"Die einem Unfallgeschädigten ohne Nachweis höherer Aufwendungen zuzusprechende Auslagenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung aller Verkehrssenate des Kammergerichts 20,00 EUR (vgl. Senat, Urteil vom 29.01.2018, 25 U 58/17, KG - 22. Zivilsenat - VersR 2018, 758; KG — 22. Zivilsenat - VersR 2019, 631; KG 22 U 15/10, U.v.16.8.2010, juris). Der Senat sieht keine Veranlassung für eine Erhöhung. So lässt sich den Ausführungen der Klägerseite nicht mit Substanz entnehmen, dass die in den letzten Jahren gestiegenen Portokosten nicht durch die gleichzeitig gefallenen
Telekommunikationskosten kompensiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht nur Festnetz-Flatrates, sondern auch sehr günstige Handyflatrates gibt und die Kommunikation mit Versicherungsunternehmen nicht zwingend über Servicehotlines erfolgen muss. Wer Hotlines umgehen will, kann auch versuchen, die Festnetznummer des Unternehmens in Erfahrung zu bringen oder per Email zu kommunizieren." |