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Haftungsprivileg



Amtshaftung aus § 839 BGB besteht neben dem Anspruch aus StVG

"Der parallel bestehende Anspruch der Klagepartei aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG erfährt ebenfalls keine Kürzung über die gegenüber § 254 BGB bestehende Spezialregelung des § 17 StVG; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Spezialregelung des § 17 StVG; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG München I, Urteil vom 26.05.2009 - 17 O 1695/09