"Wegen der Zweitfahrerberechtigung ergibt sich ein weiterer Aufschlag von 140,00 €. Eine (kostenpflichtige) Zweitfahrerberechtigung ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig, da private PKW regelmäßig nicht nur von dem offiziellen Halter und Eigentümer genutzt, sondern auch Familienangehörigen oder Freunden zur Verfügung gestellt werden. Der Geschädigte darf auch während der Anmietungsdauer eine umfassende Nutzungsmöglichkeit des Ersatzfahrzeugs, auch zugunsten Dritter, erwarten. Aus versicherungsrechtlichen Gründen, insbesondere Kosten der Zusatzversicherung, lassen sich die Vermieter die Zweitfahrerberechtigung typischerweise zusätzlich vergüten.
Die Beklagte hat die Erforderlichkeit eines zweiten Fahrers lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Dass die Zeugin ... über ein eigenes Fahrzeug verfüge bzw. aus sonstigen Gründen keinerlei Fahrbedarf habe, hat die Beklagte nicht behauptet. Der schlüssige Vortrag der Klägerin zum Zweitfahrerbedarf ist insofern ausreichend (vgl. LG Stuttgart, MRW 2012, 35) Denn der pauschale Vortrag der Beklagten zum mangelnden Zweitfahrerbedarf ist dogmatisch als Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin gemäß § 254 BGB einzuordnen. Insofern trägt die Beklagte jedoch die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt, 71. A., § 254 BGB, Rn. 72). Beweisangebote unterbreitete die Beklagte nicht. Gegen die Höhe des geltend gemachten Aufschlags für die Zweitfahrerberechtigung liegen keine Einwendungen vor." |