"Bei einem Wald- oder Feldweg handelt es sich zwar nicht um ein "Grundstück" im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO, es gelten jedoch, abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, ähnlich verschärfte Pflichten. Im Grundsatz gilt, dass, je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist, um so s......." [vollständiges Zitat anzeigen] |
"Bei einem Wald- oder Feldweg handelt es sich zwar nicht um ein "Grundstück" im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO, es gelten jedoch, abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, ähnlich verschärfte Pflichten. Im Grundsatz gilt, dass, je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist, um so sorgfältiger der Abbiegende sich verhalten muss (OLG Sachsen-Anhalt Urt. v. 12.12.2008 - 6 U 106/08, juris Rn. 19; OLG Stuttgart Beschl. v. 08.04.2011 - 13 U 2/11, juris Rn. 16; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl., StVO § 9 Rn. 45). Das Abbiegeziel - der hinter dem Bach gelegene Feldweg - ist für den allgemeinen Straßenverkehr und insbesondere aus der Perspektive des Geschäftsführers der Klägerin kaum bis gar nicht erkennbar, weswegen der Beklagte zu 1 die aus § 9 Abs. 5 StVO folgende Pflicht, andere nicht zu gefährden, verletzt hat." |