"Mit der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin eine Wertminderung in Höhe von EUR 600,00 eingetreten, sodass dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Durch die Wertminderung ist eine dauerhafte Entziehung gegeben. Die Zinspflicht be......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Mit der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin eine Wertminderung in Höhe von EUR 600,00 eingetreten, sodass dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Durch die Wertminderung ist eine dauerhafte Entziehung gegeben. Die Zinspflicht beginnt regelmäßig mit dem Schadenereignis und endet mit Beschaffung des Ersatzgutes bzw. der Zahlung der Entschädigung (vgl. BGH, NJW 1965, 392 ; OLG Hamm, OLGR 2009,163). Nach § 246 BGB beträgt die Zinshöhe 4%.
Die Beklagte hat den Wertminderungsbetrag in Höhe von EUR 600,00 mit Zahlungseingang am 22.05.2017 an die Klägerin überwiesen. Für den Zeitraum vom 24.02.2017 (Schadensereignis) bis zum 21.05.2017 (Tag vor Zahlungseingang der geltend gemachten Wertminderung bei der Klägerin) stehen der Klägerin damit grundsätzlich Entziehungszinsen in Höhe von 4% auf den Wertminderungsbetrag von EUR 600,00 zu.
(......)
(...)da sie Verzugszinsen ab dem 18.05.2017 geltend macht und eine zeitgleiche Entstehung von Verzugs- und Entziehungszinsen nicht möglich ist."
vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2018 - 31 C 3053/17 (83)
Verzugsbeginn bei Möglichkeit der Ermittlung
"Dass sie 30,00 Euro statt der berechtigten 25,00 Euro verlangt hat, steht dem Verzugseintritt nicht entgegen. Insbesondere der Beklagten zu 1 ist als Kfz-Haftpflichtversicherer bekannt, in welcher Höhe Kostenpauschalen regelmäßig gewährt werden, so dass sie die berechtigte Forderung hätte bestimmen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Dass sie 30,00 Euro statt der berechtigten 25,00 Euro verlangt hat, steht dem Verzugseintritt nicht entgegen. Insbesondere der Beklagten zu 1 ist als Kfz-Haftpflichtversicherer bekannt, in welcher Höhe Kostenpauschalen regelmäßig gewährt werden, so dass sie die berechtigte Forderung hätte bestimmen und jedenfalls die üblichen 25,00 Euro zahlen können."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2023 - 7 U 131/22
Zuvielforderung habt Wirksamkeit der Mahnung nicht auf
"Die Zuvielforderung - es wurde nur eine Mithaftungsquote von 25 % in Abzug gebracht, anstelle der vom Gericht angesetzten Mithaftungsquote von 50 % - lässt die Wirksamkeit der Mahnung nicht entfallen (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 BGB, Rn 20)........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Zuvielforderung - es wurde nur eine Mithaftungsquote von 25 % in Abzug gebracht, anstelle der vom Gericht angesetzten Mithaftungsquote von 50 % - lässt die Wirksamkeit der Mahnung nicht entfallen (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 BGB, Rn 20)."
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22