Alleinhaftung des Spurwechslers für anschließenden Auffahrunfall
"Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm VersR 1992, 624; OLG Bremen VersR 1997, 253; KG VersR 2006, 563; vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rn. 157) hat die Betriebsgefahr regelmäßig ganz hinter einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurückzutreten. Eine davon abweich......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm VersR 1992, 624; OLG Bremen VersR 1997, 253; KG VersR 2006, 563; vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rn. 157) hat die Betriebsgefahr regelmäßig ganz hinter einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurückzutreten. Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung ist hier nicht gerechtfertigt. Dem Beklagten Ziff. 1 ist ein äußerst riskanter und unfallträchtiger Fahrfehler zur Last zu legen. Eine Mithaftung des Klägers käme deshalb nur dann in Betracht, wenn dem Kläger ein die Betriebsgefahr erhöhender Verursachungs- oder Verschuldensbeitrag vorgeworfen werden könnte. Daran fehlt es vorliegend."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09
Anscheinsbeweis bei Fahrspurwechsel
"Der Beklagte Ziff. 1 hat entgegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO den Fahrstreifen gewechselt, da eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern in hohem Maße durch ihn begründet war. Ist ein zeitlich und örtlich naher Zusammenhang zwischen einem Auffahrunfall und einem vora......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Beklagte Ziff. 1 hat entgegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO den Fahrstreifen gewechselt, da eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern in hohem Maße durch ihn begründet war. Ist ein zeitlich und örtlich naher Zusammenhang zwischen einem Auffahrunfall und einem vorausgegangenen Fahrspurwechsel zu bejahen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Missachtung der sich aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten durch den vorausfahrenden Spurwechsler (OLG Bremen VersR 1997, 253; KG VersR 2006, 563; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 7 StVO Rn. 17 m.w. Nachw.). So liegt der Fall auch hier. Ein Fahrstreifenwechsel darf wegen seiner auf der Hand liegenden latenten Gefahren nur unter Beachtung äußerster Sorgfalt durchgeführt werden (KG VRS 109, 10; OLG Brandenburg VersR 2003, 1566). Er ist nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO untersagt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist. Bei dichtem Verkehr oder Kolonnenbildung ist deshalb das Wechseln in aller Regel auf das Ausnutzen großer Lücken beschränkt, welche ausreichenden Abstand nach hinten und vorn ermöglichen (OLG Hamm VersR 1992, 624)."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09
Anscheinsbeweis: Erschütterung
"Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (BGH NJW 1953, 584; BGH, NJW-RR 1986, 384). Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen s......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (BGH NJW 1953, 584; BGH, NJW-RR 1986, 384). Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein (BGH NJW 1952, 1137; NJW 1953, 584). Zweifel gehen zulasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet. Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (s. dazu BGH NJW 1951, 653; NJW 1952, 1137)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Erschütterung des Anscheinsbeweises
"Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (BGH NJW 1953, 584; BGH, NJW-RR 1986, 384). Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen s......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (BGH NJW 1953, 584; BGH, NJW-RR 1986, 384). Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein (BGH NJW 1952, 1137; NJW 1953, 584). Zweifel gehen zulasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet. Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (s. dazu BGH NJW 1951, 653; NJW 1952, 1137)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
kein Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden nach Spurwechsel des Vordermanns
"In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Landgericht angenommen, dass ein gegen den Auffahrenden (hier den Kläger) sprechender erster Anschein, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands oder auf Unaufmerksamkeit gr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Landgericht angenommen, dass ein gegen den Auffahrenden (hier den Kläger) sprechender erster Anschein, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands oder auf Unaufmerksamkeit gründet, dann ausgeräumt ist, wenn der Vordermann (hier der Beklagte Ziff. 1) in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat (KG VersR 1997, 253; OLG Hamm VersR 1992, 624). An einem solchen nahen Zusammenhang ist vorliegend nicht zu zweifeln. Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Dr. L& musste der Beklagte Ziff. 1 nach dem Spurwechsel sofort bremsen und dann hat es auch schon geknallt, es ist quasi alles gleichzeitig passiert (S. 6 des Protokolls vom 11.11.2009). Damit liegt ein vom typischen Auffahrunfall abweichender Geschehensablauf vor."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09