"Dem Kläger steht ferner eine Unkostenpauschale zu. In ständiger Rechtsprechung im OLG-Bezirk München beträgt diese lediglich 25,-€ beträgt (vgl. etwa OLG München, Endurteil vom 09.03.2018 - 10 U 3204/17). Für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und Erhöhung der Unkostenpauschale besteh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dem Kläger steht ferner eine Unkostenpauschale zu. In ständiger Rechtsprechung im OLG-Bezirk München beträgt diese lediglich 25,-€ beträgt (vgl. etwa OLG München, Endurteil vom 09.03.2018 - 10 U 3204/17). Für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und Erhöhung der Unkostenpauschale besteht nach hiesiger Auffassung, insbesondere angesichts einer zunehmenden Digitalisierung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen keine Notwendigkeit."
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20
"c) Die Unkostenpauschale beträgt allerdings lediglich 20,00 EUR, § 287 ZPO."
vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2006 - 3 O 390/05
Kostenpauschale beträgt 25 €
"Die Klage ist allerdings insofern unbegründet, als der Kläger eine über den Betrag von 25,00 € hinaus gehende Auslagenpauschale geltend macht. Im Rahmen einer vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts lediglich eine Auslagenpauschal......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Klage ist allerdings insofern unbegründet, als der Kläger eine über den Betrag von 25,00 € hinaus gehende Auslagenpauschale geltend macht. Im Rahmen einer vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts lediglich eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € zugebilligt werden."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
Kostenpauschale beträgt 25 €
"Der Klägerin steht eine Unfallkostenpauschale zu. Das Gericht erachtet einen Betrag von 25,00 Euro im Wege der Schätzung § 287 ZPO für angemessen. Konkrete Umstände, die einen geringeren Betrag rechtfertigten, haben die Beklagten nicht vorgetragen........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Klägerin steht eine Unfallkostenpauschale zu. Das Gericht erachtet einen Betrag von 25,00 Euro im Wege der Schätzung § 287 ZPO für angemessen. Konkrete Umstände, die einen geringeren Betrag rechtfertigten, haben die Beklagten nicht vorgetragen."
vgl. LG Aachen, Urteil vom 23.02.2023 - 1 O 219/22
Kostenpauschale maximal 25 €
"d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Kläger als Unkostenpauschale nur einen Betrag in Höhe von 25,00 EUR beanspruchen. Bislang wurde bei Verkehrsunfällen weit überwiegend ohne Nachweis höherer Kosten allenfalls eine Auslagenpauschale in dieser Höhe für erstattungsfähig gehalten (OLG ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der Kläger als Unkostenpauschale nur einen Betrag in Höhe von 25,00 EUR beanspruchen. Bislang wurde bei Verkehrsunfällen weit überwiegend ohne Nachweis höherer Kosten allenfalls eine Auslagenpauschale in dieser Höhe für erstattungsfähig gehalten (OLG Celle NJW-RR 2004, 1673; OLG München NZV 2006, 261; OLG Karlsruhe NJW-RR 2010, 96; OLG München DAR 2009, 36). Soweit ersichtlich hat bislang nur das AG Starnberg 30,00 EUR zuerkannt (DAR 2007, 593). In Anbetracht der geringen Telekommunikationskosten besteht aus der Sicht des Senats keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09
Kostenpauschale nicht höher als 25 €
"7. Eine über 25 EUR hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, zuletzt Urteil vom 15. Februar 2024 - 13 S 28/23 -, Rn. 32, juris m.w.N.; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"7. Eine über 25 EUR hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. Kammer, zuletzt Urteil vom 15. Februar 2024 - 13 S 28/23 -, Rn. 32, juris m.w.N.; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 -; wie hier auch OLG Celle, Urteil vom 8. August 2006 - 14 U 36/06 -, juris, Rn. 20; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 - 10 U 4904/05 -, juris, Rn. 48; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2009 - 4 U 173/07 -, juris, Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 - 3 U 216/09 -, juris, Rn. 32)."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 85/23
Kostenpauschale: 25 €
"d) Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Ersatz der im Rahmen von Verkehrsunfällen aufgrund ihres massenhaften Aufkommens gewährten Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu. Dass das Beklagtenfahrzeug gegen die Felge am klägerischen Fahrzeug gestoßen ist, steht fest. Aufgrund des Unfallhergan......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"d) Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Ersatz der im Rahmen von Verkehrsunfällen aufgrund ihres massenhaften Aufkommens gewährten Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu. Dass das Beklagtenfahrzeug gegen die Felge am klägerischen Fahrzeug gestoßen ist, steht fest. Aufgrund des Unfallhergangs und des Schadensbildes konnte die Klägerin nicht abschätzen, ob ihr Fahrzeug aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls erheblich beschädigt worden ist. Sie durfte sich insoweit sowohl sachverständiger als auch anwaltlicher Hilfe bedienen (siehe dazu noch unten), um abklären zu lassen, ob und welche ersatzfähigen Schäden verursacht worden sind. Die damit verbundenen Aufwendungen sollen mit der Kostenpauschale abgegolten werden.
Der Senat hat allerdings keine Veranlassung, von der in vergleichbaren Fällen regelmäßig gewährten Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro abzuweichen und die von der Klägerin verlangten 30,00 Euro zu gewähren (§ 287 ZPO). Dass der Klägerin ein Mehraufwand als bei der Abwicklung derartiger Verkehrsunfälle üblich entstanden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch OLG Hamm Urt. v. 8.11.2019 - I-9 U 10/19, Rn. 31, juris). Insoweit verbleibt es bei der in ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Hamm Urt. v. 17.5.2022 - I-7 U 68/21, Rn. 28, juris; Beschl. v. 19.10.2021 - I-7 W 11/21, Rn. 16, juris; Urt. v. 11.6.2021 - I-7 U 24/20, Rn. 73, juris; Urt. v. 3.6.2016 - I-7 U 14/16, Rn. 38, juris) gewährten Pauschale in Höhe von 25,00 Euro."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2023 - 7 U 131/22
Kostenpauschale: 25 €
"Letztlich ist die Position "Auslagenpauschale 26,-- €" in der klagegegenständlichen Aufstellung um den Betrag von 1,-- € zu reduzieren, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Streitfall diese Pauschale den Betrag von 25,-- € nicht überschreiten darf........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Letztlich ist die Position "Auslagenpauschale 26,-- €" in der klagegegenständlichen Aufstellung um den Betrag von 1,-- € zu reduzieren, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Streitfall diese Pauschale den Betrag von 25,-- € nicht überschreiten darf."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Unkostenpauschale: 20 €
"Die einem Unfallgeschädigten ohne Nachweis höherer Aufwendungen zuzusprechende Auslagenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung aller Verkehrssenate des Kammergerichts 20,00 EUR (vgl. Senat, Urteil vom 29.01.2018, 25 U 58/17, KG - 22. Zivilsenat - VersR 2018, 758; KG — 22. Zivilsenat - VersR......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die einem Unfallgeschädigten ohne Nachweis höherer Aufwendungen zuzusprechende Auslagenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung aller Verkehrssenate des Kammergerichts 20,00 EUR (vgl. Senat, Urteil vom 29.01.2018, 25 U 58/17, KG - 22. Zivilsenat - VersR 2018, 758; KG — 22. Zivilsenat - VersR 2019, 631; KG 22 U 15/10, U.v.16.8.2010, juris). Der Senat sieht keine Veranlassung für eine Erhöhung. So lässt sich den Ausführungen der Klägerseite nicht mit Substanz entnehmen, dass die in den letzten Jahren gestiegenen Portokosten nicht durch die gleichzeitig gefallenen
Telekommunikationskosten kompensiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht nur Festnetz-Flatrates, sondern auch sehr günstige Handyflatrates gibt und die Kommunikation mit Versicherungsunternehmen nicht zwingend über Servicehotlines erfolgen muss. Wer Hotlines umgehen will, kann auch versuchen, die Festnetznummer des Unternehmens in Erfahrung zu bringen oder per Email zu kommunizieren."