"Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Neuwagen ist zeitlich zu befristen. Nutzt der Geschädigte das Unfallfahrzeug einen gewissen Zeitraum weiter anstatt einen Neuwagen zu erwerben, ist sein besonderes Integritätsinteresse an einem Neuwagen widerlegt. Diese Erwägungen hat die obergerichtliche Rechtsprechung angestellt (vgl. OLG München, Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 U 4364/09 (17 Monate), juris Rn. 6; Kammergericht, Beschluss vom 02. August 2010 - 12 U 49/10 (sieben Monate), juris Rn. 47; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 - 14 U 181/11 (zwölf Monate), juris Rn. 18), ohne sich jedoch auf eine Regelfrist festzulegen. Im vorliegenden Fall ist diese Frage zu klären, denn ein uneingeschränkter Feststellungsanspruch würde dazu führen, dass der Kläger seinen Anspruch noch zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt geltend machen kann, obwohl das besondere Integritätsinteresse durch den Zeitablauf längst widerlegt wäre.
Als zeitliche Grenze hält der Senat im Regelfall eine Frist von ungefähr sechs Monaten für angemessen. Soweit keine persönlichen Hinderungsgründe vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Geschädigte innerhalb dieses Zeitrahmens klar darüber werden kann, ob er ein Neufahrzeug wünscht, und es ihm auch möglich ist, innerhalb dieses Zeitrahmens das Fahrzeug verbindlich zu bestellen, wobei eine spätere Auslieferung unschädlich wäre.
Umgekehrt indiziert ein längerer Zeitraum, dass der Geschädigte kein besonderes Interesse daran hat, ein Neufahrzeug zu erwerben, und die Erstattung des Reparaturaufwandes sowie des merkantilen Minderwertes einen ausreichenden Ausgleich seines materiellen Schadens darstellt. Allerdings handelt es sich nicht um eine starre Frist. Besondere, heute nicht vorhersehbare Umstände in der Person des Klägers können dazu führen, dass auch noch nach Ablauf des regelmäßig zuzubilligenden Zeitraums von sechs Monaten das besondere Integritätsinteresse des Klägers an der Anschaffung eines Neufahrzeugs nicht als widerlegt anzusehen ist, weil etwa wegen einer lang andauernden Krankheit oder eines längerfristigen Auslandsaufenthalts die Verschiebung der Anschaffung nachvollziehbar ist. Sollte hierüber zwischen den Parteien Streit entbrennen, wäre eine neuerliche Feststellungsklage zulässig.
bb) In die Regelfrist von sechs Monaten ist jedoch der Zeitraum der Schadensregulierung nicht einzurechnen. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte gegenüber dem Schädiger oder seinem Haftpflichtversicherer die Erstattung der Kosten für einen Neuwagen verlangt hat, kann in der Weiternutzung des Unfallwagens kein Rückschluss auf das Fehlen seines besonderen Integritätsinteresses gezogen werden. Erst wenn der Geschädigte auch tatsächlich durch den Schädiger in die Lage versetzt wurde, seinen Entschluss umzusetzen, sind derartige Rückschlüsse wieder zulässig. Dies ist im allgemeinen der Augenblick, in dem der Geschädigte über Rechtssicherheit in der Form eines Anerkenntnisses eines solventen Schuldners (insbesondere des gegnerischen Haftpflichtversicherers) oder in Form eines rechtskräftigen Feststellungsurteils verfügt." |