verkehrsrechtbuch.de (813)

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Irrtum



gemeinsamer Irrtum von Unfallbeteiligten über Vorfahrt ist unerheblich

"Dass diese Verständigung entsprechend der Behauptung des Klägers in der Praxis wohl oftmals entsprechend der eingeschliffenen Regel "rechts vor links" erfolgen wird und viele Verkehrsteilnehmer von der Geltung dieser Regel auch auf Parkplätzen ausgehen mögen, rechtfertigt es nicht, bei der Konkretisi......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21