alkoholisiert Fahruntüchtige können sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen
"Es kommt noch hinzu, dass sich der Beklagte zu 1 auch deswegen nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen darf, weil er sich selbst nicht verkehrsrichtig verhalten hat. Wie oben bereits erwähnt, setzt eine Berufung eines Verkehrsteilnehmers auf den Vertrauensgrundsatz voraus, dass sich der betreffende Ve......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es kommt noch hinzu, dass sich der Beklagte zu 1 auch deswegen nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen darf, weil er sich selbst nicht verkehrsrichtig verhalten hat. Wie oben bereits erwähnt, setzt eine Berufung eines Verkehrsteilnehmers auf den Vertrauensgrundsatz voraus, dass sich der betreffende Verkehrsteilnehmer selbst regelgerecht verhält, also nicht eine zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer bestimmte Norm verletzt (vgl. dazu - neben den obigen Nachweisen - etwa noch BGH, Urteil vom 04.07.1957 - 4 StR 190/57 -, VRS 13, 255; Urteil vom 06.02.1958 - 4 StR 687/57 -, juris; Urteil vom 15.11.1966 - VI ZR 57/65 -, VersR 1967, 157; Urteil vom 08.09.1967 - 4 StR 81/67 -, VRS 33, 368, 370; Urteil vom 10.04.1968 - 4 StR 62/68 -, NJW 1968, 1532, 1533; Urteil vom 03.11.1970 - VI ZR 65/69 -, VersR 1971, 179; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.1999 - 3 Ss 43/99 -, NStZ-RR 2000, 141, 143; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 222, Rdnr. 14; Puppe, Jura 1998, 21, 23).
Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen (s. auch § 316 StGB, § 24a StVG). Es gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.1985 - IVa ZR 128/83 -, NJW 1985, 2648; Urteil vom 22.02.1989 - IVa ZR 274/87 -, NJW 1989, 1612, 1613). Dieses Verbot besteht zuvörderst zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. Wer angetrunken ein Kraftfahrzeug führt, handelt also grob pflichtwidrig (s. Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 25, Rdnr. 331) und kann sich daher nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (vgl. Puppe, Jura 1998, 21, 23; in diesem Sinne wohl auch BGH, Urteil vom 09.07.1968 - VI ZR 171/67 -, VersR 1968, 1093)."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
allgemeine Fahrfehler sind nicht altersbedingt vorhersehbar
"In der konkreten Situation ging es jedoch lediglich darum, dass der Erblasser das in wenigen Metern Entfernung befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dessen Vorfahrtsrecht hätte erkennen müssen. Inwieweit ihn dies aufgrund seines Alters hätte überfordern sollen, ist für den Senat nicht nachvol......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In der konkreten Situation ging es jedoch lediglich darum, dass der Erblasser das in wenigen Metern Entfernung befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dessen Vorfahrtsrecht hätte erkennen müssen. Inwieweit ihn dies aufgrund seines Alters hätte überfordern sollen, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Es erscheint allenfalls denkbar, dass der Erblasser, der ungebremst und sehenden Auges vor das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren ist, der – irrtümlichen – Meinung war, er habe gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Straße die Vorfahrt, was zwar ein schwerwiegender, jedoch nicht erkennbar altersbedingter Irrtum wäre, den der Beklagte zu 1) keineswegs vorhersehen musste."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
Allgemeines: Vertrauen auf Berücksichtigung der Sonderrechte
"bb) Allerdings weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen darf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn e......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Allerdings weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn nur dann darauf vertrauen darf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nachkommen, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf das Einsatzfahrzeug eingestellt haben (vgl. BGHZ 63, 327, 331; KG, VRS 100, 329). Dafür muss er ihnen eine kurz zu bemessende, aber doch hinreichende Zeit einräumen (vgl. KG aaO). Das folgt aus § 35 Abs. 1 StVO, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen (§ 35 Abs. 8 StVO). Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist danach umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht (KG, NZV 2008, 147; vgl. auch Hentschel aaO § 35 StVO Rn. 8; Burmann aaO § 35 Rn. 17, jeweils mwN.). Diesem Sorgfaltsmaßstab ist der Zeuge ... als Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges gerecht geworden. Die Erstbeklagte befand sich unmittelbar vor dem Einsatzfahrzeug und hatte - wie auch die Berufung einräumt - bereits aus einer Entfernung von mehr als 25 m unbeschränkte Sicht auf das sich von hinten nähernde Einsatzfahrzeug. Grundsätzlich darf ein Fahrer eines Einsatzwagens annehmen, dass Fahrzeuge in der Nähe (50 m) Blaulicht und Einsatzhorn wahrnehmen (vgl. KG aaO; OLG Bremen, VersR 1974, 577; Hentschel aaO § 38 Rn. 10). Aufgrund des Abstands zum Einsatzfahrzeug bestand für die Erstbeklagte auch hinreichende Zeit, sich auf das Einsatzfahrzeug einzustellen. Der Zeuge ... durfte nach diesen Umständen annehmen, dass die Erstbeklagte ihn wahrgenommen hatte und er durfte mit freier Bahn rechnen. Dieses Vertrauen war entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Erstbeklagte an der Fahrbahnmittelinie stehen geblieben und nicht rechts herangefahren ist. Das Vertrauen des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen, ist nicht erst dann geschützt, wenn die Verkehrsteilnehmer erkennbar dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO Folge leisten. Es knüpft vielmehr an die berechtigte Erwartung des Fahrers eines Einsatzfahrzeuges an, dass die Verkehrsteilnehmer, die die Signale des Einsatzfahrzeuges wahrgenommen haben und sich auf das Fahrzeug einstellen können, dem Gebot entsprechend handeln werden. Es würde dem Sinn der Regelung des § 35 Abs. 5 a StVO zuwiderlaufen, wenn man die Inanspruchnahme von Sonderrechten davon abhängig machen wollte, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer sich entsprechend dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO verhalten. Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges müsste dann von der Inanspruchnahme der Sonderrechte absehen, wenn gegen das Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen würde. Damit würde die Möglichkeit, in Notfallsituationen von Sonderrechten Gebrauch zu machen, in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn nicht sogar aufgehoben. Der Gesetzgeber wollte aber gerade durch § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO vermeiden, dass die höchsteilige Fahrt eines Wegerechtsfahrzeugs aufgehalten oder verzögert wird (vgl. BGHZ 63, 327, 332). Der Zeuge ... brauchte deshalb nicht abzuwarten, bis die Erstbeklagte nach rechts fuhr, sondern durfte darauf vertrauen, dass sie an der Fahrbahnmittelinie stehen bleiben und nicht auf die Gegenfahrbahn einfahren würde. Ob etwas anderes gelten kann, wenn der Fahrer des Einsatzfahrzeuges mit einem unmittelbar bevorstehenden Verkehrsverstoß der anderen Verkehrsteilnehmer rechnen muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Erstbeklagte hat - wie die Zeugen ... und ... übereinstimmend in ihrer Vernehmung geschildert haben - zum Abbiegen erst angesetzt, als der Einsatzwagen bereits an das Beklagtenfahrzeug herangefahren war, so dass der Zeuge ... auch nicht mehr unfallvermeidend hätte reagieren können."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2011 - 13 S 61/11
auf verkehrsschwache Personen ist besondere rücksicht zu nehmen, wenn diese sich in einer entsprechend gefahrträchtigen Situation befinden
"(...) im fortgeschrittenen Alter war und somit zur Gruppe der durch § 3 Abs. 2 StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer gehörte. Voraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht nach dieser Vorschrift ist es, dass die Person aufgrund äußerer Merkmale erkennbar einer der in der Vorschrift genannt......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(...) im fortgeschrittenen Alter war und somit zur Gruppe der durch § 3 Abs. 2 StVO besonders geschützten Verkehrsteilnehmer gehörte. Voraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht nach dieser Vorschrift ist es, dass die Person aufgrund äußerer Merkmale erkennbar einer der in der Vorschrift genannten „verkehrsschwachen“ Gruppen angehört und die Gefahr verkehrswidrigen Verhaltens vorhersehbar ist (König, a.a.O., § 3 StVO, Rz. 29b mit zahlreichen Nachweisen). Der besondere Schutz des § 3 Abs. 2a StVO greift ein, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wenn der ältere Mensch bzw. eine andere Person aus dem geschützten Personenkreis sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können, wobei es konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit nicht bedarf. Für die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (BGH, NJW 1994, 2829). Nach dem Schutzzweck des §3 Abs. 2 a StVO muss jedenfalls die Annäherung der geschützten Personen an die Fahrbahn bzw. die Gefahrensituation erkennbar sein. Der BGH hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrtgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zur Gefährdung führen können (vgl. BGH, NZV 2002, 365; Senat, Urteil vom 19.06.2012, 9 U 175/11 – juris)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
außerhalb der Gefahrenlagen ist auf verkehrsschwache Personen nicht mehr Rücksicht zu nehmen als sonst
"Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH NJW 1994, 2829). Nicht jede im Blickfeld des Kraftfahrer......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH NJW 1994, 2829). Nicht jede im Blickfeld des Kraftfahrers erscheinende Person der in §3 Abs.2a StVO genannten Gruppen erfordert also in jedem Fall sofortige Verlangsamung, ohne das eine Gefahr für ein verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
Beleuchtung abgestellter Fahrzeuge
"Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn z......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen. § 17 Abs. 4 S. 2, 2.HS StVO regelt zudem, das eine eigene Beleuchtung entbehrlich ist, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Die Beleuchtungspflicht dient dabei nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutz des fließenden und ruhenden Verkehrs und soll Unfälle wegen unzureichender Erkennbarkeit vermeiden (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVO, Rn. 13).
Der Fahrer eines Fahrzeuges ist allerdings nur verpflichtet, die Erkennbarkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung herzustellen, die es anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 17 StVO, Rn. 17). Dies korrespondiert damit, dass der Verkehr grundsätzlich bei fehlenden Gegenanzeichen auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht vertrauen darf, jedoch auch nur in Grenzen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 Rn. 14). Insbesondere kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt, wie es z.B. einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot der Fall ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03, Rn. 22 –, juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss ein Fahrzeugführer daher keine Vorkehrungen dafür treffen, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot „Fahren auf Sicht“ rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend ist es, eine ausreichende Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019, Az. 7 U 38/18
Der Vertrauensgrundsatz ist die Grundregel
"Soweit die Klägerinnen meinen, der Beklagte zu 1) habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er nicht genügend auf von rechts nahenden Fußgänger- oder Radverkehr geachtet habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Straßenverkehrsrecht vom allgemeinen Vertrauensgrundsatz beherrscht wird, der sich ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Soweit die Klägerinnen meinen, der Beklagte zu 1) habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er nicht genügend auf von rechts nahenden Fußgänger- oder Radverkehr geachtet habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Straßenverkehrsrecht vom allgemeinen Vertrauensgrundsatz beherrscht wird, der sich im Falle des Vorfahrtsrechtes dahingehend manifestiert, dass der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darauf vertrauen kann, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde, sofern nicht Anzeichen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprechen (BGH NJW-RR 2012, 157, 158) und soweit er mit angepasster Geschwindigkeit fährt (s. König, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46.Aufl. 2021, §8 STVO, Rz. 50 mit zahlreichen Nachweisen). Auch muss der Vorfahrtsberechtigte ohne Grund seine zulässige Fahrgeschwindigkeit nicht vermindern (BGH VersR 1977, 524). Der Beklagte zu 1) fuhr in Annäherung an den Kreisverkehr mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, wie der Sachverständige festgestellt hat. Eine weitere Reduzierung seiner Geschwindigkeit und prophylaktische Beobachtung des Fahrverhaltens des auf dem Radweg befindlichen Erblassers war in dieser Situation keineswegs geboten. Die anders lautende Auffassung der Berufung würde das gesamte Verkehrsgeschehen zum Erliegen bringen."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
Reaktionspflicht beginnt bei erstem Anzeichen
"2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 verneint, weil er weder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei noch gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 verneint, weil er weder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei noch gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe, sind jedoch rechtsfehlerhaft. Sie beruhen auf der Prämisse, eine Reaktionspflicht des Beklagten zu 1 habe erst zu dem Zeitpunkt bestanden, als der Kläger den Mittelstreifen überquerte und in die vom Beklagten zu 1 genutzte Fahrbahn geriet, weil ein Fahrzeugführer nicht damit zu rechnen brauche, dass ein Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die Mittellinie hinaus fortsetze, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe sei. Damit überdehnt das Berufungsgericht den Vertrauensgrundsatz, der jedenfalls auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1 herangezogen werden kann."
vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Rückschaupflicht bei Abbiegen in Wirtschaftsweg
"Der Zeuge war indes über § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO hinaus verpflichtet, den rückwärtigen Verkehr auch während des Abbiegevorgangs zu beobachten und jederzeit in der Lage zu sein, den Abbiegevorgang zum Schutz des rückwärtigen Verkehrs abzubrechen.
Diese Pflicht folgt indes nicht schon aus § 9 Abs......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Zeuge war indes über § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO hinaus verpflichtet, den rückwärtigen Verkehr auch während des Abbiegevorgangs zu beobachten und jederzeit in der Lage zu sein, den Abbiegevorgang zum Schutz des rückwärtigen Verkehrs abzubrechen.
Diese Pflicht folgt indes nicht schon aus § 9 Abs. 5 StVO (analog), da es sich bei dem Weg, in den der Zeuge A abbiegen wollte, um einen Wirtschaftsweg handelt, auf den § 9 Abs. 5 StVO weder direkt noch analog anwendbar ist. Schon bei einem Wald- oder Feldweg handelt es sich zwar nicht um ein "Grundstück" im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO, es gelten hier jedoch, abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, ähnlich verschärfte Pflichten. Im Grundsatz gilt, dass, je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist, um so sorgfältiger der Abbiegende sich verhalten muss (OLG Sachsen-Anhalt Urt. v. 12.12.2008 - 6 U 106/08, juris Rn. 19; OLG Stuttgart Beschl. v. 08.04.2011 - 13 U 2/11, juris Rn. 16; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl., StVO § 9 Rn. 45). Bei einem - wie hier - deutlich markierten Wirtschaftsweg, der nicht nur ein einzelnes Grundstück anbindet, scheidet eine Analogie jedenfalls mangels Vergleichbarkeit aus.
Im vorliegenden Fall leitet sich eine Pflicht zu einem die Gefährdung anderer ausschließenden Abbiegevorgang, der auch die Rückschau während dessen Durchführung einschließt, daraus ab, dass der Zeuge A seiner Rückschaupflicht vor dem Abbiegevorgang effektiv nicht nachkommen konnte (§ 1 Abs. 2 StVO).
Denn liegen besondere Umstände vor, besteht die Rückschaupflicht auch nach den in § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO genannten Zeitpunkten, also während des Abbiegevorganges. Solche besonderen Umstände, die für eine weitergehende Rückschaupflicht auch während des Abbiegevorgangs sprechen, können etwa sein, dass der Abbiegende mit einem sehr langsamen Fahrzeug auf einer für schnellen Verkehr bis zu 100 km/h ausgelegten Straße unterwegs ist oder dass er in einen völlig untergeordneten, schwer erkennbaren Feldweg abbiegen will. Denn aus den dabei entstehenden hohen Geschwindigkeitsdifferenzen folgen besondere Gefahren, die insbesondere der langsam Fahrende zu bedenken und zu beherrschen hat. Aus der Sicht eines Überholenden ist nämlich bei einem langsam fahrenden Fahrzeug, besonders einem Trecker, auf freier Strecke nicht ohne weiteres aus der geringen Geschwindigkeit auf ein bevorstehendes Abbiegen zu schließen; zudem ist bei Treckern oft wegen der Breite eine Einordnung zur Mitte kaum zu erkennen. Treckerfahrer und anderen langsam Fahrende haben daher jedes nachfolgende Fahrzeug als potentiellen Überholer anzusehen und daher den nachfolgenden Verkehr ständig im Auge zu behalten (vgl. OLG Hamm Urt. v. 9.10.1992 - 9 U 14/92, NZV 1993, 396)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2024 - 7 U 74/23
Vertrauensgrundsatz
"Zwar kann nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet. Das gilt aber nur, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner a......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar kann nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet. Das gilt aber nur, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2023 - VI ZR 11/21, NJW 2023, 2108 Rn. 11 mwN). Zu den Ausnahmen vom Vertrauensgrundsatz zählen nicht nur solche Verkehrswidrigkeiten, die der Verkehrsteilnehmer rechtzeitig wahrnimmt oder hätte wahrnehmen können, sondern auch solche, die möglicherweise noch nicht erkennbar sind, mit denen ein gewissenhafter Fahrer aber pflichtgemäß rechnen muss (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 1973 - VI ZR 62/72, VersR 1973, 765, 766, juris Rn. 13; vom 4. Oktober 1966 - VI ZR 23/65, VersR 1966, 1157, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27. Mai 1959 - 4 StR 49/59, BGHSt 13, 169, 173, juris Rn. 12).
(2) Das Hauptaugenmerk der mit dem Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern befassten Müllwerker ist auf ihre Arbeit gerichtet, die sie überwiegend auf der Straße und effizient, das heißt in möglichst kurzer Zeit und auf möglichst kurzen Wegen, zu erledigen haben. Wer an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, darf daher nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Er muss typischerweise damit rechnen, dass Müllwerker plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und unachtsam einige Schritte weiter in den Verkehrsraum seitlich des Müllabfuhrfahrzeugs tun, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern. Auf diese typischerweise mit dem Einsatz von Müllabfuhrfahrzeugen verbundenen Gefahren hat der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer sein Fahrverhalten einzurichten.
(...)
Die diesbezüglichen Anforderungen ergeben sich aber aus § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO und den oben angeführten Einschränkungen des Vertrauensgrundsatzes. Es ist die typischerweise zu erwartende besondere Gefährdung von Personen (hier: Müllwerkern), die es rechtfertigt, besondere Vorsicht in der genannten Art und Weise zu verlangen.
(....)
Grundsätzlich richtig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es der Vertrauensgrundsatz nicht gebietet, mit jedwedem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Mit einem plötzlich hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerker, der einen Müllcontainer jedenfalls hinter sich herzieht, war aber auch im Streitfall zu rechnen. Bereits diese Typik hätte die Zeugin M. veranlassen müssen, ihre Geschwindigkeit so weit zu drosseln, dass sie ihr Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen konnte. Der unfallursächliche und schuldhafte Verstoß gegen dieses Gebot wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im konkreten Fall nicht der Müllwerker, sondern der von diesem geschobene Müllcontainer war, der vor das Fahrzeug der Klägerin geriet. Auch davor soll § 1 StVO schützen. Zudem kann sich auf den Vertrauensgrundsatz grundsätzlich nicht berufen, wer sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2023 - VI ZR 11/21, NJW 2023, 2108 Rn. 11; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1931, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 10. April 1968 - 4 StR 62/68, NJW 1968, 1532, 1533, juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund schließt die Schwere des Verstoßes des Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO das Vorliegen des Verkehrsverstoßes der Zeugin M. an sich nicht aus, sondern ist nur ein im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG zu berücksichtigender Gesichtspunkt."
vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23
Vertrauensgrundsatz - Vertrauen endet, wenn Anlass zum Vertrauen erschüttert ist
"Hat - wie im Streitfall - ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenblei......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hat - wie im Streitfall - ein aus Sicht des Kraftfahrers von links die Fahrbahn querender Fußgänger die Fahrbahn bereits betreten und ist noch in Bewegung, darf der Kraftfahrer nach der Senatsrechtsprechung nicht in jedem Fall darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Mitte der Fahrbahn stehenbleiben und ihn vorbeilassen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86, NJW 1987, 2377, juris Rn. 20; vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73, VersR 1975, 858, 859, juris Rn. 12; vom 3. Mai 1966 - VI ZR 178/65, VersR 1966, 736, 737, juris Rn. 15; vom 26. Mai 1964 - VI ZR 52/63, VersR 1964, 846 f.). Richtig handelt zwar ein Fußgänger, der beim Überschreiten einer belebten und nicht allzu schmalen Straße zunächst, soweit es der von links kommende Verkehr gestattet, bis zur Mitte geht und dort wartet, bis er auch die andere Fahrbahnhälfte überqueren kann (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73, VersR 1975, 858, 859, juris Rn. 12; vom 7. Juni 1966 - VI ZR 255/64, VersR 1966, 873, 874, juris Rn. 22). Ob der Kraftfahrer darauf immer nur dann vertrauen darf, wenn er sicher sein kann, dass der Fußgänger ihn gesehen und sich erkennbar auf die Verkehrslage eingestellt hat, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. April 1975 - VI ZR 225/73 formuliert hat (VersR 1975, 858, 859, juris Rn. 12), kann im Streitfall dahinstehen. Jedenfalls ist nach den oben genannten allgemeinen Grundsätzen dem Vertrauen darauf, der Fußgänger werde an einer vorhandenen Mittellinie anhalten und das bevorrechtigte Fahrzeug passieren lassen, dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln, wie es im Übrigen auch in dem vom Senat in seinem oben genannten Urteil vom 29. April 1975 zu entscheidenden Sachverhalt der Fall war."
vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Vertrauensgrundsatz auh bzgl. Fußgängern
"Andererseits kann der bevorrechtigte Fahrverkehrs grundsätzlich - auch im Bereich einer Querungshilfe - auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen.
Solange aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Geschädigte XXX seinen Pflichten aus § ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Andererseits kann der bevorrechtigte Fahrverkehrs grundsätzlich - auch im Bereich einer Querungshilfe - auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen.
Solange aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Geschädigte XXX seinen Pflichten aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht nachkommen werde, hatte die Beklagte zu 1., die ohnehin nur 60 km/h und damit deutlich unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhr, keinen Anlass, ihre Geschwindigkeit noch weiter zu drosseln. Eine Reaktionsaufforderung ergab sich für sie vielmehr erst in dem Moment, in dem der Geschädigte XXX einen Schritt auf die Fahrbahn machte."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - I-1 U 196/14
Vertrauensgrundsatz gilt auch gegenüber älteren Personen (verkehrsschwachem Personenkreis)
"Im Übrigen, d.h. ohne besondere Anhaltspunkte der oben geschilderten Art, gilt auch gegenüber älteren Menschen der Vertrauensgrundsatz und durfte sich der Beklagte zu 1) darauf verlassen, dass der Erblasser sein deutlich erkennbares vorfahrtsberechtigtes Auto sehen und die Vorfahrt respektieren werde........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Übrigen, d.h. ohne besondere Anhaltspunkte der oben geschilderten Art, gilt auch gegenüber älteren Menschen der Vertrauensgrundsatz und durfte sich der Beklagte zu 1) darauf verlassen, dass der Erblasser sein deutlich erkennbares vorfahrtsberechtigtes Auto sehen und die Vorfahrt respektieren werde. Insbesondere musste der Beklagte zu 1) sein ohnehin schon unbedenkliches Tempo nicht angesichts des Erblassers mit seinem Pedelec noch weiter herabsetzen (vgl. BayOLG, NJW 1982, 346)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - 9 U 157/21
Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr
"Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 161/02 -, NJW 2003, 1929, 1931; Urt......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz darf ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 161/02 -, NJW 2003, 1929, 1931; Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21 -, NJW 2023, 2108; Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23 -, juris). Hingegen ist dem Vertrauen des Kraftfahrers dann die Grundlage entzogen, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass für den Kraftfahrer besteht, am verkehrsgerechten Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers - etwa eines Fußgängers - zu zweifeln."
vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024, Az. 26 U 11/23
Vertrauensgrundsatz in verkehrsgerechtes Verhalten
"Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86, NJW 1987, 2377, juris Rn. 18 mwN; vom 7. Juli 195......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dementsprechend muss ein Kraftfahrer am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86, NJW 1987, 2377, juris Rn. 18 mwN; vom 7. Juli 1959 - VI ZR 154/58, VersR 1959, 833; vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 267/55, VersR 1957, 128). Er braucht aber weder damit zu rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger versuchen wird, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefasst zu sein, dass ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde, solange er bei verständiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers zu zweifeln (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 1968 - VI ZR 19/67, VersR 1968, 848, 849, juris Rn. 10; vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65, VersR 1967, 457, 458, juris Rn. 18 f.; vom 24. November 1959 - VI ZR 213/58, VersR 1960, 495, 496; vom 7. Juli 1959 - VI ZR 154/58, VersR 1959, 833; vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 267/55, VersR 1957, 128; BGH, Urteile vom 22. Januar 1960 - 4 StR 540/59, BGHSt 14, 97, 99, juris Rn. 6 mwN; vom 15. März 1956 - 4 StR 74/56, BGHSt 9, 92, 94, juris Rn. 9)."
vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Vertrauensgrundsatz in verkehrsgerechtes Verhalten
"a) Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung An......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Nach dem im Straßenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz kann ein Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsgemäß verhält, damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet, solange die sichtbare Verkehrslage zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt (vgl. nur Senatsurteile vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785, juris Rn. 16 mwN; vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91, VersR 1992, 203, 204, juris Rn. 13 mwN; vom 15. Mai 1973 - VI ZR 62/72, VersR 1973, 765, 766, juris Rn. 13; vom 24. November 1959 - VI ZR 213/58, VersR 1960, 495, 496; BGH, Urteil vom 15. März 1956 - 4 StR 74/56, BGHSt 9, 92, 93 f., juris Rn. 9; Beschlüsse vom 27. Mai 1959 - 4 StR 49/59, BGHSt 13, 169, 172, juris Rn. 12; vom 12. Juli 1954 - VGS 1/54, BGHZ 14, 232, 237)."
vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Vertrauensgrundsatz nur für die rechtmäßig Handelnden
"Zudem kann sich auf den Vertrauensgrundsatz grundsätzlich nicht berufen, wer sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2023 - VI ZR 11/21, NJW 2023, 2108 Rn. 11; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1931, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 10. April 1968 ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zudem kann sich auf den Vertrauensgrundsatz grundsätzlich nicht berufen, wer sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (vgl. Senatsurteile vom 4. April 2023 - VI ZR 11/21, NJW 2023, 2108 Rn. 11; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1931, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 10. April 1968 - 4 StR 62/68, NJW 1968, 1532, 1533, juris Rn. 10)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23
Vertrauensgrundsatz; Angleichungsbremsung zu einem Einbiegenden genügt, wenn Abbiegeabsicht nicht erkennbar ist
"Zwar hatte die Zeugin E. auch als Vorfahrtsberechtigte die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Hiernach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein Anderer geschädigt wird. Dieser Pflicht ist sie jedoch in hinreichendem Maße nachgekommen. Es lässt sich gerade nicht feststellen,......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hatte die Zeugin E. auch als Vorfahrtsberechtigte die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Hiernach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein Anderer geschädigt wird. Dieser Pflicht ist sie jedoch in hinreichendem Maße nachgekommen. Es lässt sich gerade nicht feststellen, dass sie die Kollision durch eine verspätete Reaktion verursacht hat.
Vielmehr durfte sie zunächst davon ausgehen, trotz eines Abstands von nur 19,5 m sei dem Beklagten zu 2) nicht zuletzt durch ihre Angleichungsbremsung die Eingliederung in den fließenden Verkehr gelungen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zu 2) nach bereits - so die Weg-Zeit-Betrachtung des Sachverständigen - 3 Sekunden Anstalten machte, nach links in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen, hatte sie allein infolge des Abbremsens des PKW ca. 4 Sekunden vor der Kollision noch nicht; denn insoweit durfte sie nach dem sog. Vertrauensgrundsatz die Beachtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 StVO durch den Beklagten zu 2) erwarten. Dass dieser rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, haben die für einen Verursachungsbeitrag der Zeugin E. darlegungspflichtigen Beklagten schon nicht schlüssig dargelegt, was sich auch hier zu ihren Lasten auswirkt.
Folglich musste die Zeugin angesichts der Abstandsverringerung von 19,5 m auf 17,5 m infolge des bloßen Abbremsens des PKW 4 Sek. vor der Kollision bei Gefälle und winterlichen Straßenverhältnissen nicht sofort (konkret 3,4 Sekunden vor der Kollision), sondern erst dann reagieren, als sie Anlass hatte, davon auszugehen, dass der PKW - aus welchem Grund auch immer - bis zum Stillstand abgebremst werden würde."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22
Vorderes Fahrzeug darf kräftig abbremsen im Vertrauen auf unfallvermeidendes Verhalten der hinteren Fahrzeuge
"22cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln h......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"22cc) Ein Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug auch dann bei einem Wechsel der Lichtzeichen von Grün auf Gelb - durchaus heftig - abbremsen, wenn hinter ihm weitere Fahrzeuge fahren. Denn er darf sich darauf verlassen, dass sich die Führer hinter ihm fahrender Fahrzeuge ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, also gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einen so großen Abstand zum Vorausfahrenden einhalten, dass auch bei plötzlichem Abbremsen des Vorausfahrendem wegen Umschaltens einer Wechsellichtanlage hinter diesem gehalten werden kann und es nicht zu einem Auffahrunfall kommt (Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 37 StVO Rn. 48)."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08