"Zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten bestand nach § 3 PflVG ein gesetzliches Schuldverhältnis. Das Gesetz gibt dem Geschädigten aufGrund eines gesetzlich angeordneten Schuldbeitritts inder Person des Versicherers einen weiteren Schuldnerfür seinen deliktischen Schadensersatzanspruch (BGHZ57, 265, 269; 69, 153, 157; 69, 315, 316; zustimmend Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Anm. B 9 bS. 12). In Grenzen sind damit auch dem Geschädigten Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Haftpflichtversicherer bei der Schadensfeststellung auferlegt, deren Verletzung über prozessuale Nachteile für die Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche hinaus ihn unter besonderen Umständen zum Ersatz von Schäden des Versicherers verpflichten kann. Nach Auffassung des Senats sind die Voraussetzungen für eine Einstandspflicht des Klägers hier dadurch erfüllt, daß er dem vom Versicherer des Beklagten beauftragten Sachverständigen P. die zur Begutachtung erforderliche Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges - nachdem der Gutachter bereits angereist war - grundlos verwehrte. Denn der Haftpflichtversicherer konnte begründete Zweifel an der Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen H. haben, weil der darin angeführte, angeblich abgelesene Tachometerstand von 106.361 km für das seit rd. 4 Jahren als Taxi eingesetzte Fahrzeug ungewöhnlich niedrig war. Wie das Berufungsgericht feststellt, hatte der Sachverständige P. sich über die Rechtsanwälte des Klägers bei diesem angemeldet. Der Kläger beruft sich erstmals im Revisionsrechtszug - was unzulässig ist - darauf, daß er von seinen Anwälten hiervon nicht unterrichtet worden sei. Zwar war der Termin nicht zwischen P. und ihm "vereinbart". Der Kläger war aber beim Erscheinen des Sachverständigen anwesend und hat nicht dargetan, daß ihm die Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs durch P. etwa unzumutbar gewesen wäre. Diese eilte, denn unstreitig war dem Sachverständigen von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt worden, daß das zu begutachtende Fahrzeug vom Kläger verkauft worden war und sehr wahrscheinlich noch am selben Tage weggebracht werden würde. Unter diesen besonderen Umständen verstieß der Kläger gegen die ihm obliegende RUcksichtspflicht, wenn er dem Sachverständigen, ohne einen berechtigten Grund zu haben, die Besichtigung des Fahrzeugs verwehrte. Es ist unstreitig, daß dem Versicherer durch die daraufhin notwendig werdende Beauftragung eines anderen Sachverständigen - die dafür anfallenden Kosten gehören grundsätzlich zum nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsaufwand des den Schaden regulierenden Versicherers (s. Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung Rdz. 1903 ff. m.w.Nachw.) - zusätzlich Kosten in Höhe von 254,50 DM entstanden sind* Mit ihnen kann er daher gegen die Forderung des Klägers aufrechnen.
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