"Hält das Erstfahrzeug wegen eines einbiegenden Fahrzeugs zu Recht an, so ist in der Regel von der Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen (vgl. BGH, VersR 1957, 65). Ausgehend von der grundsätzlichen Alleinhaftung des Auffahrenden kommt eine Mithaftung des Erstfahrzeugs z.B. in Betracht, wenn sein Fa......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hält das Erstfahrzeug wegen eines einbiegenden Fahrzeugs zu Recht an, so ist in der Regel von der Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen (vgl. BGH, VersR 1957, 65). Ausgehend von der grundsätzlichen Alleinhaftung des Auffahrenden kommt eine Mithaftung des Erstfahrzeugs z.B. in Betracht, wenn sein Fahrer selbst verspätet abbremst oder nur fehlerhaft von der Verletzung seines Vorfahrtrechts ausgegangen ist (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Auflage, Rn. 116)."
vgl. LG Bochum, Urteil vom 07.06.2023 - 4 O 238/22
keine Vorfahrtsverletzung, wenn nur leichtes Bremsen notwendig
"Da somit eine leichte, wenn auch durchgängige Angleichungsbremsung als Reaktion auf das Einfahren des Beklagten zu 2) auf die Vorfahrtstraße reichte, fällt dem Beklagten zu 2) zwar keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO zur Last, weil sich die hierfür erforderliche wesentliche......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Da somit eine leichte, wenn auch durchgängige Angleichungsbremsung als Reaktion auf das Einfahren des Beklagten zu 2) auf die Vorfahrtstraße reichte, fällt dem Beklagten zu 2) zwar keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO zur Last, weil sich die hierfür erforderliche wesentliche Beeinträchtigung der vorfahrtsberechtigen Zeugin nicht feststellen lässt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22
Vertrauensgrundsatz; Angleichungsbremsung zu einem Einbiegenden genügt, wenn Abbiegeabsicht nicht erkennbar ist
"Zwar hatte die Zeugin E. auch als Vorfahrtsberechtigte die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Hiernach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein Anderer geschädigt wird. Dieser Pflicht ist sie jedoch in hinreichendem Maße nachgekommen. Es lässt sich gerade nicht feststellen,......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zwar hatte die Zeugin E. auch als Vorfahrtsberechtigte die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Hiernach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein Anderer geschädigt wird. Dieser Pflicht ist sie jedoch in hinreichendem Maße nachgekommen. Es lässt sich gerade nicht feststellen, dass sie die Kollision durch eine verspätete Reaktion verursacht hat.
Vielmehr durfte sie zunächst davon ausgehen, trotz eines Abstands von nur 19,5 m sei dem Beklagten zu 2) nicht zuletzt durch ihre Angleichungsbremsung die Eingliederung in den fließenden Verkehr gelungen. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte zu 2) nach bereits - so die Weg-Zeit-Betrachtung des Sachverständigen - 3 Sekunden Anstalten machte, nach links in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen, hatte sie allein infolge des Abbremsens des PKW ca. 4 Sekunden vor der Kollision noch nicht; denn insoweit durfte sie nach dem sog. Vertrauensgrundsatz die Beachtung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 StVO durch den Beklagten zu 2) erwarten. Dass dieser rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, haben die für einen Verursachungsbeitrag der Zeugin E. darlegungspflichtigen Beklagten schon nicht schlüssig dargelegt, was sich auch hier zu ihren Lasten auswirkt.
Folglich musste die Zeugin angesichts der Abstandsverringerung von 19,5 m auf 17,5 m infolge des bloßen Abbremsens des PKW 4 Sek. vor der Kollision bei Gefälle und winterlichen Straßenverhältnissen nicht sofort (konkret 3,4 Sekunden vor der Kollision), sondern erst dann reagieren, als sie Anlass hatte, davon auszugehen, dass der PKW - aus welchem Grund auch immer - bis zum Stillstand abgebremst werden würde."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2023 - 7 U 112/22
wer ordnungsgemäß abbiegt, darf auch stärker abbremsen
"Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Bekundung des Beklagten zu 1, die durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt wurde, war er aufgrund des entgegenkommenden bevorrechtigten Gegenverkehrs gezwungen, abzubremsen.
"Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Bekundung des Beklagten zu 1, die durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt wurde, war er aufgrund des entgegenkommenden bevorrechtigten Gegenverkehrs gezwungen, abzubremsen.
Damit liegt jedoch ein zwingender Grund für das Abbremsen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO vor. Der Beklagte zu 1 war gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verpflichtet, Gegenverkehr durchzulassen. Da der Beklagte zu 1 - wie dargetan - nicht gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten beim Linksabbiegen verstoßen hat, durfte er zu diesem Zweck auch stärker abbremsen. Auf ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden musste sich der nachfolgende Verkehr ohnehin einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2017, 9 U 189/15, NJW 2017, 2626 Rn. 24), zumal dieser durch das vorherige Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers auch entsprechend vorbereitet war.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten zu 1 auf den ihm erkennbaren Gegenverkehr verspätet reagiert hat, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht."