Feststellungsantrag auf Erstattung der Kosten eines Neufahrzeuges
"Unter den Begriff der feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können (BGH, Urtei......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unter den Begriff der feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse fallen auch diejenigen Beziehungen, die aus einem bereits vorhandenen Rechtsverhältnis künftig als Rechtsfolge erwachsen, so dass etwa auch bedingte oder betagte Beziehungen die Grundlage einer Feststellungsklage bilden können (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 03. Dezember 1951 - III ZR 119/51, juris Rn. 4). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher auch vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02, juris Rn. 8). Mithin genügt es, wenn schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche gelegt ist (BGH, Urteil vom 08. Februar 2006 - IV ZR 131/05, juris Rn. 14).
Dies ist vorliegend der Fall, denn nach dem rechtlichen und tatsächlichen Vortrag des Klägers hängt die Ersatzpflicht der Beklagten für die bereits entstandene Schadensposition nur noch von dem künftigen Umstand eines von ihm durchzuführenden Ersatzkaufes ab. Der Kläger beruft sich darauf, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeuges zu erstatten sind, wenn das Unfallfahrzeug noch fabrikneu war, es bei dem Unfall erheblich beschädigt wurde und der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erwirbt (BGH, Urteil vom 09. Juni 2009 - VI ZR 110/08, juris Rn. 18, 20, 23)."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 2 U 136/17
grundsätzlich ist der tatsächlich erzielte Restwert entscheidend; (subjektive Schadensbetrachtung); Grenze: Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot
"b) Veräußert der Geschädigte ein Fahrzeug, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten einzuholen oder entspricht dieses - wie vorliegend - nicht den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muss gru......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Veräußert der Geschädigte ein Fahrzeug, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten einzuholen oder entspricht dieses - wie vorliegend - nicht den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muss grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren; vielmehr kann der Geschädigte, der nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 13), sofern diese Veräußerung dem oben dargestellten Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Dieses beschränkt den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand des Geschädigten auf den Betrag, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, BGHZ 162, 161-169, juris Rn. 9).
Diese Grundsätze zu Grunde gelegt, hat der Kläger bei der Veräußerung den Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft nicht verlassen, indem er das Fahrzeug am 06.06.2018 an die aus D - und demnach aus seiner Region - stammende Käuferin, die nach ihrem Internetauftritt auf X-Lkw spezialisierte Fa. E, veräußert hat."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
Mitverschuldenseinwand bei Verkauf ohne Restwertangebote
"c) Der Beklagte hat letztlich nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei dem Verkauf an die Fa. E gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte (§ 254 Abs. 2 BGB).
Veräußert der Geschädigte ein beschädigtes Fahrzeug, ohne dass er auf eine korrekte Restwertermittlung d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Der Beklagte hat letztlich nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei dem Verkauf an die Fa. E gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte (§ 254 Abs. 2 BGB).
Veräußert der Geschädigte ein beschädigtes Fahrzeug, ohne dass er auf eine korrekte Restwertermittlung durch einen Sachverständigen verlassen konnte und ohne sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzusprechen, verbleibt dem Schädiger nämlich grundsätzlich die Möglichkeit einzuwenden, der Geschädigte habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 -, juris Rn. 9). Ein solcher Verstoß ist dabei allerdings erst dann anzunehmen, wenn dem Schädiger der Nachweis gelingt, der Geschädigte hätte auf dem regionalen Markt einen höheren Preis nicht nur erzielen können, sondern müssen (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 14)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - 11 U 66/22
zeitnahe Veräußerung zum Restwert ist erlaubt; Marktforschung ist nicht geschuldet
"s ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger den im Schadengutachten Höner vom 05.08.2021 ermittelten Restwert i.H.v. 1.300,00 € zugrunde gelegt hat. Der Geschädigte ist nicht etwa verpflichtet, eine eigene Marktforschung zu betreiben.
"s ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger den im Schadengutachten Höner vom 05.08.2021 ermittelten Restwert i.H.v. 1.300,00 € zugrunde gelegt hat. Der Geschädigte ist nicht etwa verpflichtet, eine eigene Marktforschung zu betreiben.
Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2022 ein Restwertangebot i.H.v. 4.750,00 € unterbreitet hatte, war dies nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits zuvor ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 09.08.2021 zum Preis von 1.300,00 € verkauft, was unbestritten geblieben ist. Der Kläger war berechtigt, dass Fahrzeug zum Restwert zu veräußern - selbst ohne der Beklagten das Gutachten mit der Restwertschätzung zuvor übermitteln zu müssen (BGH, NJW 2011, 667); erst Recht war der Kläger nicht verpflichtet, nahezu ein halbes Jahr nach dem Schadengutachten auf ein Restwertangebot der Beklagten zu warten."
vgl. LG Bochum, Urteil vom 07.06.2023 - 4 O 238/22