Mietwagen: Unfallersatztarif kann erstattungsfähig sein; es kommt drauf an....
"Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemei......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs.2 Satz 1 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2013, 1870, 1871). Der Geschädigte kann diesen teureren Tarif allerdings nur dann verlangen, wenn der Mehrbetrag aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt oder der günstigere Normaltarif für den Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich war. Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif (nicht nur für Unfallgeschädigte) als der vereinbarte zugänglich war. Dabei kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs auch daraus ergeben, dass dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in seiner konkreten Anmietsituation nicht zumutbar war, sich vor der Anmietung nach günstigen Tarifen zu erkundigen. Eine solche Eil- und Notsituation kann auch dann fehlen, wenn eine Anmietung noch am Unfalltag stattfindet (BGH NJW 2013, 1870 ; NJW 2007, 2122 )."
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17
Schätzung von Mietwagenkosten: Fraunhofer-Liste evtl. ungeeignet !?
"b) Das Gericht übt das ihm zustehende Ermessen nunmehr dahingehend aus, dass es die Fraunhofer-Liste nicht mehr als Schätzgrundlage heranzieht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zumindest seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel da......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Das Gericht übt das ihm zustehende Ermessen nunmehr dahingehend aus, dass es die Fraunhofer-Liste nicht mehr als Schätzgrundlage heranzieht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihr zumindest seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln.
aa) Hinsichtlich der bereits seit Jahren bekannten Vorbehalte gegen die Ergebnisse nach Fraunhofer (Beschränkung auf wenige große Anbieter, Internetlastigkeit der eingeholten Angebote, Nichterhebung von Nebenkosten sowie die Vorgabe eines Anmietzeitpunktes eine Woche später), die seitens des Gerichts ohne weiteres nachvollziehbar sind, erübrigen sich nähere Ausführungen. Seitens der hiesigen obergerichtlichen Rechtsprechung wurden diese Bedenken geteilt, ohne dass dies im Ergebnis zur Ungeeignetheit der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage geführt hätte. Dementsprechend wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf vorstehende Rechtsprechung des OLG Köln verwiesen."
vgl. LG Bonn, Urteil vom 22.09.2023 - 1 O 36/23
Unfallersatztarif kann über Normaltarif liegen
"Auf die so ermittelten Mietwagenkosten war vorliegend ein pauschaler Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung vorzunehmen (§ 287 ZPO).
"Auf die so ermittelten Mietwagenkosten war vorliegend ein pauschaler Aufschlag zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Autovermietung vorzunehmen (§ 287 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein höherer Betrag als der Normaltarif (sog. Unfallersatztarif) nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.ä.) gerechtfertigt ist (vgl. Schubert, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 01.03.2011, § 249 BGB Rn. 253 f. m.w.N.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. Urteil vom 14.2.2006 - VI ZR 126/05, in: NJW 2006, 1506, 1507). Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" - rechtfertigen (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB 12. Auflage 2012, § 249 BGB Rn. 434 f. m.w.N.).
Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, aber in Rechnung stellen. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä. zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom 26.7.2006 - 21 S 290/04: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung). Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. Greger NZV 2006, 1, 5)."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14
Unfallersatztarif: 20% über Normaltarif
"Das Gericht hält vorliegend einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im M......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das Gericht hält vorliegend einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstiger Tarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers. Der Kläger hat in der Klageschrift substantiiert dargelegt, dass aufgrund der Besonderheiten ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich war. Eine diesbezügliche Eil- oder Notsituation bei der Anmietung kann dem Kläger vor dem Hintergrund zugutegehalten werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.02.2009, Az.: 2 U 102/08), dass die Anmietung nach am Tag des Verkehrsunfalls am 09.01.2013 erfolgte."
vgl. AG Krefeld, Urteil vom 18.09.2024 - 3 C 108/14
UPE-Tarif (hier: 20% Aufschlag) gerechtfertigt bei Sonderleistungen
"Es erscheint vorliegend gerechtfertigt, einen Aufschlag von 20% für unfallbedingte Zusatzleistungen anzusetzen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie den Mietzins des Geschädigten vorfinanziert habe. Auch sei die voraussichtliche Mietzeit offen geblieben. Es seien dem Geschädigten gegenüber keine V......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Es erscheint vorliegend gerechtfertigt, einen Aufschlag von 20% für unfallbedingte Zusatzleistungen anzusetzen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie den Mietzins des Geschädigten vorfinanziert habe. Auch sei die voraussichtliche Mietzeit offen geblieben. Es seien dem Geschädigten gegenüber keine Vorauszahlung oder Kaution erhoben worden. Auch habe es einen erhöhten Verwaltungsaufwand gegeben. Zu mehr Angaben ist die Klägerin insoweit nicht verpflichtet (BGH, Urteil v. 19.01.2010 - VI ZR 112/09, Rn. 7 zitiert über juris). Dies rechtfertigt den pauschalen Aufschlag von 20% auf den Normaltarif (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008 - 20 S 190/06, Rn. 25 zitiert über juris)."
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2010 - 47 C 2747/10