"(2) Des Weiteren ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er entweder gegen § 3 Abs. 1 S. 2, S. 4 StVO (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot) oder aufgrund Unaufmerksamkeit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Insofern spricht gegen den Kläger ein Anscheinsbeweis. Denn nach dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen durch den Senat ist anzunehmen, dass der Kläger entweder den liegengebliebenen Beklagten-Pkw nicht so rechtzeitig erkennen konnte, um noch rechtzeitig reagieren zu können. Soweit die Beklagten insofern auf Ausführungen im Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 – verweisen, ist dem zuzustimmen sein. Dort hat der Senat Folgendes ausgeführt:
„(…) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Kraftfahrzeugführer bei Dunkelheit – auch auf der Autobahn und auf der Überholspur – grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (Senat, Urteil vom 05. September 2007 – 14 U 71/07, Rn. 9 mwN, juris).(…)
Zwar braucht sich ein Kraftfahrer auf Autobahnen wegen der dortigen besonderen Gegebenheiten nicht in demselben Umfang wie auf anderen Straßen auf das Vorhandensein aller möglichen Hindernisse einzustellen. So muss etwa mit auf der Fahrbahn liegenden Reifenteilen, herausragenden Holzteilen, unbeleuchteten Splitterhaufen oder ähnlichen kleineren Hindernissen, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist, nicht gerechnet werden (vgl. BGH, VersR 1984, 741, juris-Rn. 12 m. w. N.). Ungesichert auf der Fahrbahn liegengebliebene Fahrzeuge gehören dazu jedoch nicht, selbst wenn sie unbeleuchtet sind und selbst dann nicht, wenn sie mit einem Tarnanstrich versehen sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, Rn. 13, juris; vgl. Senat – 14 U 71/07 aaO, Rn. 10 mwN).“
(Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 69, 71, juris = NJW-RR 2020, 533 = RuS 2020, 172)
Oder aber der Kläger war unaufmerksam und hat deshalb das liegengebliebene Beklagtenfahrzeug zu spät wahrgenommen und deshalb zu spät reagiert. Hierfür könnte sprechen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade die vom Kläger ausgeführte Lenkbewegung zunächst in Richtung des Beklagtenfahrzeugs darauf hindeutet, dass der Kläger anfangs auf das am Fahrbahnrand liegengebliebene Fahrzeug des Zeugen H., bei dem das Warnblinklicht eingeschaltet war, fokussiert gewesen sein könnte." |