"Bei einem berührungslosen Unfall - der hier im Verhältnis der Parteien zueinander vorliegt - ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15 - juris Rn. 14). Ein Unfall kann insbesondere auch dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, wenn er durch eine Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeugs ausgelöst worden ist. Dabei ist nicht einmal erforderlich, dass das Verhalten des Schädigers objektiv verkehrswidrig ist (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 7 StVG (Stand: 01.12.2021) Rn. 40). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 4 U 136/21 - Rn. 47, juris)." |