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Benzinklausel



Abstellen eines Wohnmobils im allgemeinen Deliktsrecht

"a) Nach § 276 BGB hat derjenige für einen verursachten Schaden einzustehen, der entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 1 scheidet von vorneherein aus. Dem Beklagten zu 1 ist aber auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Fahrlässig handelt ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2005 - 1 U 247/04