"Auch von einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung ist auszugehen. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden. Für die Klage des Leasingnehmers auf Ersatz des durch eine Beschädigung des Leasingobjekts verursachten Schadens ist dies - wie beim Sicherungsgeber - zu bejahen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, NJW 2017, 2352 Rn. 10; OLG Karlsruhe, NJW 2014, 1392 Rn. 20; Harriehausen, NJW 2014, 3407, 3412; Müller, DAR 2022, 61, 65). Wirtschaftliche oder prozessuale Nachteile entstehen der Beklagten aufgrund des Einrückens der Leasingnehmerin in die Klägerposition nicht. Die von ihr im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Ansprüche reichen nicht weiter, als wenn sie die Leasinggeberin selbst geltend machen würde (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 2.b))." |