"a) Hinsichtlich der Brille kann die Klägerin weitere 280,00 € beanspruchen, weil der vorgenommene Abzug neu für alt nicht angezeigt ist. Inwieweit beim Ersatz von Brillen entsprechende Abzüge zu machen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten; teilweise wird ein Abzug von weiteren Voraussetzungen wie einer Veränderung der Sehstärke abhängig gemacht (vgl. zum Meinungsstand OLG Nürnberg, NJW-RR 2016, 593 Rn. 61, beckonline mit umfangreicher Auflistung von Rechtsprechung).
Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" Dreierlei voraus: (i) Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, (ii) die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und (iii) die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82 Aufl. 2023, Vorb. v. § 249 Rn. 98 ff.).
Vorliegend fehlt es bereits an einer messbaren Vermögensmehrung und entsprechend abzuschöpfenden Bereicherung der Klägerin. Die Klägerin steht bei Ersatz ihrer Brille nicht besser als vorher, weil jedenfalls die Gläser der Brille bei ihrem Abhandenkommen erst ca. 1 Jahr alt waren und modische Aspekte für die Klägerin eine untergeordnete Rolle spielen, was sich daran zeigt, dass sie bereits bei der letzten Beschaffung ihre Gläser in ihr vormaliges Gestell hatte einsetzen lassen." |