus besonderen Gründen, wie etwa dem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, hierzu nicht in der Lage. Ist der Schadensfall von vorneherein schwieriger gelagert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann deswegen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 31 C 2383/17 (96)).
Von einem weltweit agierenden Mietwagenunternehmen wie der Klägerin kann erwartet werden, dass es Maßnahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung bei einfach gelagerten Sachverhalten mit Hilfe seines kaufmännischen Personals durchführt (vgl. MüKoBGB/Oetker, -BGB, § 249, Rn. 181). Die Klägerin ist nach dem Gesetz als Kauffrau und damit bereits aus diesem Grunde als genügend geschäftsgewandt anzusehen, um bei einfach gelagerten Sachverhalten Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines vermieteten Fahrzeugs zunächst selbst geltend zu machen und die entsprechende Korrespondenz zu führen. (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13). Hinzu kommt, dass sie sich als Autovermietung in nicht unerheblichem Maße in diesem Geschäftsbereich betätigt und sich daher regelmäßig mit der Regulierung von Verkehrsunfällen befasst, wenn auch dies nicht zu ihrem Kerngeschäft gehört (vgl. dazu auch LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-16 S 58/12 für eine Leasinggesellschaft). Der Klägerin ist es daher- unabhängig davon, ob sie eine eigene Rechtsabteilung unterhält - bei einfach gelagerten Sachverhalten zuzumuten, Ansprüche zunächst selbst gegenüber der Versicherung des Schädigers geltend zu machen."
vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2018 - 31 C 3053/17 (83)
Rechtsanwaltskosten - nicht bei einfachster Sachlage und Rechtslage
"Damit ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorliegend alleine streitentscheidend, ob das streitgegenständliche Unfallereignis so einfach gelagert ist, dass an der Haftung der Beklagten im Grunde und der Höhe nach kein Zweifel bestehen würde und auch ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Damit ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorliegend alleine streitentscheidend, ob das streitgegenständliche Unfallereignis so einfach gelagert ist, dass an der Haftung der Beklagten im Grunde und der Höhe nach kein Zweifel bestehen würde und auch kein Zweifel daran bestehen konnte, dass die Beklagte ohne Weiteres ihrer Ersatzpflicht nachkommen würde.
Bei der Einstufung als einfach gelagerte Sachverhalt kommt es dabei auf die Beurteilung durch einen Privatmann ex ante an und nicht auf die Einschätzung einer fachlich mit der Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen versierten Person (vgl. hierzu LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-16 S 58/12, 2/16 S 58/12). Dazu gehören regelmäßig solche Fälle, in denen der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach bereits anerkannt hat oder an seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen.
Tatsächliche Zweifel an der Ersatzpflicht und an der Bereitschaft der Beklagten zum Ersatz des Schadens sind nicht ersichtlich. Solche wären beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder Zeugen am Unfallort Angaben gemacht hätten, die geeignet sind, Zweifel an der alleinigen Verursachung des Unfalls durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug zu wecken. Solches ist jedoch nicht ersichtlich oder dargetan. Nach dem unstreitigen Sachverhalt verhielt es sich vielmehr so, dass der Unfallhergang gerade nicht im Streit stand, so dass davon auszugehen ist, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug den Unfall verursacht hat.
Auch sind keine rechtlichen Umstände dargetan, aus denen sich Zweifel an der alleinigen Einstandspflicht bzw. der Bereitschaft der Beklagten, den entstandenen Schaden in voller Höhe zu regulieren, ersichtlich wären. Regelmäßig ist dann von einem einfach gelagerten Schadensfall auszugehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der gerade keinen nachvollziehbaren rechtlichen Zweifel an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers nahelegt, etwa wenn das Fahrzeug des Geschädigten sich nicht in Betrieb befand oder der Unfall für ihn unabwendbar war, oder sein Verursachungsanteil gegenüber der stark überwiegenden Schuld des Schädigers völlig zurücktritt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-16 S 58/12, 2/16 S 58/12).
So liegt der Fall hier. Das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis vom 24.02.2017 ließ keine Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung erwarten. Das klägerische Fahrzeug stand und der Unfall wurde allein durch das fahrende Fahrzeug der Beklagtenseite verursacht, sodass nach dem unstreitig zu Grunde zu legenden Unfallhergang von einem solchen ganz überwiegenden Verschulden des Führers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs auszugehen war, weshalb keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass insofern die Beklagte eine vollständige Einstandspflicht in Bezug auf die entstandenen Schäden trifft. Ein Mithaftungseinwand der Beklagten in der hiesigen Situation war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu erwarten.
Auch die Höhe der Haftung und die zu berücksichtigenden Schadenspositionen stehen der Einordnung als einfach gelagerter Fall nicht entgegen. Zwar mag regelmäßig über die Höhe der Schadenspositionen Streit bestehen, dies führt per se aber nicht dazu, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt.
Darauf, dass auch die Klägerin bzw. deren Prozessvertreter bei der ex ante - Betrachtung von einer eindeutigen und klaren Unfallsituation ausging, die nur zur einer vollständigen Haftung der Beklagten führen kann, deutet als Indiz weiter hin, dass sich in dem Forderungsschreiben des Klägervertreters vom 30.03.2017 (Bl. 8 ff. d.A.) nur ganz knappe Ausführungen zum Unfallgeschehen und zur Haftung finden.
Wie sich sodann die Schadensabwicklung tatsächlich gestaltete und ob es mehrere Aufforderungen bedurfte, ist unbeachtlich, da es maßgeblich auf die ex ante Betrachtung bei Beauftragung des Prozessvertreters der Klägerin ankommt, zumal sich im vorliegenden Fall die Schadensabwicklung tatsächlich bis auf die geltend gemachten Entziehungszinsen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Höhe der Kostenpauschale unproblematisch gestaltete."
vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2018 - 31 C 3053/17 (83)
Rechtsanwaltskosten sind bei Fahrzeugschäden nach Unfall in aller Regel notwendig
"aa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt, wird inzwischen von der wohl überwiegenden Auffassung in der Rec......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt, wird inzwischen von der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte geteilt (z.B. AG Hamburg, DV 2018, 149 Rn. 3 f.; AG Flensburg, NJW-RR 2012, 432 Rn. 11 ff.; LG Krefeld, NJW-RR 2011, 1403 Rn. 9; AG Münster, NJW-RR 2011, 760 Rn. 6 ff.; AG Köln, SP 2011, 267, juris Rn. 4 f.; LG Itzehoe, SP 2009, 31, juris Rn. 15 f. für Unfall im Begegnungsverkehr und Schadenshöhe ab 2.000 €; AG Kassel, NJW 2009, 2898, juris Rn. 5; AG Frankfurt, Urteil vom 3. März 2011 - 29 C 74/11, juris Rn. 8 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 22. Juni 2007 - 1 S 23/07, juris Rn. 7; a.A. z.B. LG Münster vom 8. Mai 2018 - 3 S 139/17, juris Rn. 31 ff.; LG Berlin, SP 2009, 446 Rn. 4), ebenso in der Literatur (z.B. Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 132; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 207 für Rechtsunkundige; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3747; Wagner, NJW 2006, 3244, 3245 f., 3248; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 Rn. 234; Schneider in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 39. EL, 5. C. Rn. 82; a.A. z.B. Böhm/Lennartz, MDR 2013, 313). Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge - wie auch vorliegend - bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird. Insoweit besteht, wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt, keine Vergleichbarkeit mit dem dem Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 zugrundeliegenden Fall, in welchem es um die Beschädigung von Autobahnanlagen (Leitplanken, Verkehrszeichen etc.) durch Kraftfahrzeuge ging (vgl. Nixdorf, VersR 1995, 257, 260; Wagner, NJW 2006, 3244, 3248 f.). Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und - ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens - die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus (entgegen Nugel, jurisPR-VerkR 24/2008 Anm. 5 sub D. 2)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Rechtsanwaltskosten: wenn alles unstreitig, dann grundsätzlich nicht für Erstanmeldung
"An die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"An die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 12; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, juris Rn. 6; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 f., juris Rn. 9). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352, juris Rn. 9; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 55)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
RVG-Gebühren: Geschäftsgebühr 1,3 aus berechtigter Schadenhöhe
"Unter Berücksichtigung des Erfolges der Klage berechnen sich die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 48.592,40 € (Wiederbeschaffungsaufwand: 48.487,40 €, Ummeldekosten: 80,00 € und Unkostenpauschale: 25,00 €). Die Gesamtkosten für die anwaltliche Tätigkeit......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unter Berücksichtigung des Erfolges der Klage berechnen sich die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 48.592,40 € (Wiederbeschaffungsaufwand: 48.487,40 €, Ummeldekosten: 80,00 € und Unkostenpauschale: 25,00 €). Die Gesamtkosten für die anwaltliche Tätigkeit belaufen sich bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) und einer Auslagenpauschale von 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG) auf insgesamt 1.531,90 €. Umstände, welche eine Erhöhung der Geschäftsgebühr rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargetan. Abzüglich der durch die Beklagte auf diese Position geleisteten 1.336,90 € hat der Kläger danach einen Anspruch auf Zahlung weiterer 195,00 €."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden
"1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 10)."
vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VI ZR 171/16
Sachverständigenkosten nicht erstattungsfähig, wenn Vorschäden verschwiegen
"Da die Klägerin bereits gegenüber dem außergerichtlichen Sachverständigen E. die Vorschäden verschwiegen hat, kann sie die diesbezüglichen Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen (vgl. KG NZV 2004, 470).enkosten nicht ersetzt verlangen (vgl. KG NZV 2004, 470)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da die Klägerin bereits gegenüber dem außergerichtlichen Sachverständigen E. die Vorschäden verschwiegen hat, kann sie die diesbezüglichen Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen (vgl. KG NZV 2004, 470)."
vgl. LG Bochum, Urteil vom 02.05.2023 - 8 O 297/21
Sachverständiger darf beauftragt werden, wenn der Geschädigte etwaige tiefere Schäden nicht ausschließen kann
"Hinzu kommt, dass zum einen für die Lackierung eines Stoßfängers auch nach Kenntnis eines Laien erhebliche Kosten anfallen können und zum anderen bei entsprechenden Schäden aus Sicht eines Laien nicht ausgeschlossen werden kann, dass darüber hinaus durch den Unfall weitere - unter der Stoßstange v......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinzu kommt, dass zum einen für die Lackierung eines Stoßfängers auch nach Kenntnis eines Laien erhebliche Kosten anfallen können und zum anderen bei entsprechenden Schäden aus Sicht eines Laien nicht ausgeschlossen werden kann, dass darüber hinaus durch den Unfall weitere - unter der Stoßstange verborgene - Schäden entstanden sind. Hiernach durfte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 - 7 U 45/21
Schade ist nicht zwingend der Rehnungsbetrag; aber Begleichung des Rechnungsbetrages ist starkes Indiz
"cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nic......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 84 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 184 f.). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, aaO Rn. 16; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 26; - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348). Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13). Denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381)."
vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14
Schaden: Gutachterkosten
"cc) Der Kläger kann auch die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen in Höhe von 644,38 € ersetzt verlangen. Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (Grüneberg/Grüneberg, § 249 Rn. 58). Daher hat der Schädiger die Kosten von Sachverstän......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Der Kläger kann auch die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen in Höhe von 644,38 € ersetzt verlangen. Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (Grüneberg/Grüneberg, § 249 Rn. 58). Daher hat der Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, wenn diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. So liegt der Fall hier. Es handelt sich um einen erheblichen Schaden am Motorrad des Klägers und die Schadensregulierung beruht maßgeblich auf den sachverständig ermittelten Tatsachen."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Straßenreinigungskosten können per Direktanspruch gegen den Kfz-Versicherer verfolgt werden
"a) Aufgrund der Verschmutzung der Bundesautobahn durch Betriebsstoffe, die aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausliefen, steht der Klägerin als Eigentümerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FStrG) ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlo......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Aufgrund der Verschmutzung der Bundesautobahn durch Betriebsstoffe, die aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausliefen, steht der Klägerin als Eigentümerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FStrG) ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 13; - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 9, jeweils mwN).
b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 14; - VI ZR 471/12, aaO Rn. 10).
c) Die Möglichkeit des öffentlichrechtlichen Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 16)."
vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14
Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens und deren Folgen
"Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Streithelferin ist ein Werkvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Einf v § 631 Rn. 24 m.w.N.). Durch den Vertragsschluss war der Vergütungsanspruch der Streithelferin auch zunächst entstanden. Weist ein Gutachten jedoch so......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Vertrag zwischen dem Kläger und der Streithelferin ist ein Werkvertrag gem. § 631 Abs. 1 BGB (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Einf v § 631 Rn. 24 m.w.N.). Durch den Vertragsschluss war der Vergütungsanspruch der Streithelferin auch zunächst entstanden. Weist ein Gutachten jedoch solch gravierende Mängel auf, wie sie einem Sachverständigen bei der Begutachtung von Unfallschäden schlechterdings nicht unterlaufen dürfen und können diese nicht durch eine Nacherfüllung beseitigt werden, liegt eine in Gänze unbrauchbare Leistung vor, welche den Auftraggeber berechtigt, die Leistung insgesamt zu verweigern (vgl. Senatsurteil vom 21.12.2016 - I-11 U 54/15, juris Rn. 6 und 10). In diesem Fall ist dem Geschädigten, jedenfalls wenn er - wie im hier zu entscheidenden Streitfall - die Rechnung noch nicht ausgeglichen hat, ein Schaden nicht entstanden.
Vorliegend weist das Gutachten der Streithelferin solch gravierende Mängel auf, dass es für den Kläger schlechterdings unbrauchbar ist und weswegen er berechtigt ist, die Leistung insgesamt zu verweigern.
Beauftragt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten und ist für den Gutachter erkennbar, dass das verunfallte Fahrzeug einen (wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat, kommt der Restwertermittlung eine besondere Bedeutung zu. So ein Gutachten kann gravierende Mängel aufweisen, die zu einer völligen Unbrauchbarkeit führen, wenn der in dem Gutachten ausgewiesene Restwert fehlerhaft ermittelt worden ist, weil die Ermittlung nicht nach den durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht. Die fehlerhafte Restwertermittlung verhindert dann eine ordnungsgemäße Schadensabrechnung, weil der vom Wiederbeschaffungswert abzusetzende Restwert nicht zuverlässig zu beurteilen ist. Das muss auch dem das Gutachten erstattenden Sachverständigen klar sein, weil der Geschädigte das Gutachten in aller Regel gerade auch deswegen beauftragt, um auf seiner Basis abrechnen zu können und in einer etwaigen späteren Auseinandersetzung mit dem Schädiger nicht dem Einwand ausgesetzt zu sein, gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen zu haben. Ein Gutachten, das in der Konstellation, in der auf Totalschadenbasis abzurechnen ist, den Restwert nicht anhand der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze ermittelt, ist jedoch gerade nicht geeignet, diesen Zweck zu erreichen.
Die Restwertermittlung im Gutachten der Streithelferin vom 30.05.2018 genügte - wie oben bereits dargelegt - bereits deswegen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, weil sie den regionalen Markt nicht abbildete. Hinzu kommt, dass sie bei einer Angebotspräsentation auf der Plattform "(...)" für die Dauer von nur 7 Stunden und 47 Minuten auch nur vier Kaufangebote für den verunfallten Lkw auswies, ohne eine Erläuterung für den kurzen Präsentationszeitraum oder den Hinweis zu geben, dass der Restwert unter
"Berücksichtigung der örtlichen Marktsituation" ermittelt worden sei. Bei der Gutachtenerstattung sind die Anbieter ersichtlich nicht näher geprüft worden, was bereits insgesamt zu einer unbrauchbaren Restwertermittlung führt. Dass zudem noch technische Daten des verunfallten Fahrzeugs in die Abfrage bei "(...)" unzutreffend aufgenommen wurden, fällt insoweit nicht mehr ins Gewicht, zumal die falschen Daten eher höhere Restwertangebote erwarten ließen.
Bei dem genannten Mangel handelt es sich auch nicht um einen solchen, der durch eine Nachbesserung behoben werden könnte, wenn das beschädigte Fahrzeug - wie hier - bereits verkauft worden ist. Denn der Geschädigte kann das Risiko, dass sich der von ihm realisierte Restwert im späteren Prozess als zu niedrig erweist, nur dadurch vermeiden, dass er vor dem Verkauf sich mit dem Haftpflichtversicherer abstimmt oder aber ein Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholt (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04, juris Rn. 14). Ist das vor dem Verkauf eingeholte Gutachten jedoch nicht dazu geeignet, für den Geschädigten bei der Abrechnung auf Totalschadensbasis eine verlässliche Vertrauensgrundlage zu begründen, so stellt sich dieses für ihn als völlig wertlos dar, selbst wenn der Sachverständige später im Rahmen der Nachbesserung einen zutreffenden Restwert ermitteln sollte. An einer solchen Nachbesserung besteht für den Kläger demnach kein Interesse."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus der berechtigten Schadenhöhe
"5. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (st. Rspr. BGH NJW 2005, 1112 m.w.N.). Diese errechnen sich nach dem berechtigten vorgerichtlichen Gegenstandswert (BGH, Urt. v. 2.11.2021 – VI ZR 731/20; BGH, Urt. v. 11.7........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"5. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (st. Rspr. BGH NJW 2005, 1112 m.w.N.). Diese errechnen sich nach dem berechtigten vorgerichtlichen Gegenstandswert (BGH, Urt. v. 2.11.2021 – VI ZR 731/20; BGH, Urt. v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17, r+s 2017, 494) von hier 1.725,89 €, bei einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Steuer auf insgesamt 280,60 €."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Werkstattrisiko - wenn es der Schädiger trägt, bedarf es da keiner Beweisaufnahme
"f) Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2022 -......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"f) Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14, 16; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 Rn. 141). Ist eine Beweisaufnahme dennoch durchgeführt worden, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts von einem Verschulden des Geschädigten bei der Überwachung der Werkstatt nicht deshalb ausgegangen werden, weil der Geschädigte aufgrund eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens nunmehr Kenntnis davon hat, dass die in Rechnung gestellten Kosten (teilweise) objektiv nicht erforderlich sind. Die Grundsätze zum Werkstattrisiko würden in ihr Gegenteil verkehrt, würde mit dem Ergebnis einer nicht veranlassten, sich prozessual verbietenden Beweisaufnahme ein Überwachungsverschulden aufgrund nunmehr veränderter Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten begründet und dieser darauf verwiesen, diese neu gewonnenen Erkenntnisse selbst gegenüber der Werkstatt geltend zu machen. Mit einer diesbezüglichen Auseinandersetzung soll der Geschädigte gerade nicht belastet werden."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Werkstattrisiko - wenn Rechnung noch nicht beglichen, dann Zahlung an Werkstatt fordern - Folgen für die Schuldverhältnisse
"Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Z......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Aus diesem Grund kann der Geschädigte, der sich auf das Werkstattrisiko beruft, aber die Rechnung der Werkstatt noch nicht (vollständig) bezahlt hat, von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Honorars nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, NJW 1993, 2232, 2233, juris Rn. 19). Nur so stellt er sicher, dass (in den oben unter d) angeführten Grenzen) das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich dieser mit der Werkstatt über unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat.
(Vollstreckungs-)Gläubiger bleibt auch in diesem Fall allein der Geschädigte. Die Werkstatt erhält lediglich eine Empfangszuständigkeit. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung entfaltet das Urteil deshalb keine Rechtskraftwirkung gegenüber der Werkstatt. Mit vom Geschädigten abgetretenen Ansprüchen gegen die Werkstatt, die bei Zug-um-Zug-Verurteilung ohnehin erst mit der Zahlung an die Werkstatt auf den Schädiger übergehen, kann dieser ferner mangels Gegenseitigkeit der Ansprüche nicht gemäß § 387 BGB aufrechnen. Die Zahlung an die Werkstatt kann er auch nicht unter Berufung auf den dolo-agit-Einwand des § 242 BGB verweigern, da der Geschädigte als Gläubiger nichts verlangt, was er sofort an den Schädiger zurückzugeben hätte; denn der Geschädigte schuldet dem Schädiger nichts (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 50, 52). Der Werkstatt kann eine treuwidrige Rechtsausübung nicht vorgeworfen werden, da sie als bloße Empfängerin der Leistung kein Recht ausübt. Dem Schädiger bleibt die Möglichkeit, von der Werkstatt den etwa überzahlten Betrag zurückzufordern. Die Rechtslage stellt sich insoweit nicht anders dar als in den Fällen, in denen der Geschädigte die Werkstattrechnung vollständig beglichen hat und vom Schädiger Zahlung an sich, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt, verlangt."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Werkstattrisiko gilt auch für nicht durchgeführte Arbeiten, solange der Geschädigte die Nichtdurchführung nicht kennt
"c) Die genannten Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten auch für Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch diese haben ihren Grund darin, dass die Schadensbeseit......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Die genannten Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten auch für Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch diese haben ihren Grund darin, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185, juris Rn. 10). Soweit dem Urteil des Senats vom 26. April 2022 (VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 14-16) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest."