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Einordnen dient auch der Verdeutlichung der eigenen Absicht

"Die Pflicht zur Einordnung dient auch der Verdeutlichung der Abbiegeabsicht (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 28) und hätte im konkreten Fall dem Kläger auch anzeigen können, dass die Beklagte zu 1) beabsichtigte, über die Sperrfläche abzubi......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18