"Zwar dient das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten – nicht dem Schutz des Querverkehrs. Jedoch folgt aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO, dass auch der vorfahrtsberechtigte Linksabbieger einen weiten Linksbogen......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar dient das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten – nicht dem Schutz des Querverkehrs. Jedoch folgt aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO, dass auch der vorfahrtsberechtigte Linksabbieger einen weiten Linksbogen nehmen und im Rahmen seines Abbiegevorgangs das Rechtsfahrgebot beachten muss."
vgl. AG Grevenbroich, Urteil vom 08.01.2015, Az. 16 C 239/12
Beweislast bzgl Verstoß gegen Rechtsfahrgebot
"(....) ist es dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht gelungen den Nachweis zu führen, dass der Beklagte Ziffer 2 hätte weiter rechts fahren können. Denn er war für seine Behauptung, wonach sich im eigentlichen Kreuzungsbereich und damit der Unfallstelle keine Fahrzeuge mehr am rechten Fahrbahnrand......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(....) ist es dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht gelungen den Nachweis zu führen, dass der Beklagte Ziffer 2 hätte weiter rechts fahren können. Denn er war für seine Behauptung, wonach sich im eigentlichen Kreuzungsbereich und damit der Unfallstelle keine Fahrzeuge mehr am rechten Fahrbahnrand befunden haben und der Beklagte Ziffer 2 daher weiter rechts hätte fahren können, beweispflichtig."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
Das Rechtsfahrgebot
"Das nach § 2 Abs. 2 StVO geltende Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, bedeutet in der Regel nicht, dass der Verkehrsteilnehmer gehalten wäre, sich äußerst beziehungsweise soweit technisch möglich rechts zu halten. Erforderlich ist lediglich ein Fahren angemessen weit rechts. Dieser Grundsatz gi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das nach § 2 Abs. 2 StVO geltende Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, bedeutet in der Regel nicht, dass der Verkehrsteilnehmer gehalten wäre, sich äußerst beziehungsweise soweit technisch möglich rechts zu halten. Erforderlich ist lediglich ein Fahren angemessen weit rechts. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht auf schmalen Straßen im unübersichtlichen Kurvenbereich (vgl. BGH NZV 1996, 444); hier ist äußerst rechts zu fahren, soweit hierdurch keine Fußgänger auf der rechten Seite gefährdet werden. Dies gilt auch und erst recht, wenn -wie im vorliegenden Fall- ein Fahrzeug beteiligt ist, welches eine überdurchschnittliche Breite aufweist. Nicht verlangt werden kann dagegen allerdings in der Regel ein Verlassen der Fahrbahn und ein teilweises Befahren eines unbefestigten Randstreifens. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte zu 1. danach nicht verpflichtet, mit den rechten Rädern seines Traktors den Grünstreifen zu befahren oder gar ganz die Straße zu verlassen und über das Feld zu fahren, zumal nicht sicher festgestellt werden kann, dass er den eigentlichen Kurvenbereich mit dem Traktor bereits erreicht hatte."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2007, Az. I-1 U 182/06
Definition: Rechtsfahrgebot
"1. Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut ("möglichst weit rechts") erkennen läßt, nicht starr. Was "möglichst weit rechts" ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und an......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut ("möglichst weit rechts") erkennen läßt, nicht starr. Was "möglichst weit rechts" ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist (vgl. Senatsurteil v. 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - VersR 1990, 537 [BGH 20.02.1990 - VI ZR 124/89] m.w.N.).
Dieser Beurteilungsfreiraum entfallt indes dann, wenn - wie etwa an Kuppen oder in Kurven - die Strecke unübersichtlich ist. In diesen Fällen muß der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten, weil die Gefahr besteht, daß die Unübersichtlichkeit der Strecke ein rechtzeitiges Ausweichen nach rechts vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr zuläßt (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrs-Ordnung, 14. Aufl., § 2 StVO Rdn. 40 ff., Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2 StVO Rdn. 26).
Weiter hat die Rechtsprechung betont, daß dem Fahrer ein Beurteilungsfreiraum grundsätzlich nur innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verbleibt (vgl. Senatsurteil v. 10. Mai 1966 - VI ZR 249/64 - VersR 1966, 776, 777). Die linke Fahrbahnhälfte darf nur befahren werden, wenn dies außergewöhnliche Umstände wie etwa eine starke Vereisung oder eine ungewöhnlich schlechte und gefährliche Beschaffenheit der Fahrbahn oder besondere technische Eigenarten des Fahrzeugs erzwingen oder wenn eine Gefahr die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn unausweichlich werden läßt (vgl. BGHSt 23, 313, 314 f.)."
vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1996, Az. VI ZR 299/95
Kfz muss grundsätzlich keinen Platz rechts für Fahrradfahrer lassen
"Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besondere......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zum einen existiert keine Vorschrift, wonach sich ein Autofahrer auf der Straße so einzuordnen hat, dass an der rechten Seite Radfahrer vorbeifahren können. Gemäß § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Daraus folgt aber keinesfalls, dass ein Kraftfahrer gehalten ist, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen. "
vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.01.2004 - 14 U 91/03
Kurve schneiden ist Verstoß gegen das REchtsfahrgebot
"Zudem liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO vor, da die Beklagte zu 1) die Kurve „geschnitten“ hat." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zudem liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO vor, da die Beklagte zu 1) die Kurve „geschnitten“ hat."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Parken mit Abstand von 50cm zum Fahrbahnrand verstößt gegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO
"Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hat damit gegen die ihr aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO obliegende Pflicht, am rechten Fahrbahnrand zu parken, verstoßen." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hat damit gegen die ihr aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO obliegende Pflicht, am rechten Fahrbahnrand zu parken, verstoßen."
vgl. LG München I, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 1695/09
Rechtsfahrgebot dient nicht zum Schutz des Querverkehrs
"Zwar dient das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten – nicht dem Schutz des Querverkehrs." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar dient das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten – nicht dem Schutz des Querverkehrs."
vgl. AG Grevenbroich, Urteil vom 08.01.2015, Az. 16 C 239/12
Rechtsfahrgebot und Gebot des Fahrens auf Sicht / halbe Sicht gelten nebeneinander
"Deshalb gelten das Rechtsfahrgebot und das Gebot des Fahrens auf "halbe Sicht" nebeneinander (vgl. auch OLG Schleswig, aaO.). Dies ist im übrigen nicht nur ein Gebot der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern eine Konsequenz des Gesetzeswortlauts, nach dem beide Gebote einschränkungslos nebeneinander......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Deshalb gelten das Rechtsfahrgebot und das Gebot des Fahrens auf "halbe Sicht" nebeneinander (vgl. auch OLG Schleswig, aaO.). Dies ist im übrigen nicht nur ein Gebot der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern eine Konsequenz des Gesetzeswortlauts, nach dem beide Gebote einschränkungslos nebeneinander zu befolgen sind."
vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1996, Az. VI ZR 299/95
Rechtsfahrgebot: Inhalt
"Unabhängig von der fehlenden Erfassung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom Schutzzweck des § 2 Abs. 2 StVO, hat der Beklagte Ziffer 2 jedoch auch inhaltlich nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist generell möglichst weit rechts zu fahren. Allerdings ist die......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabhängig von der fehlenden Erfassung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom Schutzzweck des § 2 Abs. 2 StVO, hat der Beklagte Ziffer 2 jedoch auch inhaltlich nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist generell möglichst weit rechts zu fahren. Allerdings ist dieses Gebot nicht starr, sondern es richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und fordert somit nur, dass den Gegebenheiten angemessen weit rechts gefahren wird. Es ist daher selbstredend gestattet, an stehenden Fahrzeugen mit dem erforderlichen Seitenabstand vorbeizufahren und hierzu auch die linke Fahrbahnhälfte mitzubenutzen. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich im Bereich der Annäherung des Beklagten Ziffer 2 an die Kreuzung zwischen der von ihm befahrenen Krebshalde und dem klägerseits befahrenen Verbindungsweg am rechten Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge befanden, ist es dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht gelungen den Nachweis zu führen, dass der Beklagte Ziffer 2 hätte weiter rechts fahren können. Denn er war für seine Behauptung, wonach sich im eigentlichen Kreuzungsbereich und damit der Unfallstelle keine Fahrzeuge mehr am rechten Fahrbahnrand befunden haben und der Beklagte Ziffer 2 daher weiter rechts hätte fahren können, beweispflichtig."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
Schneiden der Kurve verstößt gegen § 2 Abs. 2 StVO
"Zudem liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO vor, da die Beklagte zu 1) die Kurve „geschnitten“ hat. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt (Bl. 17 d.GA und Bl. 219 d.A.) Auch dies begünstigte den Unfall. Insgesamt war die Fahrweise der Beklagten zu 1) die......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zudem liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO vor, da die Beklagte zu 1) die Kurve „geschnitten“ hat. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt (Bl. 17 d.GA und Bl. 219 d.A.) Auch dies begünstigte den Unfall. Insgesamt war die Fahrweise der Beklagten zu 1) die Hauptursache für die Kollision der beiden Fahrzeuge."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Schutzzweck: Rechtsfahrgebot nur bzgl. Längsverkehr
"So dient das Rechtsfahrgebot nur dem Schutz des erlaubten Gegen- und Überholverkehrs in Längsrichtung, nicht hingegen dem des einbiegenden und kreuzenden Querverkehrs (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10 = NJW-RR 2012, 157; OLG Hamm, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 3/19 = SVR 2020, 2......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"So dient das Rechtsfahrgebot nur dem Schutz des erlaubten Gegen- und Überholverkehrs in Längsrichtung, nicht hingegen dem des einbiegenden und kreuzenden Querverkehrs (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10 = NJW-RR 2012, 157; OLG Hamm, Urteil vom 16. August 2019 – 7 U 3/19 = SVR 2020, 269; KG, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 12 U 212/08 = NZV 2010, 255; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Februar 2001 – 10 U 119/00; OLG Nürnberg, Endurteil vom 26. November 1997 – 9 U 2572/97). Erst im weiteren Verlauf eines Einbiegevorgangs ist auch derjenige geschützt, der von links kommend in eine Straße nach rechts einbiegt, da er dann Teilnehmer des Gegenverkehrs wird und an dessen Schutz durch das Rechtsfahrgebot teilnimmt (BGH, VersR 1967, 157)."
vgl. LG Hechingen, Urteil vom 11.12.2020, Az. 1 O 207/19
Verkehrsteilnehmer dürfe auf rechtmäßiges Verhalten anderer vertrauen
"Zudem durfte der Motorradfahrer darauf vertrauen (zum Vertrauensgrundsatz: BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 77/23, juris Rn. 22; BGH Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02, juris Rn. 16 f.; Senat Urt. v. 9.5.2023 - I-7 U 17/23, juris Rn. 54), dass der Zeuge A sein Pflichtprogramm einhielt, also rechtzeitig blink......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zudem durfte der Motorradfahrer darauf vertrauen (zum Vertrauensgrundsatz: BGH Urt. v. 12.12.2023 - VI ZR 77/23, juris Rn. 22; BGH Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02, juris Rn. 16 f.; Senat Urt. v. 9.5.2023 - I-7 U 17/23, juris Rn. 54), dass der Zeuge A sein Pflichtprogramm einhielt, also rechtzeitig blinkte, was nicht bewiesen ist, und durch die Einhaltung der doppelten Rückschaupflicht die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschloss."