"Das Führen eines Fahrzeugs im - wie hier - Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Führen eines Fahrzeugs im - wie hier - Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 = VersR 2011, 1037; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05-102, VersR 2009, 1068; LG Saarbrücken, RuS 2016, 343). Gründe, die das Verhalten des Beklagten - insbesondere subjektiv - in einem "milderen Licht" erscheinen lassen könnten, hat dieser nicht dargelegt, und solche sind hier angesichts der Umstände auch nicht ersichtlich, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Alkohol, grobe Fahrlässigkeit und subjektives Element: hier ja
"3) Auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit liegen beim Kläger vor. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3) Auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit liegen beim Kläger vor. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Dafür ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unerlässlich (BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 16/03 -, Rn. 16, juris).
Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand wird objektiv durchweg als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen sein. Es gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 15, juris, m. w. Nachw.). Daraus folgt in aller Regel auch ohne weiteres das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche, gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerte Verschulden. Dass sich ein unter starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr ans Steuer seines Kraftfahrzeuges setzen darf, und dass er durch ein Fahren in fahruntüchtigem Zustand andere Verkehrsteilnehmer, sich selbst und sein Fahrzeug einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt, ist heute so sehr Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei fast jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stark heraufgesetzt ist (BGH, a. a. O.). Der Fahrer, bei dem dies aus mangelnder Einsicht nicht der Fall ist, muss sich diese mangelnde Einsicht in der Regel als grobes Verschulden zurechnen lassen. Bei den meisten Kraftfahrern pflegt die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in Bezug auf die Trunkenheitsfahrt auch bei einem hohen Grad der Alkoholisierung noch vorhanden zu sein. Auch wenn der Kraftfahrer sich erst dann zum Führen seines Kraftfahrzeuges entschließt, wenn er bereits stark unter Alkoholeinfluss steht, wird deshalb in vielen Fällen ungeachtet der Alkoholbeeinflussung das für die Annahme grober Fahrlässigkeit erforderliche gesteigerte subjektive Verschulden festgestellt werden können (BGH, a. a. O.)."
"Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 ‰) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Ur......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 ‰) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 = VersR 2011, 1037; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05-102, VersR 2009, 1068; LG Saarbrücken, RuS 2016, 343)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22
Allgemeines: das Angehörigenprivileg aus § 86 VVG
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, und sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Diese Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85). Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenzufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Angehörigenprivileg i.S.d. § 86 VVG
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs - hier: der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, und sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Diese Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93, VersR 1994, 85). Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenzufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Anscheinsbeweis, Anbeweis und Erschütterung / Entkräftung der alkoholbedingten Unfallverursachung
"Während allerdings - wie bereits dargelegt - in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis für die vom Versicherer zu beweisende Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Versicherungsfall spricht, muss der Versicherer in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Ausfallersc......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Während allerdings - wie bereits dargelegt - in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis für die vom Versicherer zu beweisende Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Versicherungsfall spricht, muss der Versicherer in Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5.Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289; Senat, Urteil vom 22.November 2000 - 5 U 563/00-46 - ZfSch 2001, 214; Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05 - 102 -, juris; Urteil vom 9. September 2022 - 5 U 2/22, VersR 2022, 1296). Dabei genügt zur Entkräftung des dann auch in den Fällen relativer Fahruntüchtigkeit geltenden Anscheinsbeweises für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und dem Unfall (Senat, Beschluss vom 20. April 2020 - 5 U 18/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Januar 1989 - 12 U 49/89, juris; BeckOK VVG/Klimke, 16. Ed. 1.8.2022, VVG § 81 Rn. 101; Knappmann VersR 2000, 11 (14)) nicht jede beliebige Erklärung des Versicherungsnehmers, durch welche alkoholunabhängige Ursache es zu dem Unfall gekommen sein soll. Vielmehr muss die Darlegung des Versicherungsnehmers, mit der er belastet ist, einen alkoholunabhängigen Geschehensverlauf plausibel erklären. Er muss - mit zunehmender Höhe des Blutalkoholgehaltes gewichtigere - Anhaltspunkte dafür geben, dass eine andere Erklärung des Unfallverlaufs als seine alkoholbedingte Verursachung nicht fernliegt, sondern eine denkbare Möglichkeit darstellt (Senat, Urteil vom 7. April 2004 - 5 U 688/03, ZfSch 2004, 323; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05 - 102, juris)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22
Anspruchsgrundlage des Kaskoversicherers gegen lenkenden Schädiger: § 823 BGB
"Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist - wie auch die Klägerin in zweiter Instanz richtigerweise klarstellt - der auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, ggf. auch nach § 823 Abs. 2 BGB i........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist - wie auch die Klägerin in zweiter Instanz richtigerweise klarstellt - der auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, ggf. auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB, gegen den Beklagten."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
Aufgabe des Sachverständigen bei Restwertermittlung
"Im Rahmen des Gutachtenauftrags oblag es der Beklagten unter anderem, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Ermittlung des Restwerts, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB bei einem seriösen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im Rahmen des Gutachtenauftrags oblag es der Beklagten unter anderem, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Ermittlung des Restwerts, also des Betrages, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 BGB bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs erzielen kann, eine aus dem Auftrag zur Schadensbegutachtung resultierende Pflicht des Kfz-Sachverständigen darstellt, die (auch) dem Schutz des gegnerischen Haftpflichtversicherers dient (BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
Beweis für eine Unfallmanipulation
"Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt (vgl........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt (vgl. zur Beweislast und zum Beweismaßstab: BGH Urt. v. 1.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 7 m. w. N.).
Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (vgl. OLG Hamm Urt. v. 12.3.2021 - I-7 U 12/20, juris Rn. 7 f.; BGH Urt. v. 1.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 9)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22
Beweislast des Versicherers bzgl. einer Unfallmanipulation
"Ist der Schadensfall, wie es die Beklagte geltend macht, „gestellt“, so scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Einwilligung in die Rechtsgutverletzung aus (BGH DAR 1990, 224; OLG Hamm ZfSch 2004, 68). Der Geschädigte muss zunächst den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung bew......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ist der Schadensfall, wie es die Beklagte geltend macht, „gestellt“, so scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Einwilligung in die Rechtsgutverletzung aus (BGH DAR 1990, 224; OLG Hamm ZfSch 2004, 68). Der Geschädigte muss zunächst den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung beweisen, also den Sachschaden bzw. die Kollision an sich – davon ist auszugehen (vorstehend II). Behauptet der Haftpflichtversicherer des (vermeintlich) Geschädigten, dass dieser mit der Rechtsgutverletzung einverstanden gewesen sei – sei es, dass alle Beteiligten mit dem Ablauf einverstanden gewesen seien, sei es, dass zumindest der Geschädigte den Unfall provoziert habe –, ist dieser besondere Rechtfertigungsgrund vom Haftpflichtversicherer des (vermeintlich) Geschädigten zu beweisen (grundlegend BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, juris; BGH VersR 1978, 862; OLG Hamm NJW 2019, 3085; OLG Brandenburg Urt. v. 18.10.2018 – 12 U 70/17, BeckRS 2018, 38341). Ein Anscheinsbeweis für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens wird nur in Ausnahmefällen denkbar sein (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, juris; BGH VersR 1978, 862), kann allerdings dann greifen, wenn zahlreiche entsprechende Indizien festgestellt sind, die für einen „gestellten Unfall“ sprechen (BGH VersR 1979, 514; BGH VersR 1979, 281).
Der Beweis der Einwilligung in die Fahrzeugbeschädigung kann dann als geführt angesehen werden, wenn sich eine Häufung von Umständen findet, die darauf hindeuten. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Düsseldorf 28.8.2023 – I-1 U 143/22 –, juris; OLG Bremen 8.3.2021 – 1 U 48/20, BeckRS 2021, 11817 m.w.N.; OLG Celle Urt. v. 11.11.2020 – 14 U 119/19, BeckRS 2020, 32642; OLG Koblenz VersR 2006, 523 m.w.N.). Es reicht damit die Feststellung von Indizien aus, die bei lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (OLG Köln Urt. v. 22.6.2017 – 8 U 19/16, BeckRS 2017, 119523; OLG Bremen 8.3.2021 – 1 U 48/20, BeckRS 2021, 11817 m.w.N.).
Die Beweisführung für ein kollusives Zusammenwirken der Unfallbeteiligten kann also unter Zuhilfenahme von Indizien (beispielhaft z.B. OLG Bremen 8.3.2021 – 1 U 48/20, BeckRS 2021, 11817 m.w.N.; OLG Celle Urt. v. 11.11.2020 – 14 U 119/19, BeckRS 2020, 32642; OLG Hamm NJW 2019, 3085; OLG Frankfurt, Urteil vom 08. April 2019 – 23 U 112/17, juris; OLG Brandenburg Urt. v. 18.10.2018 – 12 U 70/17, BeckRS 2018, 38341; OLG Köln Urt. v. 22.6.2017 – 8 U 19/16, BeckRS 2017, 119523; OLG Schleswig r+s 2017, 437; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2013, 351; weiterer Überblick bei R in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. § 249 BGB Rn. 181; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 283) und mit der Bildung von Fallgruppen geführt werden (OLG Saarbrücken OLGR 2009, 394). Deren Beweiswert liegt aber nicht darin, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die Werthaltigkeit der einzelnen Beweisanzeichen in der konkreten Beweissituation des zu beurteilenden Falles für eine Überzeugung i.S. des § 286 ZPO (OLG Düsseldorf 28.8.2023 – I-1 U 143/22 –, juris; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 394), wobei eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – VI ZR 164/18 –, juris).
§ 286 ZPO verlangt vielmehr die volle Überzeugung des Gerichts, was keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erfordert, sondern nur – aber zumindest – einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 76/23 –, juris; BGH 23.06.2020 – VI ZR 435/19, NJW 2020, 3176 m.w.N.).
"
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Beweislast des § 827 BGB beim Versicherten
"2) Dem Kläger gelingt hier der Nachweis nicht, dass er sich bei Antritt der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Diesen Nachweis hat bei Anwendung des § 81 VVG der Versicherungsnehmer zu ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2) Dem Kläger gelingt hier der Nachweis nicht, dass er sich bei Antritt der Fahrt in fahruntüchtigem Zustand in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Diesen Nachweis hat bei Anwendung des § 81 VVG der Versicherungsnehmer zu führen, wenn er sich auf die Vorschrift des § 827 BGB zu seiner Entlastung berufen will (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 16/03 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - IV ZR 298/89 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 -, Rn. 8, juris).
a) Der Kläger beruft sich hier darauf, dass er auf dem Grundstück seiner Bekannten gestürzt sei und in Folge dieses Sturzes, bei dem er sich auch Kopfverletzungen zugezogen habe, in einen geordneten amnestischen Dämmerungszustand verfallen sei mit der Folge, dass ab einem Zeitpunkt vor Antritt der Fahrt kein Erinnerungsvermögen vorhanden sei und erst nach Beendigung der Fahrt wieder sein Bewusstsein einsetze.
aa) Der Kläger hat zum Beweis hierfür seine eigene Parteivernehmung angeboten, der die Beklagte widersprochen hat (Bl. 37 d. A.). Eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO war nicht zulässig. Die nach pflichtgemäßem Ermessen vom Gericht anzuordnende Parteivernehmung von Amts wegen setzt grundsätzlich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer nonliquet-Situation im Übrigen voraus. Dieser "Anbeweis" kann sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - III ZR 198/18 -, Rn. 20, juris). Der im Termin vor dem Landgericht anwesende Kläger hat von der Möglichkeit des § 137 Abs. 4 ZPO keinen Gebrauch gemacht. Ein sonstiger "Anbeweis" für die Richtigkeit seines Vortrages lag nicht vor."
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
Beweislast für alkoholbedingte Fahrfehler bei relativer Fahruntüchtigkeit
"Demgegenüber muss der Versicherer in den Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Demgegenüber muss der Versicherer in den Fällen relativer Fahruntüchtigkeit alkoholtypische Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90 - VersR 1991, 289; Senat, Urteil vom 22. November 2000 - 5 U 563/00-46 - ZfSch 2001, 214; Urteil vom 7. April 2004 - 5 U 688/03 - ZfSch 2004, 323). Dabei sind die Anforderungen an die Beweiskraft entsprechender Hinweise umso geringer, je näher die Blutalkoholkonzentration an dem Grenzwert von 1,1 ‰ liegt (Senat, Urteil vom 7.April 2004 - 5 U 688/03 - ZfSch 2004, 323; Urteil vom 28. Januar 2009 - 5 U 698/05 - VersR 2009, 1068; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2004 - 4 U 132/03, ZfSch 2004, 520; OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2010 - I-20 U 74/10, juris)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22
Bösgläubigkeit i.S.d. § 851 BGB liegt vor, wenn Versicherer nicht klar nach der Eigentumsstellung fragte
"In diesem Kontext kann die Erklärung des Anspruchstellers, es handele sich um "sein Fahrzeug" - wie sie sich sinngemäß auch im hiesigen anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 12.05.-2021 (Anlage K1) findet - keinesfalls mit einer verbindlichen Erklärung zum Eigentum am Fahrzeug gleichgesetzt werden. Ein......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In diesem Kontext kann die Erklärung des Anspruchstellers, es handele sich um "sein Fahrzeug" - wie sie sich sinngemäß auch im hiesigen anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 12.05.-2021 (Anlage K1) findet - keinesfalls mit einer verbindlichen Erklärung zum Eigentum am Fahrzeug gleichgesetzt werden. Eine solche oder vergleichbare Formulierung lässt entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (dazu sogleich nachfolgend) nach dem "üblichen Sprachgebrauch" gerade nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit auf eine Eigentümerstellung schließen. So würden wohl die wenigsten Fahrzeughalter auf die Frage wo sie "ihr Fahrzeug" geparkt haben antworten, dass es ja gar nicht "ihr Fahrzeug" sei, sondern das einer Leasinggesellschaft oder Bank. Die Erfahrung zeigt zudem, dass selbst Anwälte im Rechtsstreit immer wieder trotz Verwendung entsprechender Formulierungen auf Nachfrage erklären (müssen), dass das Fahrzeug tatsächlich nicht im Eigentum der Klagepartei steht, sondern geleast oder finanziert ist. Entsprechend obliegt es einem Haftpflichtversicherer durch eine präzise Frage nach den Eigentumsverhältnissen Klarheit zu schaffen, idealerweise ergänzt durch die konkrete Frage, ob das Fahrzeug geleast oder darlehensfinanziert ist.
d) Gemessen am Vorstehenden ist im Streitfall von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten vom (vorrangigen) Eigentum der Klägerin auszugehen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann allerdings aus dem Umstand, dass die Firma R GmbH im Zeitpunkt der Regulierung noch nicht existent war, sich sondern tatsächlich noch in Gründung befand, nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis geschlossen werden. Zum einen ist eine Vor GmbH "in Gründung" zum Auftreten und Handeln im Rechts- und Geschäftsverkehr im weiten Umfang berechtigt und dabei - abgesehen von der Rechtsfähigkeit im engeren Sinne - einer juristischen Person bereits weitgehend angenähert (BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, BGHZ 120, 103); zum anderen würde das durch die Klägerin stillschweigend postulierte Erfordernis, vor jeder Regulierung einen Handelsregisterauszug einzuholen, die Anforderungen und auch Erwartungen an eine zügige Schadensregulierung klar überspannen. Eine entsprechende Obliegenheit des Haftpflichtversicherers vor der Schadensregulierung ist nicht sachgerecht. Gleiches gilt für die fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten der GmbH (in Gründung).
Grob fahrlässig hat die Beklagte im Zuge der Regulierung aber deswegen gehandelt, weil sie überhaupt nicht nachgefragt hat, in wessen Eigentum das Fahrzeug stand und ihr gegenüber auch sonst keine hinreichend klaren Erklärungen zu den Eigentumsverhältnissen im vorstehend dargelegten Sinne vorlagen.
Die entsprechende Aufklärungsmöglichkeit stand ihr nach § 119 Abs. 3 VVG zu Gebote, der zur Beantwortung und gegebenenfalls Belegvorlage für sämtliche sachdienlichen Aspekte des Schadensfalls anhält (z.B. Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, § 119 Rn. 28). Dass hierzu die für den bereits den Grund des Anspruchs maßgebliche Frage nach der Anspruchsberechtigung in Gestalt des Eigentums und gegebenenfalls die Vorlage von Belegen zu dessen Nachweis gehört, bedarf keiner Vertiefung.
Die Beklagte kann sich insoweit schon deshalb nicht darauf berufen, dass ihr eine solche Nachfrage nicht zumutbar gewesen wäre, da sie sich ausweislich der Anlage SK04 im Hinblick auf die sich ihr gegenüber anzeigende Anwaltskanzlei veranlasst und in der Lage sah, eine Vollmacht anzufordern.
Hinzu tritt im Streitfall die Besonderheit, dass im zur Regulierung vorgelegten Schadensgutachten die vermeintlich zum Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I derart abfotografiert war, dass der linke der drei "Faltflügel" so umgefaltet war, dass er buchstäblich "wie abgeschnitten" wirkte. Es war deshalb nicht erkennbar, auf wen das Fahrzeug zugelassen war, wer also (ursprünglich) dessen Halter war bzw. ist (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FZV). Zwar ist diese Information für die Frage nach dem Eigentum am Fahrzeug nicht von Bedeutung, doch hätte die ungewöhnliche bzw. unvollständige Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I für die Beklagte jedenfalls Anlass sein müssen, hier nachzuhaken.
In der Gesamtwertung hat die Beklagte im Zuge ihrer Regulierung damit dasjenige unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 23.09.2022 - V ZR 148/21, VersR 2022, 1513). Sie hat das Eigentum der Klägerin grob fahrlässig nicht gekannt."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21
Direktaspruch gegen Kfz-Haftpflichtversicherer
"1. Aufgrund der Verursachung des Verkehrsunfalls durch das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der für die Reparatur ihres Fahrzeugs erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu, so dass auch ein Direktanspruch......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Aufgrund der Verursachung des Verkehrsunfalls durch das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der für die Reparatur ihres Fahrzeugs erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 253/22
Entladen (hier: Öl) ist bei Gebrauch des Fahrzeuges = Kfz-Haftpflichtversicherung
"bb) In folgenden Fällen hat der Senat Schäden, die beim Entladen von Tankfahrzeugen entstanden sind, als "durch den Gebrauch" des Fahrzeugs entstanden angesehen: Beim Entladen von Heizöl trat wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Tanklastwagens führenden Verbindungsschlauchs Öl aus (......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) In folgenden Fällen hat der Senat Schäden, die beim Entladen von Tankfahrzeugen entstanden sind, als "durch den Gebrauch" des Fahrzeugs entstanden angesehen: Beim Entladen von Heizöl trat wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Tanklastwagens führenden Verbindungsschlauchs Öl aus (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140); während des Befüllens einer aus drei Tankbehältern bestehenden Tankanlage mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzugs betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe trat Heizöl über eine Entlüftungsleitung an der Hauswand aus (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, Schaden-Praxis 2008, 338; vorhergehend OLG Frankfurt, ZfSch 2008, 377); beim Entladen von Chemikalien aus einem Tankwagen durch Einsatz eines auf diesem befindlichen und durch den Motor des Fahrzeugs angetriebenen Kompressors war der Umfüllschlauch zu hohem Druck ausgesetzt und glitt aus der Öffnung des Tanks (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, NJW 1990, 257); beim Entladen von Öl aus einem Tanklastzug mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe sprang beim Befüllen des Tanks der Schlauch aus der Öffnung und verspritzte Öl (Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 46, 49, juris Rn. 2, 35). Offengelassen hat der Senat die Frage, ob in einem Fall, in dem ein vom Motor des zu entladenden Kraftfahrzeugs betriebener Kompressor Futter in ein Silo blies und dieses die Wand des Silos durchschlug, der Schaden beim Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, juris Rn. 2 f., 19)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22
Erkundigungspflicht des Versicherers bei Versicherungsnehmer und Mitversicherten
"a) Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 – VI ZR 337/18 –, juris). Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen – also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen des Gegners nicht zu kennen – nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an (BGH aaO)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
falsche Restwertermittlung des Gutachters
"Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Beklagte hat das Gutachten vom 28.07.2003 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Dies steht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Bei korrekter und fehlerfreier Vorgehensweise hätte der Beklagte in seinem Gutachten vom 28.07.2003 einen Restwert des Fahrzeuges in dem Bereich zwischen 8.500,00 EUR und 10.500,00 EUR angeben müssen und nicht – wie tatsächlich geschehen – einen Restwert von 950,00 EUR. Der Sachverständige … hat in seinen beiden Gutachten vom 14.12.2005 und vom 01.06.2010 sowie bei seiner Anhörung am 09.11.2010 nachvollziehbar und plausibel erläutert, warum dem Beklagten der Vorwurf zu machen ist, er habe fahrlässig ein nicht korrektes Gutachten erstellt. Das Gericht folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen und schließt sich ihr ohne Einschränkungen an."
vgl. LG Erfurt, Urteil vom 26.11.2010, Az. 10 O 1669/08
Gebrauch des Fahrzeuges ist weiter als Betrieb
"Der Begriff "Gebrauch des Fahrzeugs" in § 1 PflVG (vgl. auch § 2 Abs. 1 KfzPflVV) schließt den "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 23; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/7......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Begriff "Gebrauch des Fahrzeugs" in § 1 PflVG (vgl. auch § 2 Abs. 1 KfzPflVV) schließt den "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 23; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 48, juris Rn. 34; jeweils mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22
Gesamtschuldnerausgleich setzt voraus, dass regressierender Leistender auch leistungspflichtig wag
"Zutreffend geht das Landgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach §§ 426, 840 Abs. 1 BGB zunächst einen eigenen Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte voraussetzt. Nur wenn ein solcher Anspruch besteht und ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 840......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zutreffend geht das Landgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach §§ 426, 840 Abs. 1 BGB zunächst einen eigenen Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte voraussetzt. Nur wenn ein solcher Anspruch besteht und ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB zwischen der Klägerin und der Beklagten anzunehmen ist, kann die Klägerin bei der Beklagten Rückgriff nehmen."
vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.08.2024 - 3 U 81/23
Geschädigter muss nicht abwarten mit Schadenabarbeitung
"Der Geschädigte ist dabei nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urteil vom 25. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte ist dabei nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18 –, juris)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
grobe Fahrlässigkeit bei absoluter Fahruntüchtigkeit
"Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Führen eines Kraftfahrzeuges in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört zu den schwersten Verkehrsverstößen. Wer sich in absolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - IVa ZR 128/83 -, Rn. 9, juris)."
vgl. KG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 U 39/21
grobe Fahrlässigkeit kann vorverlagert (bei Trinkbeginn oder im Trinkverlauf) vorliegen
"Selbst wenn der Fahrer im Unfallzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein sollte, kann er den Versicherungsfall durch ein zeitlich früheres Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt haben, als er sich noch in schuldfähigem Zustand befand. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG ledi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Selbst wenn der Fahrer im Unfallzeitpunkt schuldunfähig gewesen sein sollte, kann er den Versicherungsfall durch ein zeitlich früheres Verhalten grob fahrlässig herbeigeführt haben, als er sich noch in schuldfähigem Zustand befand. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG lediglich an einen Erfolg, nämlich die Herbeiführung des Versicherungsfalles, nicht dagegen an ein bestimmtes Verhalten, etwa das Führen des Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, anknüpft, kann auf ein zeitlich vorangehendes Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt werden, durch das der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 17). Rechnet der Versicherungsnehmer schon vor Trinkbeginn oder jedenfalls in einem noch schuldfähigen Zustand damit, dass er später unter Alkoholeinfluss mit seinem Kraftfahrzeug fahren und dabei möglicherweise einen Unfall herbeiführen werde, oder musste er damit rechnen und verschließt er sich dem grob fahrlässig, so setzt der Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles bereits zu diesem früheren Zeitpunkt ein. Dazu bedarf es weder des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der actio libera in causa (so noch BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 - IVa ZR 274/87 - Rn. 15, juris) noch des Rechtsgedankens des § 827 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 17)."
"Zwar hat die Beklagte nach eigenem Bekunden im Rahmen der Restwertermittlung drei Angebote als Schätzgrundlage eingeholt und damit grundsätzlich den Vorgaben der Rechtsprechung für die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.). Unter B......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hat die Beklagte nach eigenem Bekunden im Rahmen der Restwertermittlung drei Angebote als Schätzgrundlage eingeholt und damit grundsätzlich den Vorgaben der Rechtsprechung für die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, NJW 2009, 1265 f.). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durfte sich die Beklagte jedoch bei der Ermittlung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs nicht allein auf die Einholung dieser drei Restwertangebote regionaler Firmen beschränken; vielmehr hätte sie auch überprüfen müssen, ob diese Angebote realistisch sind und ihrem Gutachten zu Grunde gelegt werden können. Ohne dieses Anforderungsprofil hätten es nämlich einige wenige regionale Aufkäufer in der Hand, den Markt in ihrem Sinne zu bestimmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre dann überflüssig, da die bloße Beschaffung von regionalen Angeboten auch von dem Geschädigten bzw. von einem Laien vorgenommen werden kann. Der vorgenannten Pflicht ist die Beklagten offenkundig nicht nachgekommen, obwohl sich dies unter Berücksichtigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens, das auch der Senat seiner Entscheidung ohne Einschränkung zugrunde legen kann, hätte aufdrängen müssen.
Der Sachverständige ... hat insoweit in seinem Gutachten vom 31.05.2017 ausgeführt, dass der von der Beklagten ermittelte Restwert als nicht möglich zu bezeichnen ist; ein erfahrener Kraftfahrzeug-Sachverständiger hätte unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und des Umfangs der Unfallschäden bereits vor einer Restwertanfrage einen erzielbaren Restwerterlös zwischen 10.000,00 € und 15.000,00 € geschätzt und einen ermittelten Restwert von 4.200,00 € als offenkundig falsch bezeichnet.
Des Weiteren hat der Sachverständige ... unter Zugrundelegung von entsprechenden historischen Datensätzen bekannter Restwertbörsen für den streitgegenständlichen Zeitraum für das beschädigte Fahrzeug einen Restwert zwischen 17.290,00 € und 5.500,00 € ermittelt und dabei die Fehlerhaftigkeit der Restwertermittlung durch die Beklagte zweifellos bestätigt.
Die Beklagte dringt insoweit auch nicht mit ihrer Rüge, dass das Landgericht die Vernehmung von Zeugen unterlassen habe, durch. Es erschließt sich bereits nicht, zu welchem entscheidungserheblichen Beweisthema die von der Beklagten als Zeugen benannten Restwerteanbieter zu vernehmen gewesen wären. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung (Bl. 217 d.A.) führt die Beklagte lediglich aus, dass ihr die Restwertanbieter als seriös bekannt gewesen seien und daher die von ihr durchgeführte Restwertermittlung nicht zu beanstanden sei. Die Seriosität von Restwertanbietern lässt sich jedoch ebenso wenig durch deren zeugenschaftliche Vernehmung feststellen wie die hier streitgegenständliche Frage, ob die Restwertermittlung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt ist."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 U 89/17
hier: keine Erschütterung des Verdachts des alkoholbedingten Fahrfehlers
"Gründe, die die Überzeugung von einem alkoholbedingten Fahrfehler der Klägerin erschüttern könnten, liegen bei sachgerechter Beurteilung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht vor. Hinweise auf unfallursächliche technische Mängel waren weder behauptet noch ersichtlich. Die allgemeine Mögli......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Gründe, die die Überzeugung von einem alkoholbedingten Fahrfehler der Klägerin erschüttern könnten, liegen bei sachgerechter Beurteilung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht vor. Hinweise auf unfallursächliche technische Mängel waren weder behauptet noch ersichtlich. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einer nüchternen Person der Unfall hätte unterlaufen können, reicht zur Erschütterung eines alkoholbedingten Fahrfehlers nicht aus (BGH, Urteil vom 24. Februar 1976 - VI ZR 61/75, VersR 1976, 729; Urteil vom 30. Oktober 1985 - IVa ZR 10/84, VersR 1986, 141; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 177/56, VersR 1957, 509). Solche Fahrfehler gibt es nämlich nicht (Heß/Höke, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 30 Rn. 50). Vielmehr muss gerade im konkreten Fall die ernsthafte und nicht bloß theoretische Möglichkeit bestehen, dass der Unfall durch eine andere Ursache herbeigeführt worden ist, die auch ein nüchterner Fahrer nicht hätte vermeiden können; dass mithin die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für das konkrete Unfallereignis war (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. September 2004 - 4 U 38/04, VersR 2005, 1233; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2000 - 4 U 140/99, juris).
Der objektive Unfallverlauf ist anschaulicher Ausdruck eines alkoholbedingt typischen Fehlverhaltens, für das es sonst keinen ernsthaften anderen Grund gibt. Der behauptete Umstand eines vorausfahrenden stark bremsenden Fahrzeugs allein reicht hierfür nicht aus. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Unfall nicht mit der Trunkenheit der Fahrerin zu erklären ist bzw. der dafür spricht, dass sie die Gefahrenlage auch nüchtern nicht gemeistert hätte. Bereits nach eigenen Angaben der Klägerin konnte sie rechtzeitig reagieren und durch starkes Abbremsen eine Kollision mit dem vorausfahrenden Fahrzeug verhindern. Die Verkehrssituation, der sie ausgesetzt war, stellte angesichts dessen kein Hindernis dar, das die Klägerin auch ohne den Einfluss von Alkohol nicht hätte bewältigen können. Allein der Umstand, dass die Straße nass gewesen ist, ist nicht geeignet, die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auszuschließen. Dass auch verkehrstüchtige Kraftfahrer bisweilen auf unsicherem bzw. nassem Straßenbelag verunglücken und/oder wegen unangepasst überhöhten Tempos aus einer Kurve getragen werden, stellt die Kausalität des Alkohols nicht in Frage (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. April 1988 - 3 U 24/87 -, juris); vielmehr ist nach den Umständen davon auszugehen, dass die Klägerin ohne ihren vorherigen Alkoholgenuss allgemein vorsichtiger gefahren wäre und den Unfall dann auch unter dieser Prämisse vermieden hätte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. September 2004 - 4 U 38/04, VersR 2005, 1233).
dd)
Dieser Annahme kann die Klägerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie nach dem Unfall keine Ausfallerscheinungen gehabt habe. Ungeachtet der Frage, ob dieser Umstand überhaupt geeignet ist, die Beweiskraft der vorgenannten Fahrfehler zu entkräften (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. April 2014 - 9 U 135/13 -, juris), kann vorliegend ein gänzliches Fehlen von Ausfallerscheinungen nicht festgestellt werden."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 12.10.2022 - 5 U 22/22
In Höhe des Selbstbehaltes besteht kein Anspruch gegen den Kaskoversicherer
"Die Klage ist bereits in Höhe eines Betrages von 350,00 € unschlüssig, da der Kläger vorliegend einen Vollkaskoschaden geltend macht. Insoweit ist gem. Ziff. A.2.15 AKB nicht lediglich die im Rahmen der Teilkaskoversicherung vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe 150,00 €, sondern viel......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Klage ist bereits in Höhe eines Betrages von 350,00 € unschlüssig, da der Kläger vorliegend einen Vollkaskoschaden geltend macht. Insoweit ist gem. Ziff. A.2.15 AKB nicht lediglich die im Rahmen der Teilkaskoversicherung vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe 150,00 €, sondern vielmehr die im Rahmen der Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € von der Entschädigung in Abzug zu bringen."
vgl. LG Münster, Urteil vom 19.09.2022 - 115 O 21/21
Indizien einer Unfallmanipulation
"Auffällig ist allerdings zunächst, dass die Unfallbeteiligten miteinander bekannt sind und dass es sich um einen Unfall mit eindeutiger Haftungslage und ohne Verletzungsrisiko handelt, zu dem die Polizei nicht hinzugezogen worden ist. Ebenso als typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen gilt, dass......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auffällig ist allerdings zunächst, dass die Unfallbeteiligten miteinander bekannt sind und dass es sich um einen Unfall mit eindeutiger Haftungslage und ohne Verletzungsrisiko handelt, zu dem die Polizei nicht hinzugezogen worden ist. Ebenso als typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen gilt, dass sich der Unfall hier bei Dunkelheit ereignete und unbeteiligte Zeugen nicht vorhanden sind, dass es sich bei dem Pkw BMW 1er des Klägers um ein ursprünglich höherwertiges Fahrzeug handelt, dass es sich bei dem auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeug Mercedes A-Klasse um ein fast 19 Jahre altes Fahrzeug handelt sowie dass der Kläger seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet.
Hinzu kommt, dass der BMW im unfallbetroffenen Bereich vorgeschädigt war sowie dass sich die Kommunikation zum Unfallgeschehen zwischen der Zeugin A als Versicherungsnehmerin der Beklagten und der Beklagten schleppend gestaltete.
Diese Umstände, die als für manipulierte Unfälle typisch angesehen werden können, rechtfertigen als solche in der gebotenen Gesamtwürdigung allerdings nicht den Schluss auf eine Einwilligung des Klägers."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22
kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Kaskoversicherer und Schädiger
"Auf die vom Landgericht herangezogenen Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (§§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 iV.m. §§ 823 ff. BGB) kann dagegen vorliegend nicht abgestellt werden. Denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht im Verhältnis zur Fahrzeugeigentümerin und Versicherungsnehmerin......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auf die vom Landgericht herangezogenen Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (§§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 iV.m. §§ 823 ff. BGB) kann dagegen vorliegend nicht abgestellt werden. Denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht im Verhältnis zur Fahrzeugeigentümerin und Versicherungsnehmerin kein Gesamtschuldverhältnis i.S.d. §§ 421 ff. BGB. Die - hier allein in Rede stehende - vertragliche Leistungspflicht der Klägerin aus dem Kaskoversicherungsvertrag steht nicht gleichstufig neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Beklagten als Schädiger einer unerlaubten Handlung: der Beklagte haftet als Schädiger, der Versicherer ist aus dem mit der Eigentümerin geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 88/08, VersR 2009, 1130; Böttcher in: Erman, BGB 16. Aufl, § 421 Rn. 13). Auch ist die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin nicht neben dem Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 VVG als Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Direktanspruch würde voraussetzen, dass die Versicherungsnehmerin als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis" bewegte (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202). Auch wenn der Beklagte als Fahrer des Fahrzeugs - ohne Rücksicht auf seine diesbezügliche Berechtigung - zu den in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen zählte (vgl. A.1.2 Abs. 1 Buchstabe c) AKB; dazu Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl., A1 AKB Rn. 148), wäre die Versicherungsnehmerin als Partei dieses Versicherungsvertrages hinsichtlich der ihr selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG. Denn nach dem Leistungsausschluss aus A.1.5.6 AKB besteht "kein Versicherungsschutz... für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeuges zufügt. Infolgedessen stehen dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Direktanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsausschluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis hält (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202, zu § 11 Nr. 2 AKB a.F.)."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
kein Kausalitätsgegenbeweis bei Arglist
"Die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises steht dem Kläger bei arglistiger Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG i.V.m. Ziff. E.8.2 AKB nicht offen.
ht offen.
" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises steht dem Kläger bei arglistiger Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG i.V.m. Ziff. E.8.2 AKB nicht offen.
"
vgl. LG Münster, Urteil vom 19.09.2022 - 115 O 21/21
keine "prozessuale Erledigung" durch Kaskozahlung während des Rechtsstreits
"Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlung der Vollkaskoversicherung des Klägers erfüllt nicht den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Nur dann wäre insoweit Erledigung eingetreten, wenn der Schuldner oder ein Dritter die geschuldete Summe zahlt und so den eingeklagten Anspruch erfüllt ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlung der Vollkaskoversicherung des Klägers erfüllt nicht den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Nur dann wäre insoweit Erledigung eingetreten, wenn der Schuldner oder ein Dritter die geschuldete Summe zahlt und so den eingeklagten Anspruch erfüllt (Bork, in Stein/Jonas, 22. Aufl. 2004, § 91a ZPO Rn. 6). Hier ist die Vollkaskoversicherung jedoch nur ihren eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachgekommen. Zugleich ist der gegen die Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch in Höhe des von der Vollkaskoversicherung ausgeglichenen Betrages nach § 86 Abs. 1 VVG auf diese übergegangen. Der Anspruchsübergang war entgegen der Auffassung der Klägerseite auch ohne Auswirkung auf die Aktivlegitimation. Der Kläger hätte als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 265 ZPO den auf die Vollkaskoversicherung übergegangenen Anspruchsteil weiterhin geltend machen können (OLG Brandenburg, Urt. v. 01.07.2010, 12 U 15/10 – juris). Der Kläger hätte den Anspruch weiterhin in voller Höhe fordern können, nur seinen Antrag dahingehend abändern müssen, dass teilweise an die Vollkaskoversicherung zu leisten war. So war die Klage als insoweit unbegründet abzuweisen (Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 265 ZPO Rn. 6a). Ein anderes Ergebnis und eine Erledigung der Hauptsache istlediglich in dem – hier nicht vorgetragenen - Fall anzunehmen, dass aufgrund eines zwischen Kasko- und Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bestehenden Teilungsabkommens ein Rückgriff des Vollkaskoversicherers ausgeschlossen ist, weil es dann letztlich an einem nach § 86 VVG übergeleiteten Regressanspruch fehlt (OLG Brandenburg, Urt. v. 01.07.2010, 12 U 15/10 – juris)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
keine mietvertragliche Verjährung, wenn Eigentümer keine Fremdbenutzung gestattete
"Allerdings kann hier von einer "von den Parteien gewollten Einbeziehung" des Beklagten in den Schutzbereich des Kfz-Mietvertrages keine Rede sein. Die Erstreckung der Schutzwirkungen eines Vertrages auf einen Dritten erfordern neben dem auf Seiten des Gläubigers notwendigen Einbeziehungsinteresse (früh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Allerdings kann hier von einer "von den Parteien gewollten Einbeziehung" des Beklagten in den Schutzbereich des Kfz-Mietvertrages keine Rede sein. Die Erstreckung der Schutzwirkungen eines Vertrages auf einen Dritten erfordern neben dem auf Seiten des Gläubigers notwendigen Einbeziehungsinteresse (früher: "Wohl und Wehe") auf Seiten des Vertragspartners, dass dieser die Drittbezogenheit der Leistung und der Gläubigernähe des Dritten erkennen kann ("Erkennbarkeit"; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152; Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, VersR 2017, 839; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 328 Rn. 17a). Speziell für mietvertragliche Konstellationen ist entscheidender Gesichtspunkt für die Einbeziehung weniger das Bestehen einer Obhuts- und Fürsorgepflicht des Mieters für den Dritten als vielmehr der Umstand, dass nach dem Inhalt des Vertrages der Mietgebrauch durch den Dritten gewissermaßen bestimmungsgemäß ausgeübt wird und dass das erkennbar für den Dritten ebenso wie für den Mieter die Gefahr mit sich bringt, wegen Beschädigung der Mietsache auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75, RuS 1977, 6). Lässt der Vertrag dagegen die Ausübung der Benutzung der gemieteten oder entliehenen Sache durch eine Hilfsperson nicht zu, so erscheint es grundsätzlich ausgeschlossen, dass die vom Vermieter oder Verleiher in Anspruch genommene Hilfsperson sich darauf berufen kann, auch sie genieße den Schutz des Vertrages (BGH, Urteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 179/65, BGHZ 49, 278). So liegt es auch hier. Denn die Parteien hatten den Mietvertrag unter Beschränkung auf die Nutzung des Fahrzeugs - nur - durch Herrn C. W. als einzigen Fahrer abgeschlossen; die Nutzung durch einen weiteren Fahrer war nicht vorgesehen."
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
KFz-Haftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig, sobald "Gebrauch" vorliegt; ein "Betrieb" ist nicht notwendig
"Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf §§ 7 ff. StVG, §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeugh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf §§ 7 ff. StVG, §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, NJW-RR 1994, 218, 219, juris Rn. 16; vom 19. Juli 2023 - IV ZR 384/22, VersR 2023, 1226 Rn. 21). "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Entladen eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Damit wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt. Kommt es hierbei zu einer Schädigung, so verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 22; vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, NJW 1990, 257, 258, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, Schaden-Praxis 2008, 338; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AKB 2015 A.1.1 Rn. 19 ff.; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., A.1 AKB Rn. 49)."