"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein gleichwertiges Neufahrzeug aus § 249 Absatz 2 BGB, wenn der Unfallwagen im Schadenszeitpunkt neuwertig war, bei dem Ereignis erheblich beschädigt wurde und der Geschädigte sein besonderes Integritätsinteresse durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs nachgewiesen hat (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 18, 20, 23).
a) Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt neuwertig. Jedenfalls bei einer Fahrzeugleistung von weniger als 1.000 Kilometern und einer Gebrauchsdauer von weniger als einem Monat ist von einer Neuwertigkeit des Fahrzeugs auszugehen (BGH, Urteil vom 29. März 1983 - VI ZR 157/81, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Wagen wurde erst zehn Tage vor dem Unfall erstmals zugelassen und hatte eine Laufleistung von 845 km.
b) Weiter wurde das Fahrzeug beim Unfall auch erheblich beschädigt. Eine erhebliche Beschädigung ist in aller Regel anzunehmen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 20). Das Landgericht hat dies auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass das Heckblech und der Abschlussquerträger wegen des Schadens aus dem Karosserieverbund herausgelöst und die Neuteile wieder eingeschweißt werden müssten, womit in die Tragekonstruktion der Karosserie eingegriffen werde (LGU S. 4)." |