"Das Führen eines Fahrzeugs im - wie hier - Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Führen eines Fahrzeugs im - wie hier - Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 = VersR 2011, 1037; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05-102, VersR 2009, 1068; LG Saarbrücken, RuS 2016, 343). Gründe, die das Verhalten des Beklagten - insbesondere subjektiv - in einem "milderen Licht" erscheinen lassen könnten, hat dieser nicht dargelegt, und solche sind hier angesichts der Umstände auch nicht ersichtlich, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Allgemeines: das Angehörigenprivileg aus § 86 VVG
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, und sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Diese Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85). Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenzufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Angehörigenprivileg i.S.d. § 86 VVG
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, und sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Diese Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85). Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenzufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Anspruchsgrundlage des Kaskoversicherers gegen lenkenden Schädiger: § 823 BGB
"Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist - wie auch die Klägerin in zweiter Instanz richtigerweise klarstellt - der auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, ggf. auch nach § 823 Abs. 2 BGB i........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist - wie auch die Klägerin in zweiter Instanz richtigerweise klarstellt - der auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, ggf. auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB, gegen den Beklagten."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Kaskoversicherer und Schädiger
"Auf die vom Landgericht herangezogenen Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (§§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 iV.m. §§ 823 ff. BGB) kann dagegen vorliegend nicht abgestellt werden. Denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht im Verhältnis zur Fahrzeugeigentümerin und Versicherungsnehmerin......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auf die vom Landgericht herangezogenen Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (§§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 iV.m. §§ 823 ff. BGB) kann dagegen vorliegend nicht abgestellt werden. Denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht im Verhältnis zur Fahrzeugeigentümerin und Versicherungsnehmerin kein Gesamtschuldverhältnis i.S.d. §§ 421 ff. BGB. Die - hier allein in Rede stehende - vertragliche Leistungspflicht der Klägerin aus dem Kaskoversicherungsvertrag steht nicht gleichstufig neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Beklagten als Schädiger einer unerlaubten Handlung: der Beklagte haftet als Schädiger, der Versicherer ist aus dem mit der Eigentümerin geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 88/08, VersR 2009, 1130; Böttcher in: Erman, BGB 16. Aufl, § 421 Rn. 13). Auch ist die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin nicht neben dem Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 VVG als Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Direktanspruch würde voraussetzen, dass die Versicherungsnehmerin als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" bewegte (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202). Auch wenn der Beklagte als Fahrer des Fahrzeugs - ohne Rücksicht auf seine diesbezügliche Berechtigung - zu den in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen zählte (vgl. A.1.2 Abs. 1 Buchstabe c) AKB; dazu Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl., A1 AKB Rn. 148), wäre die Versicherungsnehmerin als Partei dieses Versicherungsvertrages hinsichtlich der ihr selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG. Denn nach dem Leistungsausschluss aus A.1.5.6 AKB besteht "kein Versicherungsschutz... für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeuges zufügt. Infolgedessen stehen dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Direktanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsausschluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis hält (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202, zu § 11 Nr. 2 AKB a.F.)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
kein Kausalitätsgegenbeweis bei Arglist
"Die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises steht dem Kläger bei arglistiger Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG i.V.m. Ziff. E.8.2 AKB nicht offen.
ht offen.
" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises steht dem Kläger bei arglistiger Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG i.V.m. Ziff. E.8.2 AKB nicht offen.
"
vgl. LG Münster, Urteil vom 19.09.2022 - 115 O 21/21
keine "prozessuale Erledigung" durch Kaskozahlung während des Rechtsstreits
"Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlung der Vollkaskoversicherung des Klägers erfüllt nicht den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Nur dann wäre insoweit Erledigung eingetreten, wenn der Schuldner oder ein Dritter die geschuldete Summe zahlt und so den eingeklagten Anspruch erfüllt ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlung der Vollkaskoversicherung des Klägers erfüllt nicht den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Nur dann wäre insoweit Erledigung eingetreten, wenn der Schuldner oder ein Dritter die geschuldete Summe zahlt und so den eingeklagten Anspruch erfüllt (Bork, in Stein/Jonas, 22. Aufl. 2004, § 91a ZPO Rn. 6). Hier ist die Vollkaskoversicherung jedoch nur ihren eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachgekommen. Zugleich ist der gegen die Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch in Höhe des von der Vollkaskoversicherung ausgeglichenen Betrages nach § 86 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen. Der Anspruchsübergang war entgegen der Auffassung der Klägerseite auch ohne Auswirkung auf die Aktivlegitimation. Der Kläger hätte als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 265 ZPO den auf die Vollkaskoversicherung übergegangenen Anspruchsteil weiterhin geltend machen können (OLG Brandenburg, Urt. v. 01.07.2010, 12 U 15/10 – juris). Der Kläger hätte den Anspruch weiterhin in voller Höhe fordern können, nur seinen Antrag dahingehend abändern müssen, dass teilweise an die Vollkaskoversicherung zu leisten war. So war die Klage als insoweit unbegründet abzuweisen (Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 265 ZPO Rn. 6a). Ein anderes Ergebnis und eine Erledigung der Hauptsache istlediglich in dem – hier nicht vorgetragenen - Fall anzunehmen, dass aufgrund eines zwischen Kasko- und Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bestehenden Teilungsabkommens ein Rückgriff des Vollkaskoversicherers ausgeschlossen ist, weil es dann letztlich an einem nach § 86 VVG übergeleiteten Regressanspruch fehlt (OLG Brandenburg, Urt. v. 01.07.2010, 12 U 15/10 – juris)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
keine mietvertragliche Verjährung, wenn Eigentümer keine Fremdbenutzung gestattete
"Allerdings kann hier von einer "von den Parteien gewollten Einbeziehung" des Beklagten in den Schutzbereich des Kfz-Mietvertrages keine Rede sein. Die Erstreckung der Schutzwirkungen eines Vertrages auf einen Dritten erfordern neben dem auf Seiten des Gläubigers notwendigen Einbeziehungsinteresse (früh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Allerdings kann hier von einer "von den Parteien gewollten Einbeziehung" des Beklagten in den Schutzbereich des Kfz-Mietvertrages keine Rede sein. Die Erstreckung der Schutzwirkungen eines Vertrages auf einen Dritten erfordern neben dem auf Seiten des Gläubigers notwendigen Einbeziehungsinteresse (früher: "Wohl und Wehe") auf Seiten des Vertragspartners, dass dieser die Drittbezogenheit der Leistung und der Gläubigernähe des Dritten erkennen kann ("Erkennbarkeit"; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152; Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, VersR 2017, 839; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 328 Rn. 17a). Speziell für mietvertragliche Konstellationen ist entscheidender Gesichtspunkt für die Einbeziehung weniger das Bestehen einer Obhuts- und Fürsorgepflicht des Mieters für den Dritten als vielmehr der Umstand, dass nach dem Inhalt des Vertrages der Mietgebrauch durch den Dritten gewissermaßen bestimmungsgemäß ausgeübt wird und dass das erkennbar für den Dritten ebenso wie für den Mieter die Gefahr mit sich bringt, wegen Beschädigung der Mietsache auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75, RuS 1977, 6). Lässt der Vertrag dagegen die Ausübung der Benutzung der gemieteten oder entliehenen Sache durch eine Hilfsperson nicht zu, so erscheint es grundsätzlich ausgeschlossen, dass die vom Vermieter oder Verleiher in Anspruch genommene Hilfsperson sich darauf berufen kann, auch sie genieße den Schutz des Vertrages (BGH, Urteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 179/65, BGHZ 49, 278). So liegt es auch hier. Denn die Parteien hatten den Mietvertrag unter Beschränkung auf die Nutzung des Fahrzeugs - nur - durch Herrn C. W. als einzigen Fahrer abgeschlossen; die Nutzung durch einen weiteren Fahrer war nicht vorgesehen."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Leistungskürzung der Kaskoversicherung auf Null möglich bei alkoholbedingtem Unfall
"Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsfall alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt hat, führt vorliegend dazu, dass ihr Anspruch gegen den Beklagten vollständig entfällt. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Ziff. A.2.9.1 AKB i.V.m. § 81 Abs. 2 AKB § 81 Abs. 2 VVG)......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsfall alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt hat, führt vorliegend dazu, dass ihr Anspruch gegen den Beklagten vollständig entfällt. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Ziff. A.2.9.1 AKB i.V.m. § 81 Abs. 2 AKB § 81 Abs. 2 VVG) ist keine Kürzung der Versicherungsleistung, sondern ein vollständiges Entfallen der Leistungspflicht der Klägerin anzunehmen.
aa.)
Bei der Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, juris). In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. April 2014 - 9 U 135/13 -, juris). Eine Leistungskürzung des Versicherers auf Null ist in besonderen Ausnahmefällen möglich, was beispielsweise bei der Herbeiführung des Unfalls im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommt. Grund dafür ist, dass sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen und das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt gehört (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, juris; Senat Urteil vom 9. September 2022 - 5 U 2/22 VersR 2022, 1296; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juli 2021 - I - 20 U 29/21, juris). Zwar ist auch in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, sodass nicht pauschal in jedem Fall von Fahruntüchtigkeit eine Leistungskürzung auf Null vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, juris). Eine Leistungsfreiheit des Versicherers kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn in einem Fall relativer Fahruntüchtigkeit die Blutalkoholkonzentration nicht weit von der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist und sich der Alkohol erheblich auf den Eintritt des Unfalls ausgewirkt hat, ohne dass Umstände vorgetragen sind, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juli 2021 - I - 20 U 29/21, juris).
bb)
Gemessen daran war vorliegend von einer vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten auszugehen. Die Blutalkoholkonzentration war - wie dargelegt - nicht weit von der absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt. Mildernde Umstände waren nicht ersichtlich. Vielmehr war im subjektiven Bereich erschwerend zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Alkoholisierung keiner kritischen Selbstprüfung unterzogen hat bzw. diese vollkommen unterschätzt hat. Das Verhalten der Klägerin war daher einer Vorsatzsituation angenähert, sodass die Annahme einer Leistungsfreiheit der Beklagten vorliegend angezeigt ist."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22
Prozessuales bei Kaskoleistung während des Prozesses
"Denn ein erledigendes Ereignis durch eine Zahlung liegt nur vor, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlung der Vollkaskoversicherung des Kl......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn ein erledigendes Ereignis durch eine Zahlung liegt nur vor, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlung der Vollkaskoversicherung des Klägers erfüllt nicht den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Nur dann wäre insoweit Erledigung eingetreten, wenn der Schuldner oder ein Dritter die geschuldete Summe zahlt und so den eingeklagten Anspruch erfüllt (Bork, in Stein/Jonas, 22. Aufl. 2004, § 91a ZPO Rn. 6). Hier ist die Vollkaskoversicherung jedoch nur ihren eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachgekommen. Zugleich ist der gegen die Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch in Höhe des von der Vollkaskoversicherung ausgeglichenen Betrages nach § 86 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen. Der Anspruchsübergang war entgegen der Auffassung der Klägerseite auch ohne Auswirkung auf die Aktivlegitimation. Der Kläger hätte als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 265 ZPO den auf die Vollkaskoversicherung übergegangenen Anspruchsteil weiterhin geltend machen können (OLG Brandenburg, Urt. v. 01.07.2010, 12 U 15/10 – juris). Der Kläger hätte den Anspruch weiterhin in voller Höhe fordern können, nur seinen Antrag dahingehend abändern müssen, dass teilweise an die Vollkaskoversicherung zu leisten war. So war die Klage als insoweit unbegründet abzuweisen (Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 265 ZPO Rn. 6a). Ein anderes Ergebnis und eine Erledigung der Hauptsache istlediglich in dem – hier nicht vorgetragenen - Fall anzunehmen, dass aufgrund eines zwischen Kasko- und Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bestehenden Teilungsabkommens ein Rückgriff des Vollkaskoversicherers ausgeschlossen ist, weil es dann letztlich an einem nach § 86 VVG übergeleiteten Regressanspruch fehlt (OLG Brandenburg, Urt. v. 01.07.2010, 12 U 15/10 – juris)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Regress des Kaskoschadens bei Mehrheit von Verursachern
"Hinsichtlich des Kaskoschadens, der am vom Zeugen V. geführten und bei der Klägerin versicherten Fahrzeug entstanden ist, findet nur eine Inanspruchnahme im Verhältnis Geschädigter zu einem Schädiger statt. Der Geschädigte und der Schädiger sowie die jeweilige Kasko- und Haftpflichtversicherung si......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinsichtlich des Kaskoschadens, der am vom Zeugen V. geführten und bei der Klägerin versicherten Fahrzeug entstanden ist, findet nur eine Inanspruchnahme im Verhältnis Geschädigter zu einem Schädiger statt. Der Geschädigte und der Schädiger sowie die jeweilige Kasko- und Haftpflichtversicherung sind insoweit jeweils als Haftungseinheit zu sehen.
Der Haftungsanteil des weiteren möglichen Schädigers (hier des Zeugen R1.) sowie die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs sind im Rahmen einer Gesamtabwägung aber erst zu berücksichtigen, wenn dieser in Anspruch genommen wird (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2020 - 7 U 24/19 - Rn. 50, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2000, 6 U 216/99 - juris Rn. 19). Folglich kommt vorliegend hinsichtlich des Kaskoschadens eine Haftungsquote nur im Rahmen einer bilateralen Einzelabwägung im Verhältnis zwischen Geschädigtem (Klägerin in Haftungseinheit mit ihrer Versicherungsnehmerin und dem Fahrer V.) und in Anspruch genommenem Schädiger (Beklagter in Haftungseinheit mit dem Fahrer Z.) in Betracht."
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22
Regressverzicht gilt in der Regel nicht bei grober Fahrlässigkeitfa
"Die Klausel A.2.8 AKB enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 einen beschränkten Regressverzicht für die darin genannten Personen (die dadurch nicht zu Mitversicherten werden; vgl. erneut: Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., A.2 AKB Rn. 878, 893; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 Rn. 338 ff.). Fähr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Klausel A.2.8 AKB enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 einen beschränkten Regressverzicht für die darin genannten Personen (die dadurch nicht zu Mitversicherten werden; vgl. erneut: Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., A.2 AKB Rn. 878, 893; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 Rn. 338 ff.). Fährt danach eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, verzichtet die Klägerin auf die Rückforderung ihrer Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens; jedoch behält sie sich vor, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens die Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht, wobei dies insbesondere bei Schäden gilt, die infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel eintreten. Die vorgenannten Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, d.h. auch ein nichtberechtigter Fahrer, einen Schaden herbeiführt (A.2.8 Abs. 6 AKB). Danach fällt der Beklagte zweifellos unter diese Regelung, ohne Rücksicht darauf, dass ihm das Fahrzeug nach dem Mietvertrag nicht hätte überlassen werden dürfen, und auch unbeschadet der von ihm erstmals in zweiter Instanz erhobenen Behauptung, seine Mutter sei damit einverstanden gewesen.
bb) Die Voraussetzungen des vertraglichen Regressverzichts liegen aber nicht vor; denn der Beklagte war, wie das Landgericht beanstandungsfrei festgestellt hat, gegenüber der Versicherungsnehmerin deshalb schadensersatzpflichtig, weil er den Verkehrsunfall grob fahrlässig dadurch verursacht hat, dass er im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (1,43 Promille BAK) deren Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und infolge Alkoholgenusses die Kontrolle über den Pkw verloren und diesen dadurch erheblich geschädigt hat; auf die obigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Dafür, dass die absolute Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - IV ZR 264/90, NJW 1992, 119), den der Beklagte hier nicht entkräftet hat. Wie das Landgericht zutreffend ausführt und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er nicht in so erheblichem Umfang alkoholisiert gewesen wäre (vgl. auch schon Senat, Urteil vom 14. November 2001 - 5 U 267/01-20, VersR 2002, 1415)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Verlassen des Unfallortes und Aufklärungspflichtverletzung: arglistige Obliegenheitsverletzungen gegenüber Kaskoversicherer
"Die Beklagte ist jedoch gem. Ziff. E.1.3 AKB i.V.m. E.8.1 AKB vollständig leistungsfrei geworden, weil der Kläger die ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Aufklärungsobliegenheiten durch wahrheitswidrige Angaben zum Hergang des Schadensfalls sowie dadurch verletzt hat, dass er sich nach dem Unfall......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Beklagte ist jedoch gem. Ziff. E.1.3 AKB i.V.m. E.8.1 AKB vollständig leistungsfrei geworden, weil der Kläger die ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Aufklärungsobliegenheiten durch wahrheitswidrige Angaben zum Hergang des Schadensfalls sowie dadurch verletzt hat, dass er sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt hat, ohne zuvor die - im Aufklärungsinteresse der Beklagten liegenden - erforderlichen Feststellungen zum körperlichen Zustand, insbesondere zur Fahrtüchtigkeit oder einer Beeinträchtigung durch Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zu ermöglichen. Diese Obliegenheitsverletzung erfolgte auch arglistig.
(....)
Arglist ist eine qualifizierte Form des Vorsatzes ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich eine Obliegenheit mit der Absicht verletzt, auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder ein Vorgehen des Versicherers zu verhindern, das gerade durch die Obliegenheit gesichert werden soll. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Es gibt insoweit keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Versicherungsnehmer oder der lediglich mitversicherte Fahrer, der trotz Kenntnis seiner Verpflichtungen eine Unfallstelle verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen, dies stets mit dem Willen macht, in Verfolgung eines gegen den Versicherer gerichteten Zwecks auf dessen Willen einzuwirken, auch wenn das häufig naheliegen mag. Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in ihrer Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf Arglist ernstlich nicht in Betracht kommen lassen.
Ein gegen die Interessen des Versicherers gerichteter Zweck kann sich bei einer - hier anzunehmenden - Verkehrsunfallflucht nur daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Feststellungen verhindern wollte, die zu einer auch nur anteiligen Leistungsfreiheit im Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer hätte führen können, u.U. auch hinsichtlich der Feststellung der Haftungsquote und hinsichtlich der Feststellung der durch den Unfall verursachten Schäden. Besonders praxisrelevant ist insoweit die oft im Raume stehende Vermutung des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer auf Grund einer Verkehrsuntüchtigkeit infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums den Unfallort verließ, um sich sowohl den etwaigen strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen zu entziehen (insbes. §§ 315c, 316, 44, 69 StGB) als auch Feststellungen zu einer Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 81 VVG bzw. Obliegenheitsverletzung nach AKB zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: LG Bonn, Urt. v. 15. 11. 2012 - 6 S 63/12, NJOZ 2013, 1500 m.w.N.). Hierfür müssen aber entsprechende Indizien vorliegen, die sich insbesondere aus den Umständen des Unfalls und dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers nach dem Unfall ergeben können. Insbesondere das äußere Bild des Unfalls in Kombination mit dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers nach dem Unfall kann im Einzelfall die Annahme einer alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit bzw. eingeschränkten Fahrtüchtigkeit begründen, die (Mit-) Ursache des Unfalls war und die der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer zu Ungunsten des Versicherers verschleiern wollte.
Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend nicht nur von einer Unfallbeteiligung und Fahrerflucht des Klägers (s.o.), sondern dann auch von Arglist auszugehen. Denn für die Beklagte bestanden vorliegend Anhaltspunkte einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit (Silvesternacht; vom Kläger eingeräumter Alkoholkonsum in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Y; Aktenvermerk des PK F. vom 03.01.2017 (Bl. 18 d.EA), wonach sich auf dem Tisch an der Wohnanschrift des Klägers - von außen durch das Fenster sichtbar - benutzte Gläser, u.a. Sektgläser befunden hätten), die der Kläger durch seine Fahrerflucht verschleiern wollte."
vgl. LG Münster, Urteil vom 19.09.2022 - 115 O 21/21
Versicherungsbedingungen zum Regressverzicht ggü. Angehörigen von Mietern können abschließend sein
"Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Angehörigenprivilegs auf die dort gegebene personelle Konstellation nicht vor. Der Beklagte lebte zum Schadenszeitpunkt weder mit der Versicherungsnehmerin - einem gewerblichen Autovermieter in Form einer Kapitalgesellschaft - noch mit ein......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Angehörigenprivilegs auf die dort gegebene personelle Konstellation nicht vor. Der Beklagte lebte zum Schadenszeitpunkt weder mit der Versicherungsnehmerin - einem gewerblichen Autovermieter in Form einer Kapitalgesellschaft - noch mit einem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dass seine Mutter das Fahrzeug zuvor angemietet hatte, mit der der Beklagte - unstreitig - in häuslicher Gemeinschaft lebte, machte diese nicht zur versicherten Person des Kaskoversicherungsvertrages (Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., A2 Rn. 345; vgl. - grundsätzlich - BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94). Aus der vertraglichen Regelung in A.2.8. Abs. 6 AKB folgt vielmehr, dass die Regelungen in A.2.8 Abs. 1 bis 3 AKB über den Regressverzicht u.a. auch dann entsprechend gelten, wenn der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt; daraus ist, ebenso wie für den in A.2.8 Abs. 1 AKB genannten berechtigten Fahrer, zu schließen, dass der Ausgleich der Interessen auch dieser weiteren Beteiligten nur durch den beschränkten Regressverzicht erreicht werden soll und der Versicherungsvertrag deshalb nicht erweiternd dahin ausgelegt werden kann, dass auch der Mieter im Hinblick auf das Sachersatzinteresse versicherte Person sein soll (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 18; Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., A2 Rn. 708 ff.). Eine entsprechende Anwendung der Regressbeschränkung gegenüber Haushaltsangehörigen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ordnet A.2.8 Abs. 6 AKB dagegen - mangels Verweises auch auf A.2.8 Abs. 4 und 5 AKB - ausdrücklich nicht an; deshalb ist diese Privilegierung vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85, 87 unter II.3.b a.E.). Dementsprechend können Überlegungen, die aus § 86 Abs. 3 VVG folgende gesetzgeberische Wertung im Wege der Auslegung dergestalt in die vertraglichen Vereinbarungen einfließen zu lassen, dass Angehörige im Sinne dieser Regelung den vom Regressverzicht genannten Personen gleichgestellt sein sollen, d.h. ebenfalls nur unter den dort genannten Voraussetzungen belangt werden können (vgl. LG Krefeld, VersR 2017, 688; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 86 Rn. 89; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 12 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 378), im vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden. Denn die Bedingungen regeln den Fall einer Schädigung versicherter Sachen durch Haushaltsangehörige des Mieters im dargestellten Sinne abschließend; das schließt eine abweichende Auslegung des Vertrages unter Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften aus.
"
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22