Abwägung: 25% Haftung aus Betriebsgefahr, wenn Kind (10 Jahre, 2 Monate) auf Straße rennt
"aa) Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass dem Kläger sein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO in einer Weise vorzuwerfen ist, dass ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges als völlig untergeordnet erscheinen lässt (vgl. hierz......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass dem Kläger sein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO in einer Weise vorzuwerfen ist, dass ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges als völlig untergeordnet erscheinen lässt (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 30.5.2006 - VI ZR 184/05, juris). Dies wäre etwa bei einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Geschädigten anzunehmen (BGH Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89, NJW 1990, 1483 = juris Rn. 20; aktuell dem folgend OLG Celle Urt. v. 11.10.2023 - 14 U 157/22, r+s 2024, 132 = juris Rn. 58 f.). Daran fehlt es, weil der Verkehrsverstoß des Klägers altersspezifisch nicht auch subjektiv als besonders vorwerfbar zu qualifizieren ist.
bb) Der Kläger steht mit zum Unfallzeitpunkt zehn Jahren und zwei Monaten an der unteren Grenze des Übergangs zwischen den gesetzlichen Haftungsprivilegierungen des § 828 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bezogen auf das Lebensalter. Grundsätzlich sind, wie der Gesetzgeber mit dieser Wertung zum Ausdruck bringt, Kinder im Straßenverkehr größeren Anforderungen und Gefahren ausgesetzt als Erwachsene, im Gegensatz zu denen sie altersgemäße Defizite mit Blick auf die Integration in den Straßenverkehr und seine Gefahren haben (vgl. BGH Urt. v. 13.2.1990 - VI ZR 128/89, NJW 1990, 1483 = juris Rn. 22; OLG Celle Urt. v. 11.10.2023 - 14 U 157/22, r+s 2024, 132 = juris Rn. 59). Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt in dem Alter, in dem Kinder typischerweise trotz der Vermittlung der Grundregeln noch nicht sämtliche Risiken des Straßenverkehrs sicher in ihre Entscheidungen einstellen können (so auch OLG Celle Urt. v. 11.10.2023 - 14 U 157/22, r+s 2024, 132 = juris Rn. 60). So ist es schon altersgemäß und nicht ungewöhnlich, wenn ein gerade 10 Jahre alter Junge unter besonderen Umständen die Befolgung der Grundregel zur sicheren Beobachtung des Fahrzeugverkehrs beim Überqueren einer Straße zu Gunsten der Schlussfolgerung, dass ein Rückstau auf einer Fahrbahn sich nähernden Fahrzeugverkehr auf der anderen Fahrbahn sicher ausschließt, vernachlässigt. Dies gilt insbesondere - wie hier entsprechend den Angaben der Zeugin D (Berichterstattervermerk vom 25.06.2024 Seite 2 Abs. 9, eGA II-166, und Seite 3 Abs. 2, eGA II-167) und der Zeugin G (Berichterstattervermerk vom 25.06.2024 Seite 5 Abs. 2, eGA II-169) - , wenn er ausgelassen und (offensichtlich um die Wette) laufend mit einem Freund unterwegs ist und beide ein gemeinsames Ziel - wie hier wohl den im Bereich auf der gegenüberliegenden Seite der Straße befindlichen Supermarkt - haben. Die Situation vor dem Unfall war somit durch eine kindestypische Eigendynamik gekennzeichnet, die wiederum den Kläger zu einer impulsiven Handlung/Schlussfolgerung verleitet und eine Ablenkung von den Sorgfaltspflichten und der Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zur Folge gehabt hat. Hierzu passt, dass nur der Zeuge A (erst) auf das Hupsignal des Zeugen E reagiert und angehalten hat. Gerade in einer solchen Situation realisiert sich gleichzeitig die von Kraftfahrzeugen gegenüber einem Kind als Verkehrsteilnehmer ausgehende Betriebsgefahr in typischer Weise, da regelmäßig - wie hier - technisch keine Möglichkeit besteht, auf derartige Impulshandlungen schadensausschließend zu reagieren."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2024 - 7 U 142/23
Abwägung: querender Fußgänger gegen einfache Betriebsgefahr: 20% Haftung des PKW
"Der Senat hat erwogen, ob angesichts des erheblichen Verschuldens des Zeugen XXX an dem Unfall von einer Haftung der Beklagten gänzlich abgesehen werden muss, §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 254 Rdn. 64). Solches kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Senat hat erwogen, ob angesichts des erheblichen Verschuldens des Zeugen XXX an dem Unfall von einer Haftung der Beklagten gänzlich abgesehen werden muss, §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 254 Rdn. 64). Solches kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 28.04.2015 - VI 206/14, NJW-RR 2015, 1056) allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch ein grob fahrlässigen Verhalten für einen Ausschluss des Anspruches nicht in jedem Falle genügt, sondern dass mangels weiterer erschwerender Umstände auch zu berücksichtigen ist, ob der Unfall für den Fahrer unabwendbar war (Urteil v. 23.08.2015 - I-1 U 168/15). Hätte auch ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall nicht verhindern können, so spricht dies dafür, die Haftung aus § 7 StVG gänzlich in den Hintergrund treten zu lassen.
Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Vielmehr ist es nach den Feststelllungen des Sachverständigen durchaus denkbar, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer bei genauer Beobachtung der Fußgänger die Geschwindigkeit tatsächlich noch weiter reduziert und sich so in die Lage versetzt hätte, auf den Fehlschluss des Zeugen XXX noch zu reagieren und so die Kollision zu vermeiden. Daher muss es bei einer Mithaftung der Beklagten bleiben, die allerdings nur mit 20% zu bemessen ist (vgl. auch OLG Celle v. 12.12.1984 - 3 U 46/81; OLG Hamm v. 12.05.1981, 13 U 278/81)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
Alleinhaftung des Einfahrenden
"Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des vom Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen ist und die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr Befindlichen regelmäßig zurücktritt (Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75; NJW 2018,......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die gesteigerte Sorgfaltspflicht des vom Grundstück in die Fahrbahn Einfahrenden führt dazu, dass bei einem Unfall in der Regel von seiner Alleinhaftung auszugehen ist und die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr Befindlichen regelmäßig zurücktritt (Senat NJW-RR 2015, 351, 352 Rn. 75; NJW 2018, 315, 319 Rn. 58). Will der rückwärts Ausparkende der Alleinhaftung wenigstens teilweise entgehen, muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, indem er vorträgt und beweist, dass er entweder bereits solange auf dem bevorrechtigten Fahrbahnteil stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte und musste oder dass er sich - was hier jedoch auf Grund der Schrägstellung auf der Fahrbahn ausscheidet - so weit von der Stelle des Losfahrens entfernt und sich in seinem Fahrverhalten (Einordnen, Geschwindigkeit) so dem Verkehrsfluss angepasst hatte, dass die Tatsache seines Anfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr für den weiteren Geschehensablauf ursächlich sein kann (OLG München NJW-RR 2014, 601, 602)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 6/20
Allgemein: rechts-vor-links gilt prinzipiell nur bei echten Fahrbahnen
"(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dabei muss es sich bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949, 950, juris Rn. 9). Die gesetzliche Vorfahrtsreg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(1) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Dabei muss es sich bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1974 - VI ZR 195/72, NJW 1974, 949, 950, juris Rn. 9). Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 11; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4, juris Rn. 15)."
vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21
Anscheinsbeweis gegen den rückwärts Ausparkenden
"Wer - wie die Klägerin - rückwärts ausparkt, hat nach § 10 Satz 1 StVO jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Zu den anderen Straßenteilen im Sinne dieser Vorschrift zählen anerkanntermaßen auch Parkplätze oder Parkstreifen (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkeh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wer - wie die Klägerin - rückwärts ausparkt, hat nach § 10 Satz 1 StVO jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen. Zu den anderen Straßenteilen im Sinne dieser Vorschrift zählen anerkanntermaßen auch Parkplätze oder Parkstreifen (Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 10 StVO Rn. 33). Eine Wiedereingliederung des anfahrenden Fahrzeugs in den fließenden Verkehr ist erst dann beendet, wenn es sich endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und jede Auswirkung des Anfahrvorganges auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2015 - I-11 U 44/14, juris Rn. 6). Der von § 10 Satz 1 StVO geforderte Gefährdungsausschluss ist der höchste Sorgfaltsmaßstab, den das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt (Senat r + s 2018, 37, 38 Rn. 36). Kommt es zu einem Unfall mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des rückwärts Ausparkenden (OLG Frankfurt a. M. VersR 1982, 1079). In diesen Fällen reicht zur Begründung des Anscheinsbeweises die Feststellung aus, dass es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einem Zusammenstoß gekommen ist (Scholten in Freymann/Wellner, aaO Rn. 60). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das einfahrende Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision steht oder sich in Bewegung befindet (OLG Celle NZV 2006, 309; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 10 StVO Rn. 8). § 10 StVO knüpft nicht an eine ununterbrochene Bewegung des Einfahrenden an, sondern an das Eindringen aus einem Grundstück auf eine dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn, welches erst dann beendet ist, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder wenn es auf der Straße wieder verkehrsgerecht abgestellt ist (OLG Celle NZV 2006, 309)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.08.2020 - 4 U 6/20
Ascheinsbeweis gegen Fußgänger beim Zusammenstoß mit Kfz
"Wenn ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig (Senat, 5. März 20......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wenn ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - auf seiner rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so ist ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO durch den Fußgänger einschlägig (Senat, 5. März 2013, 1 U 116/12 m.w.N.; Rogler in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO Rz. 141 )."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
Beschilderungen im Baustellenbereich
"Die Beklagte hat im Unfallbereich, der unstreitig als Baustellenausfahrt diente, zwar das nach der Anordnung S. 5 o. Punkt 2 vorgeschriebene Verkehrszeichen 209 ("Rechts"), sowie das alternativ zulässige/gebotene Zeichen 205 ("Vorfahrt gewähren") angebracht. Beide Zeichen waren aber an der falschen Ste......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Beklagte hat im Unfallbereich, der unstreitig als Baustellenausfahrt diente, zwar das nach der Anordnung S. 5 o. Punkt 2 vorgeschriebene Verkehrszeichen 209 ("Rechts"), sowie das alternativ zulässige/gebotene Zeichen 205 ("Vorfahrt gewähren") angebracht. Beide Zeichen waren aber an der falschen Stelle positioniert.
aa) Nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95; abrufbar z.B. unter http://www.stvzo.de/seminare/rsa/RSA_Inhalt.htm) gilt nach Teil A Nr. 2.2 Abs. 1 "Standort von Schildern": "Alle Verkehrsschilder sind grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand aufzustellen." Gleiches schreibt VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43 unter III. 9 vor: "Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, ...". Die Geltung der RSA für die Verkehrssicherung ist in der Anordnung ausdrücklich vorgeschrieben (aaO S. 4 Abs. 2).
Die am selben Pfosten montierten Zeichen 209 ("Rechts") und 205 ("Vorfahrt gewähren") beziehen sich bzw. sollten sich auf den ausfahrenden Baustellenverkehr beziehen. Diesem sollte zum Einfahren auf die Fahrbahn der Autobahn signalisiert werden, dass nach zu gewährendem Vorrang des Autobahnverkehrs nur nach rechts in den Fahrstreifen der Autobahn eingefahren werden darf. Aus der maßgeblichen Sicht des Baustellenverkehrs wären diese beiden Verkehrszeichen deshalb am rechten Fahrbahnrand aufzustellen gewesen. Aus Sicht des ausfahrenden (Baustellen) Verkehrs hätten diese beiden Schilder damit also am rechten Rand der Öffnung in der Betonleitplanke aufgestellt werden müssen – und nicht wie geschehen am linken Rand der Aussparung.
Gemessen am Vorstehenden sind die nach Anordnung S. 5 o. Punkt 1 für Baustelleneinfahrten vorgeschriebenen Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit Zusatzzeichen VzKat 2018-30 "Baustellenfahrzeuge frei" als an den auf der Autobahn fahrenden Verkehr gerichtet korrekt aufgestellt, nämlich aus dessen Sicht am rechten Fahrbahnrand. Diese beiden Schilder waren jedoch durch die falsch aufgestellten Zeichen 209/205 ("Rechts" und "Vorfahrt gewähren") derart verdeckt, dass sie keine wirksame Gefahraufforderung an vorbeifahrenden Verkehr mehr bewirken konnten (dazu sogleich).
Anhaltspunkte dafür, dass die Autobahndirektion an der ganz konkreten Bau-/Unfallstelle ausdrücklich eine abweichende – nämlich die tatsächlich ausgeführte - Beschilderung vorgegeben hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die von der Beklagten vorgelegten Beschilderungspläne zeigen die konkrete Baustellenausfahrt nicht (vgl. auch Angabe des Sachverständigen B, Protokoll v. 02.03.2017 S. 4 o.; Gerichtsakte S. 141). Den Parteien war mit Verfügung vom 14.12.2016 (Gerichtsakte S. 121) unter Fristsetzung aufgegeben worden, die vollständige Anordnung vorzulegen. Im Gegenteil zeigen gerade auch die tatsächlich vorliegenden Beschilderungspläne vergleichbarer Baustellenausfahrten (Anhang zu Anlage B 1), dass die "Stop-Schilder", die sich ja an den ausfahrenden Baustellenverkehr richten, rechts der "Baustellenstraße" anzubringen sind, also letztlich neben der Autobahn. Dass dies nicht möglich gewesen sein sollte, wie die Beklagte behauptet, ist schlicht nicht nachvollziehbar - so ist etwa auf dem Dashcam-Video bei 00:13:26 ein Zeichen 205 ("Vorfahrt gewähren") korrekt am äußersten rechten Fahrbahnrand aufgestellt. Das beklagtenseits hierzu angebotene Sachverständigengutachten ist schon kein geeignetes Beweismittel, da es für diese Erkenntnis keiner besonderen Sachkunde bedarf. Die Kammer kann verstehen, dass eine Beschilderung – wie vorgeschrieben – rechts der "Baustellenstraße" ggf. mit mehr Aufwand für die Beklagte verbunden gewesen wäre, da sich die Gegebenheiten im unmittelbaren Baustellenbereich durchaus häufig geändert haben dürften. Dass dies aber keine Rechtfertigung vom Abweichen der ausdrücklichen Vorgabe der Anordnung und damit der RSV und StVO-VV ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zudem hätte die Beklagte, wenn durch ihre Mitarbeiter bei Durchführung der Anordnung Mängel erkannt worden wären, bei der Autobahndirektion auf Abhilfe hinzuwirken gehabt (BGH, Urteil vom 25.04.1989 – VI ZR 146/88, VersR 1989, 730).
bb) Hinzu kommt, dass die Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit Zusatzzeichen VzKat 2018-30 "Baustellenfahrzeuge frei" ebenfalls fehlerhaft positioniert waren.
Nach RSA 95 Teil A Nr. 2.0 Abs. 3 gilt: "Auch in Arbeitsstellen gilt, dass Verkehrszeichen gut sichtbar, ... aufgestellt werden müssen." VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43 unter III. 10 besagt: "Es ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen ... insbesondere auch nicht die Sicht auf andere Verkehrszeichen ... verdecken". Ausweislich der vorliegenden Fotos (Anlage K 1 und K 11) waren die Zeichen 250/2018-30 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art" und "Baustellenfahrzeuge frei") an einem weiteren Pfosten in einem Abstand von maximal zwei bis drei Metern hinter den Zeichen 209/205 ("Rechts" und "Vorfahrt gewähren") montiert. Hingegen sind auf dem Video bei 00:13:32 dieselben Zeichen 250/2018-30 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art" und "Baustellenfahrzeuge frei") bei einer der streitgegenständlichen Öffnung in der Betonleitplanke ähnlichen Baustellenaus/einfahrt derart aufgestellt, dass sie bereits von weitem erkennbar sind.
Es bedarf an sich keiner sachverständigen Beratung, um festzustellen, dass dieser Abstand im Bereich einer Autobahnbaustelle, in dem unstreitig eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgeschildert war, mit Händen greifbar zu gering bemessen ist: Aus dem Foto K 1 lässt sich – anhand der Länge der Mittelstreifenmarkierungen (6 Meter) bzw. der Lücken dazwischen (12 Meter) - jedenfalls grob abschätzen, dass in einer Entfernung von maximal ca. 40 Metern die Zeichen 250/2018-30 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art" und "Baustellenfahrzeuge frei") noch praktisch vollständig von den Zeichen 209/205 ("Rechts" und "Vorfahrt gewähren") verdeckt sind. Erst aus einer Entfernung von maximal ca. 20 Metern ist der Blick auf die "hinteren" Zeichen 250/2018-30 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art" und "Baustellenfahrzeuge frei") vollständig freigegeben. Da bei zulässigen 80 km/h ein Fahrzeug ca. 22 Meter pro Sekunde zurücklegt, muss nicht weiter nachgerechnet werden, um festzustellen, dass nach Berücksichtigung einer Reaktionszeit nach "Auftauchen" der vollständigen Beschilderung ein vernünftiges Verarbeiten deren Informationsgehaltes keinesfalls gewährleistet ist. Dies umso mehr, als Warnschilder so aufgestellt werden müssen, dass sie es selbst einem sorgfältigen Kraftfahrer ermöglichen, auch bei schneller Fahrt durch einen beiläufigen Blick die volle Gefahr eindeutig und so rechtzeitig zu erfassen, dass er seine Fahrweise darauf einstellen kann (BGH, Urt. v. 07.01.1960 - III ZR 58/59, VersR 1960, 237, 238).
Lediglich klarstellend kann deshalb auf die Berechnungen des Sachverständigen B hingewiesen werden, die dieser nach Auswertung der Dashcam-Aufnahme vorgenommen hat: Demnach sind die Zeichen 250/2018-30 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art" und "Baustellenfahrzeuge frei") bei gefahrenen 80 km/h ca. 1,1 Sekunden vor Erreichen der Schilder vollständig zu erkennen. Dass die Zeichen 250/2018-30 damit eben nicht "gut sichtbar" sind und die Zeichen 209/205 ("Rechts" und "Vorfahrt gewähren") "die Sicht auf andere Verkehrszeichen ... verdecken", bedarf keiner eingehenderen Erörterung."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.06.2017 - 2 S 5570/15
blindlings kreuzender Fahrradfahrer haftet allein
"Danach liegt ein grobes Fehlverhalten in diesem Sinne ohne Weiteres vor, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2013, 4 U 65/12 – juris) oder ein Radfahrer versucht, gleichsam blindlings von dem re......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Danach liegt ein grobes Fehlverhalten in diesem Sinne ohne Weiteres vor, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2013, 4 U 65/12 – juris) oder ein Radfahrer versucht, gleichsam blindlings von dem rechts von der Fahrbahn verlaufenden Radweg über die gesamte Breite der stadtauswärts führenden Fahrspur einer Straße hinweg in die gegenüberliegende Zufahrt zu mehreren Häusern einzubiegen (Senat, Urteil vom 08.01.2016, 9U125/15 –Justiz online). Der vorliegende Fall ist den in den zitierten Entscheidungen zu beurteilenden Fällen in vielerlei Hinsicht ähnlich. Der Erblasser ist von der falschen Seite her, ohne sein Vorhaben anzuzeigen und ohne den Vorrang des Beklagten zu 1) zu beachten, und insbesondere ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, vom Fahrradweg, man muss tatsächlich sagen: blindlings, über die Straße gefahren und hat somit die wesentliche Ursache des Unfalls gesetzt. Die daraus gezogene Wertung des Landgerichts, dass hinter diesem groben Verschulden die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zurückzutreten hat, ist daher in keiner Weise zu beanstanden."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
Einordnen dient auch der Verdeutlichung der eigenen Absicht
"Die Pflicht zur Einordnung dient auch der Verdeutlichung der Abbiegeabsicht (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 28) und hätte im konkreten Fall dem Kläger auch anzeigen können, dass die Beklagte zu 1) beabsichtigte, über die Sperrfläche abzubi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Pflicht zur Einordnung dient auch der Verdeutlichung der Abbiegeabsicht (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 28) und hätte im konkreten Fall dem Kläger auch anzeigen können, dass die Beklagte zu 1) beabsichtigte, über die Sperrfläche abzubiegen."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Fahrer muss gesamte Straßenfläche beobachten
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten. Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21 -, NJW 2023, 2108, 2109)."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
fehlerhafte Beschilderung ist Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht
"cc) Mit der vorstehend beschriebenen fehlerhaften Beschilderung hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Durch die falsche Positionierung der beiden Schilder/Pfosten bestand die konkrete Gefahr, dass links neben bzw. parallel zur "Baustellenstraße" herannahender......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"cc) Mit der vorstehend beschriebenen fehlerhaften Beschilderung hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Durch die falsche Positionierung der beiden Schilder/Pfosten bestand die konkrete Gefahr, dass links neben bzw. parallel zur "Baustellenstraße" herannahender Verkehr diese Beschilderung falsch verstehen und in die Baustellenausfahrt einbiegen könnte. Dies lag besonders deshalb nahe, weil ja mit abbiegebereiten Fahrern zu rechnen war, die bereits durch Überkopf-Beschilderung auf das in wenigen hundert Metern Entfernung befindliche Autobahnkreuz Nürnberg-Ost/Abfahrt nach München hingewiesen worden waren (Video-Zeitstempel 00:13:30). Ein frühzeitiger, gleichsam vorgezogener Verschwenk einer Autobahnausfahrt wäre im Bereich einer Autobahnbaustelle keine Besonderheit gewesen. Wären die Zeichen 250/2018-30 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art" und "Baustellenfahrzeuge frei") aus Sicht der Fahrerin des Klägerfahrzeugs erst nach (!) dem Ende der Unterbrechung in der Betonleitplanke angeordnet gewesen, wäre die Gefahr einer Verwechslung dahingehend, dass diese beiden Schilder als ein Hinweis für den auf der Autobahn befindlichen Verkehr betreffend die Ausfahrt zwischen die Betonleitplanke gemeint sein könnten, in entscheidendem Maß verringert gewesen.
Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sie mit dem Fehlverhalten der Fahrerin des Klägerfahrzeugs nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1982 – III ZR 58/80, VersR 1982, 576). Dies ist bereits angesichts der auf den ersten Blick erkennbaren – milde ausgedrückt - "unglücklichen" Positionierung der beiden Schilder zu bejahen. Folgerichtig hat auch der erstinstanzlich vernommene Zeuge O, bei der Beklagten für die Kontrolle der Beschilderung zuständiger Arbeiter, in bemerkenswerter Offenheit auf Vorhalt des Fotos Anlage K 1 angegeben, dass dort "die zweite Beschilderung eher schlecht zu sehen" sei. Er würde "die Situation der Beschilderung etwas ändern" (Protokoll AG v. 11.06.2015 S. 5 u.; Gerichtsakte S. 44). Mit dieser Erkenntnis des Zeugen O korrespondiert die Aussage des unbeteiligten Zeugen H. Dieser fuhr am Tag nach dem streitgegenständlichen Vorfall versehentlich in dieselbe Baustellenaus-/einfahrt ein und überfuhr dieselbe Fräskante, wie die Fahrerin des Klägerfahrzeugs. Der Zeuge gab an, dass in der Zeit, als er vor Ort stand (ca. 45 Minuten) "vielleicht 20 Fahrzeuge über die Fräskante" fuhren. Es hätten bei seinem Ankommen auch bereits sechs Fahrzeuge Richtung Autobahnausfahrt gewartet (Protokoll aaO S. 3 u.; Gerichtsakte S. 42)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.06.2017 - 2 S 5570/15
Fußgänger muss aufFahrzeuge achten
"Den Klägern ist jeweils ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Denn in allen zu betrachtenden Varianten war das Beklagtenfahrzeug - darin waren sich schon der erstinstanzliche Sachverständige V und der Parteigutachter O einig (vgl. dazu insbesondere S. 8 der S......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Den Klägern ist jeweils ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Denn in allen zu betrachtenden Varianten war das Beklagtenfahrzeug - darin waren sich schon der erstinstanzliche Sachverständige V und der Parteigutachter O einig (vgl. dazu insbesondere S. 8 der Stellungnahme des Parteigutachters Dipl.-Ing. O vom 12.01.2016, Bl. 255 GA) - für die Kläger bei Überschreiten der Fahrbahnbegrenzungslinie wahrnehmbar."
vgl. OLG Hamm, vom 10.04.2018 - 9 U 131/16
Fußgänger, die rücsichtslos auf Straße treten: 2/3 Eigenverschulden ggü. erhöhter Betriebsgefahr
"Insoweit hat sich der nach den obigen Ausführungen hier festzustellende Verkehrsverstoß des ursprünglichen Beklagten zu 1) - Überschreitung der zulässigen 70 km/h um mindestens 15 km/h oder Aufmerksamkeits-/Reaktionsverschulden - mithin auch ursächlich ausgewirkt. Die danach alternativ anzunehmende......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Insoweit hat sich der nach den obigen Ausführungen hier festzustellende Verkehrsverstoß des ursprünglichen Beklagten zu 1) - Überschreitung der zulässigen 70 km/h um mindestens 15 km/h oder Aufmerksamkeits-/Reaktionsverschulden - mithin auch ursächlich ausgewirkt. Die danach alternativ anzunehmenden, sich ursächlich auswirkenden Verkehrsverstöße des ursprünglichen Beklagten zu 1) sind aus Sicht des Senats schließlich vom Gewicht her als gleichwertig anzusehen.Soweit die Kläger geltend machen, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sei betriebsgefahrerhöhend zusätzlich zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Beklagte zu 1) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 StVO unter den hier gegebenen Umständen noch langsamer als 70 km/h hätte fahren müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn auf Fußgänger, die - wie hier - ohne Beachtung des Fahrverkehrs unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO unvermittelt von der Seite auf die Fahrbahn treten, musste der ursprüngliche Beklagte zu 1) sein Fahrtempo ohne (hier mangels Aufklärbarkeit des konkreten Annäherungsverhaltens der Kläger nicht hinreichend sicher feststellbare) erkennbare besondere Anhaltspunkte nicht einstellen; insoweit ist das Sichtfahrgebot nicht einschlägig (vgl. dazu allgemein nur Hentschel/König, a.a.O., § 3 StVO, Rn. 25 und auch § 25, Rn. 23, 38 Geigel/Freymann, a.a.O., Kap. 27, Rn. 112 und auch 606 f.).cc.Bei der Abwägung der oben festgestellten beiderseitigen Verursachungsbeiträge wiegt der gravierende Verkehrsverstoß der Kläger, ohne den ein Unfall zudem gänzlich vermieden worden wäre, deutlich schwerer als die durch das o.g., sich auf die Schwere der Unfallfolgen ursächlich auswirkende Verschulden des ursprünglichen Beklagten zu 1) erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände eine Haftungsquote der Beklagten von 1/3, also eine Mithaftungsquote der Kläger von jeweils 2/3 für angemessen."
vgl. OLG Hamm, vom 10.04.2018 - 9 U 131/16
Gemeinde muss Baustellen "häufiger als nie" kontrollieren
"Jedenfalls verletzt eine Gemeinde die ihr obliegende Pflicht, eine Baustellenabsicherung zu kontrollieren, wenn sie über einen Zeitraum von annähernd drei Wochen nach Einrichtung der Baustelle keinerlei Kontrollen vorgesehen und durchgeführt hat. So im vorliegenden Fall: Nach dem Straßenaufbruch am 0......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Jedenfalls verletzt eine Gemeinde die ihr obliegende Pflicht, eine Baustellenabsicherung zu kontrollieren, wenn sie über einen Zeitraum von annähernd drei Wochen nach Einrichtung der Baustelle keinerlei Kontrollen vorgesehen und durchgeführt hat. So im vorliegenden Fall: Nach dem Straßenaufbruch am 05.10.2020 und vor dem Unfallgeschehen am 00.00.2020 haben keine Kontrollen der Beklagten stattgefunden und waren in Bezug auf die Absicherung der Baustelle auch nicht vorgesehen.
"
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - 11 U 143/21
grobe Fahrlässigkeit des Fußgängers, der blindlinks auf Straße tritt
"Ist der Fußgänger gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, ist in der Regel der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegeben (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; KG 21. Januar 2010, 12 U 29/09). Kaum weniger schwer wiegt der Sorgfaltsverstoß, wenn der Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ist der Fußgänger gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, ist in der Regel der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegeben (Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14; KG 21. Januar 2010, 12 U 29/09). Kaum weniger schwer wiegt der Sorgfaltsverstoß, wenn der Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn das herannahende Fahrzeug zwar wahrgenommen hat, er jedoch hinsichtlich dessen Geschwindigkeit einer Fehlvorstellung unterliegt und irrtümlich meint, die Fahrbahn noch vor dem Fahrzeug überqueren zu können. Auch eine dunkle Kleidung des Fußgängers kann das Risiko, nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, vorwerfbar erhöhen (Senat a.a.O.)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
Haftung (75%) des alkoholisierten Kfz-Fahrers gegenüber Fußgänger (25%), der entgegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquert
"Nach alledem steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass der Beklagte zu 1 für die Klägerin unmittelbar vor Betreten der Fahrbahn erkennbar war, so dass ihr ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten ist. Bei verkehrsrichtigem Verhalten wäre der Unfall ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach alledem steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass der Beklagte zu 1 für die Klägerin unmittelbar vor Betreten der Fahrbahn erkennbar war, so dass ihr ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten ist. Bei verkehrsrichtigem Verhalten wäre der Unfall auch für sie vermeidbar gewesen. Die Abwägung der vorgenannten Verursachungs- und Verschuldensanteile des Beklagten zu 1 einerseits und der Klägerin andererseits gem. § 9 StVG, § 254 BGB führt nach der Überzeugung des erkennenden Einzelrichters zu einer Mitverschuldensquote der Klägerin von 25 % und damit zu einer Haftungsquote des Beklagten zu 1 im Umfang von 75 %. Der Beklagte zu 1 hat nämlich die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt. Dieser hatte sich bei einer durch Alkoholgenuss ganz erheblich eingeschränkten Fahrtüchtigkeit an das Steuer seines Wagens gesetzt und war auf der Fahrbahn in die Fußgängergruppe hineingefahren, die von ihm rechtzeitig hätte wahrgenommen werden können. Wer sich wie der Beklagte zu 1 unter Alkoholeinwirkung ans Steuer setzt und alkoholbedingt offenbar in hohem Maße unaufmerksam ist, schafft damit eine Gefahr, neben der das Fehlverhalten der Klägerin ein deutlich geringeres Gewicht besitzt."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Haftungsteilung bei Kollision zwischen vorbeifahrendem PKW und die Straße betretenden Müllmann
"Im Rahmen der gemäss § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge hielt das Gericht eine jeweils gleich hohe Haftung der Parteien für angemessen. Auf Seiten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass den Zeugen U. ein erhebliches, der Beklagten zuzurechnen......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Rahmen der gemäss § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge hielt das Gericht eine jeweils gleich hohe Haftung der Parteien für angemessen. Auf Seiten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass den Zeugen U. ein erhebliches, der Beklagten zuzurechnendes Verschulden trifft, weil er, ohne auf den Verkehr zu achten, versuchte, die Strasse zu überqueren. Auf der Seite des Klägers ist neben der Betriebsgefahr des Pkw in Ansatz zu bringen, dass er schuldhaft gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO verstieß, indem er die gebotene Schrittgeschwindigkeit erheblich überschritten und dadurch eine für ihn erkennbare Gefährdungslage herbeigeführt hat. Er musste damit rechnen, dass U. aus den oben ausgeführten Gründen nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr achtete."
vgl. LG Münster, Urteil vom 26.04.2002 - 16 O 83/02
Haftunverteilung: Verkehrssicherungspflicht in Baustelle (Haftung: 40%) zu Überfahren einer Fahrbahnmarkierung
"Die hier durch die unzureichende Beschilderung der Beklagten geschaffene Verkehrslage war für die Fahrerin des Klägerfahrzeugs unklar, was eine Schadenteilung rechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1975 – 10 U 28/75, VersR 1976, 668). Dabei ist zu sehen, dass die fehlerhaft und damit irre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die hier durch die unzureichende Beschilderung der Beklagten geschaffene Verkehrslage war für die Fahrerin des Klägerfahrzeugs unklar, was eine Schadenteilung rechtfertigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1975 – 10 U 28/75, VersR 1976, 668). Dabei ist zu sehen, dass die fehlerhaft und damit irreführende Beschilderung durch die Mitarbeiter der Beklagten auf einer Autobahn besonders schwer wiegt: Gerade auf einer Bundesautobahn muss sich ein Autofahrer wegen der dort üblicherweise gefahrenen hohen Geschwindigkeiten auf die Anordnungen der Straßenverkehrs- oder -baubehörde (§ 45 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 3 StVO) und deren Beschilderung verlassen können (OLG Celle, Urteil vom 21.02.2006 – 14 U 163/05, DAR 2006, 267). Andererseits musste der Fahrerin des Klägerfahrzeugs trotz der geringen zur Verfügung stehenden "Überlegungszeit" zumindest durch die klar erkennbare durchgezogene Fahrbahnbegrenzung klar sein, dass die unzutreffende Beschilderung nicht im von ihr verstandenen Sinne gemeint gewesen sein konnte.
In der Rechtsprechung wird – dem hiesigen Fall durchaus nicht unähnlich - z.B. einem Fahrzeugführer ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3 zugerechnet, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h die im Autobahnbaustellenbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten hat und mit dem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auch gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat und so reflektierende Absperrtafeln, die vor einer Baugrube aufgestellt waren, zu spät wahrgenommen hat, nachdem er veranlasst durch unzureichend aufgestellte Warnbaken in den Baustellenbereich gewechselt war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1998 – 15 U 124/97, Schaden-Praxis 1998, 415).
Nachdem es im Streitfall aber an einem unfallkausalen Geschwindigkeitsverstoß fehlt und auch sonst außer dem Überfahren der Fahrbahnmarkierung kein maßgebliches Mitverschulden festgestellt werden kann, hält die Kammer eine leicht überwiegende Eigenhaftung der Klägerin von 60% für angemessen und ausreichend, gleichzeitig aber auch geboten."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.06.2017 - 2 S 5570/15
Kfz muss grundsätzlich keinen Platz rechts für Fahrradfahrer lassen
"Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besondere......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Daraus folgt aber keinesfalls, dass ein Kraftfahrer gehalten ist, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen. "
vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004 - 14 U 91/03
Kraftfahrer muss gesamte Straßenfläche beobachten
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86, NJW 1987, 2378, juris Rn. 18 mwN). Februar 1987 - VI ZR 19/86, NJW 1987, 2378, juris Rn. 18 mwN)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kraftfahrer ist dabei grundsätzlich auch bei breiteren Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86, NJW 1987, 2378, juris Rn. 18 mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Pflichten des Fußgängers beim Überqueren einer Straße
"Dem Geschädigten XXX ist anzulasten, dass er den ihn als Fußgänger treffenden Sorgfaltsplichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 - entspricht inhaltlich dem § 25 Ab. 3 Satz 1 und 2 StVO in der gültigen Fassung - nicht genügt hat.
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Gemäß der vorgenannten ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dem Geschädigten XXX ist anzulasten, dass er den ihn als Fußgänger treffenden Sorgfaltsplichten des § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO in der Fassung vom 16. November 1970 - entspricht inhaltlich dem § 25 Ab. 3 Satz 1 und 2 StVO in der gültigen Fassung - nicht genügt hat.
Gemäß der vorgenannten Vorschrift müssen Fußgänger Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschreiten - und zwar, wenn es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auch Fußgängerüberwegen. Ein Fußgänger muss beim Überqueren der Fahrbahn, auf welcher der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er hat an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht zu nehmen und muss bei der Annäherung eines Fahrzeugs warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH, 27. Juni 2000, VI ZR 126/99, Rn. 18 m.w.N.). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, 10. Februar 2015, 1 U 61/14 und 5. März 2013, 1 U 116/12)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
Pflichten des Fußgängers vor Überqueren der Fahrbahn
"Hier hatte die Klägerin die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO zu beachten, da die Fußgängerampel, an der sie die Straße überquerte, ausgeschaltet war. Eine Fußgängerin muss sich vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähert. Sie hat zuerst na......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hier hatte die Klägerin die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO zu beachten, da die Fußgängerampel, an der sie die Straße überquerte, ausgeschaltet war. Eine Fußgängerin muss sich vor dem Betreten der Fahrbahn vergewissern, dass sich kein Fahrzeug nähert. Sie hat zuerst nach links, dann nach rechts zu blicken. Letzteres ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn eine Etappenüberquerung in Betracht kommt (vgl. Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 27, Rdnr. 605). Bei der Straße1 handelt es sich um eine breite Straße, die an der Stelle, an der die Klägerin sie überquerte, eine Verkehrsinsel aufweist. Es kam also eine Etappenüberquerung in Betracht, so dass die Klägerin lediglich gehalten war, vor der Überquerung nach links zu schauen, ob sich ein Fahrzeug nähert. Eine Verletzung dieser Pflicht ist im Streitfall gegeben, da der Beklagte zu 1 für die Klägerin, als sie zum Überqueren der Straße ansetzte, erkennbar war."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Pflichten des Fußgängers, der auf Straße treten möchte
"Nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 StVO muss ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäher......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 StVO muss ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (so OLG Hamm Urt. v. 6.9.2019 - 7 U 18/17, BeckRS 2019, 51958 Rn. 39 m.w.N.)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2024 - 7 U 142/23
Pflichtenkatalog beim Linksabbiegen
"Das Linksabbiegen in die Grundstückseinfahrt erforderte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO dies rechtzeitig und deutlich per Blinker anzuzeigen, doppelte Rückschau zu halten und zusätzlich gemäß § 9 Abs. 5 StVO die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Linksabbiegen in die Grundstückseinfahrt erforderte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 StVO dies rechtzeitig und deutlich per Blinker anzuzeigen, doppelte Rückschau zu halten und zusätzlich gemäß § 9 Abs. 5 StVO die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs auszuschließen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22
Reaktion des PKW-Fahrers beim Fußgänger, der an die Straße herantritt
"Denn der ursprüngliche Beklagte zu 1) musste erst reagieren, als für ihn erkennbar wurde, dass die Kläger unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO (auf dessen Einhaltung grundsätzlich vertraut werden kann) nicht am Fahrbahnrand stehen bleiben, sondern die von ihm befahrene Fahrbahn betreten würden, oh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn der ursprüngliche Beklagte zu 1) musste erst reagieren, als für ihn erkennbar wurde, dass die Kläger unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO (auf dessen Einhaltung grundsätzlich vertraut werden kann) nicht am Fahrbahnrand stehen bleiben, sondern die von ihm befahrene Fahrbahn betreten würden, ohne ihm Vorrang zu gewähren. Dass Letzteres bereits vor Erreichen der Fahrbahnbegrenzungslinie erkennbar gewesen wäre, lässt sich nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen."
vgl. OLG Hamm, vom 10.04.2018 - 9 U 131/16
Reaktionspflicht beginnt bei erstem Anzeichen
"2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 verneint, weil er weder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei noch gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 verneint, weil er weder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei noch gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe, sind jedoch rechtsfehlerhaft. Sie beruhen auf der Prämisse, eine Reaktionspflicht des Beklagten zu 1 habe erst zu dem Zeitpunkt bestanden, als der Kläger den Mittelstreifen überquerte und in die vom Beklagten zu 1 genutzte Fahrbahn geriet, weil ein Fahrzeugführer nicht damit zu rechnen brauche, dass ein Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die Mittellinie hinaus fortsetze, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe sei. Damit überdehnt das Berufungsgericht den Vertrauensgrundsatz, der jedenfalls auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1 herangezogen werden kann."
vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Rechtsfahrgebot: Inhalt
"Unabhängig von der fehlenden Erfassung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom Schutzzweck des § 2 Abs. 2 StVO, hat der Beklagte Ziffer 2 jedoch auch inhaltlich nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist generell möglichst weit rechts zu fahren. Allerdings ist die......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabhängig von der fehlenden Erfassung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom Schutzzweck des § 2 Abs. 2 StVO, hat der Beklagte Ziffer 2 jedoch auch inhaltlich nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist generell möglichst weit rechts zu fahren. Allerdings ist dieses Gebot nicht starr, sondern es richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und fordert somit nur, dass den Gegebenheiten angemessen weit rechts gefahren wird. Es ist daher selbstredend gestattet, an stehenden Fahrzeugen mit dem erforderlichen Seitenabstand vorbeizufahren und hierzu auch die linke Fahrbahnhälfte mitzubenutzen. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich im Bereich der Annäherung des Beklagten Ziffer 2 an die Kreuzung zwischen der von ihm befahrenen Krebshalde und dem klägerseits befahrenen Verbindungsweg am rechten Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge befanden, ist es dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht gelungen den Nachweis zu führen, dass der Beklagte Ziffer 2 hätte weiter rechts fahren können. Denn er war für seine Behauptung, wonach sich im eigentlichen Kreuzungsbereich und damit der Unfallstelle keine Fahrzeuge mehr am rechten Fahrbahnrand befunden haben und der Beklagte Ziffer 2 daher weiter rechts hätte fahren können, beweispflichtig."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
richtiger Gegenverkehr wird man erst nach vollständigem Einordnen
"Vorliegend kam es jedoch gar nicht dazu, dass der Kläger in die Kreuzhalde eingebogen, sich in die neue Strecke vollständig eingeordnet, eine den dort üblicherweise fahrenden Fahrzeugen entsprechende Geschwindigkeit erreicht hat und infolge dessen Teil des Gegenverkehrs geworden ist, da sich zuvor ber......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Vorliegend kam es jedoch gar nicht dazu, dass der Kläger in die Kreuzhalde eingebogen, sich in die neue Strecke vollständig eingeordnet, eine den dort üblicherweise fahrenden Fahrzeugen entsprechende Geschwindigkeit erreicht hat und infolge dessen Teil des Gegenverkehrs geworden ist, da sich zuvor bereits die Kollision mit dem Beklagten Ziffer 2 ereignet hat."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und kann genutzt werden
"Richtig ist, dass sich auf der T2 ein mittels einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn abgetrennter Bereich befindet auf dem Radfahrer fahren dürfen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich nicht um Radweg, der nur Radfahrern vorbehalten ist. Radweg sind durch das Zeichen 237 gekennzeichnet.
......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Richtig ist, dass sich auf der T2 ein mittels einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn abgetrennter Bereich befindet auf dem Radfahrer fahren dürfen. Anders als der Kläger meint, handelt es sich nicht um Radweg, der nur Radfahrern vorbehalten ist. Radweg sind durch das Zeichen 237 gekennzeichnet.
Vorliegend handelt es sich um einen Schutz- oder Angebotsstreifen für Radfahrer gem. § 45 Abs. 9 Ziff 1 StVO. Diese werden durch das Zeichen 340 von der Fahrbahn abgetrennt. Das bedeutet: "Wer ein Fahrzeug führt, darf aus der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr dabei nicht gefährdet werden."
Es handelt sich gerade nicht um einen Radweg und auch nicht um Sonderwege (wie bei Zeichen 237), denn die Markierung nach § 45 Abs. 9 StVO weist keinen Radweg aus. Der Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn, aber selbst keine Fahrstreifen. Schutzstreifen sind auch nicht ausschließlich den Radfahrern vorbehalten, sondern die Leitlinie darf von anderen Fahrzeug "bei Bedarf" überfahren werden. Radfahrer dürfen auf dem Schutzstreifen im Rahmen des § 5 Abs. 8 StVO auf der Fahrbahn rechts wartende Fahrzeuge rechts überholen. Dies gilt gem. § 5 Abs. 7 StVO auch gegenüber zum Linksabbiegen eingeordneten Fahrzeugen.
Der Kläger muss entgegenkommenden Verkehr unabhängig davon, ob er sich auf der T6 befindet oder auf diesem Schutzstreifen Vorfahrt gewähren, genauso wie er Fußgängern, die die C-T6 überquert hätten, gegenüber wartepflichtig gewesen wäre.
Schließlich war noch zu berücksichtigen, dass dieser Schutzstreifen, der entlang der T2 durch eine durchgezogene Linie (Zeichen 340) von der Fahrbahn abgetrennt ist, im Kreuzungsbereich gerade nicht durch eine durchgezogene Linie von der restlichen Fahrbahn abgetrennt ist. Hier befindet sich eine unterbrochene Linie die es gerade erlaubt, beidseitig davon zu fahren.
Der Beklagte zu 2) hat sich deshalb in keinster Weise verkehrsordnungswidrig verhalten, als er im Kreuzungsbereich rechts an dem dort vor ihm fahrenden und links abbiegenden Fahrzeug vorbeigefahren ist."
vgl. AG Dortmund, Urteil vom 26.02.2019 - 425 C 6946/18
Sorgfaltspflicht beim Fahrstreifenwechsel
"§ 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der einen Fahrstreifen wechseln will oder ihn auch nur teilweise verlässt, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 7 Rn. 21). Unerheblich ist insofern, ob der Fahrstreifenwechsel schon vollständig voll......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"§ 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der einen Fahrstreifen wechseln will oder ihn auch nur teilweise verlässt, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 7 Rn. 21). Unerheblich ist insofern, ob der Fahrstreifenwechsel schon vollständig vollzogen war. Der Fahrstreifenwechsel mit den Sorgfaltsanforderungen aus § 7 V StVO beginnt mit dem Verlassen des Fahrstreifens (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Februar 2021 - 25 U 160/19 -, Rn. 7, juris mit Bezugnahme auf OLG Düsseldorf ZfSch 2016, 616; DAR 1987, 389; Senat, Urteil v. 8.4.2011 - 10 U 5122/10 -, juris). Nach § 7 V StVO ist nicht nur jedes behindernde oder gefährdende Wechseln untersagt, sondern jedes, bei welchem fremde Gefährdung nicht ausgeschlossen ist (LG Darmstadt VRS 100, 430; AG Rüsselsheim NZV 2001, 308). Der Maßstab ist ein strengerer als der des § 1 StVO. Äußerste Sorgfalt setzt danach ausreichende Rückschau voraus, bei mehreren gleichgerichteten Fahrstreifen überall dorthin, wo eine Gefährdung eintreten könnte (OLG Karlsruhe VRS 78, 322)" (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, a.a.O.)."
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e
Straßenreinigungskosten können per Direktanspruch gegen den Kfz-Versicherer verfolgt werden
"a) Aufgrund der Verschmutzung der Bundesautobahn durch Betriebsstoffe, die aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausliefen, steht der Klägerin als Eigentümerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FStrG) ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlo......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Aufgrund der Verschmutzung der Bundesautobahn durch Betriebsstoffe, die aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausliefen, steht der Klägerin als Eigentümerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FStrG) ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 13; - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 9, jeweils mwN).
b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 14; - VI ZR 471/12, aaO Rn. 10).
c) Die Möglichkeit des öffentlichrechtlichen Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 16)."